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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Höhere Vergütung für sozialpsychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen

18.07.2024 - Die sozialpsychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird seit Juli besser vergütet. KBV und GKV-Spitzenverband einigten sich auf eine Erhöhung der Kostenpauschale um 10,27 Prozent. Künftig erfolgt eine jährliche Anpassung, die sich nach dem Orientierungswert richtet.

Die Kostenpauschale für besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen wird von KBV und GKV-Spitzenverband bundesweit einheitlich in der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung geregelt. Die an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte können hierfür - zusätzlich zu den nach EBM abrechnungsfähigen Leistungen - die Kostenpauschale 88895 je Behandlungsfall abrechnen (siehe Infobox).

Anhebung auf über 200 Euro

Die Kostenpauschale wird einmalig um die kumulierte Veränderung des Orientierungswertes der Jahre 2019 bis 2024 in Höhe von insgesamt 10,27 Prozent angehoben. Dies erfolgt mit Wirkung zum 1. Juli 2024.

Infolge der Anhebung beträgt die Pauschale beim ersten bis zum 350. Behandlungsfall seit 1. Juli 2024 pro Quartal 205,10 Euro (zuvor 186 Euro), ab dem 351. Behandlungsfall 153,83 Euro (zuvor 139,50 Euro).

Unverändert gilt eine Obergrenze von 400 Behandlungsfällen im Quartal. Diese kann jedoch aus Gründen der Sicherstellung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam modifiziert werden.

Künftig ist der Orientierungswert maßgeblich

Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 erfolgt darüber hinaus eine automatische Anpassung der Bewertung der Kostenpauschalen um die jeweilige Steigerungsrate des Orientierungswerts. Ab dem Jahr 2028 prüfen KBV und GKV-Spitzenverband jährlich, wie eine Anpassung der Kostenpauschalen erfolgt.

Teilnahme an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung

An der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung können Kinder- und Jugendpsychiater teilnehmen sowie Kinderärzte, Nervenärzte und Psychiater mit entsprechender Qualifikation, das heißt mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Sie müssen die Teilnahme bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen und sich verpflichten, eine qualifizierte sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. Auch müssen sie die interdisziplinäre Zusammenarbeit medizinischer, psychologischer, pädagogischer und sozialer Dienste gewährleisten. So sollen dem Praxisteam beispielsweise mindestens ein Heilpädagoge und ein Sozialarbeiter angehören.

Sie erhalten dann – zusätzlich zu den nach EBM abrechnungsfähigen Leistungen – die Kostenpauschale 88895 je Behandlungsfall und Quartal. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Behandlungsfälle: Bis zum 350. Behandlungsfall 205,10 Euro, ab dem 351. Behandlungsfall 153,83 Euro

Vergütet wird damit der besondere Aufwand, der bei der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit der multiprofessionellen Betreuung von Patienten nach Maßgabe dieser Vereinbarung verbunden ist.

Zu beachten ist eine Obergrenze von 400 Behandlungsfällen im Quartal. Diese kann jedoch aus Gründen der Sicherstellung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam modifiziert werden.

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