Blankoverordnung für häusliche Krankenpflege vielfach noch nicht möglich
11.07.2024 - Vertragsärzte sollten sogenannte Blankoverordnungen für häusliche Krankenpflege vorerst nur ausstellen, wenn sichergestellt ist, dass Pflegedienste diese auch annehmen können. Anderenfalls sollten sie bei allen Maßnahmen selbst über Häufigkeit und Dauer entscheiden. Grund sind noch fehlende Verträge zwischen Pflegedienstverbänden und gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene.
Solche Verträge sind Voraussetzung dafür, dass Pflegefachkräfte eine ärztliche Blankoverordnung entgegennehmen dürfen, um dann eigenständig über Häufigkeit und Dauer beispielsweise einer Kompressionsbehandlung zu entscheiden. In den Verträgen ist beispielsweise geregelt, welche Qualifikation Pflegefachkräfte haben müssen, um solche Entscheidungen treffen zu dürfen, und welche Vergütung es dafür gibt.
Aktuell ist unklar, ob überall in den Bundesländern solche Verträge zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden bestehen. Daher kann nicht sichergestellt werden, dass eine Blankoverordnung von den Pflegefachkräften vor Ort ausgefüllt werden darf beziehungsweise von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt wird.
Um nachträglichen Aufwand für mögliche Änderungen in den Arztpraxen zu vermeiden, empfiehlt die KBV den Praxen, Blankoverordnungen vorerst nur auszustellen, wenn sichergestellt ist, dass Pflegedienste diese auch annehmen können. Andernfalls sollten sie bei allen Maßnahmen selbst über Häufigkeit und Dauer entscheiden.
Vorgaben zur Blankoverordnung und Umsetzung
Bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte seit 1. Juli 2024 für bestimmte Maßnahmen eine sogenannte Blankoverordnung ausstellen, zum Beispiel bei der akuten Wundbehandlung. In dem Fall übertragen sie die Entscheidung über Häufigkeit und Dauer an die Pflegefachkraft. Dazu wurden auf dem vertragsärztlichen Formular 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ Ankreuzfelder eingeführt.
Daneben bestehen Rahmenempfehlungen zwischen den Bundesverbänden der Pflegefachdienste und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (PDF), beispielsweise zur Qualifikation der Fachkräfte. Auf Ebene der Bundesländer müssen auf dieser Grundlage dann regionale Verträge/Vereinbarungen geschlossen werden. Erst wenn auch dies erfolgt ist, kann die Blankoverordnung durch Pflegefachkräfte umgesetzt werden.
Die gesetzlichen Regelungen zur häuslichen Krankenpflege finden sich in Paragraf 37 SGB V und zu den Rahmenempfehlungen zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege in Paragraf 132a SGB V.