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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung: 30-Minuten-Entfernungsregelung gelockert

29.08.2024 - Mitglieder des ASV-Teams, die bei Bedarf zur Behandlung hinzugezogen werden, können jetzt weiter von der Teamleitung entfernt tätig sein. Mit der Lockerung der 30-Minuten-Regelung sollen mehr ASV-Teams in ländlichen Regionen ermöglicht werden. Darüber hinaus sind weitere Änderungen in Kraft getreten.

Die ASV-Richtlinie sieht vor, dass die Teammitglieder die Patientinnen und Patienten in „angemessener Entfernung (in der Regel in 30 Minuten)“ vom Tätigkeitsort der Teamleitung behandeln müssen.

Für hinzuzuziehende Ärztinnen und Ärzte hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die konkrete Zeitangabe gestrichen. Damit will er den Handlungsspielraum für die erweiterten Landesausschüsse bei der Zulassung von ASV-Teams vergrößern, besonders in Flächenländern. Für das Kernteam sieht der G-BA keine Anpassung vor. Eine gewisse Flexibilität der Auslegung der Entfernungsregelung ist schon jetzt gegeben.

Die Änderung hatte der G-BA im März beschlossen. Der entsprechende Beschluss ist am 24. August in Kraft getreten.

Abrechnungsfähige Leistungen an EBM angepasst

Mit dem Beschluss wurden zudem die Appendizes aller bereits in Kraft getretenen Anlagen zur ASV-Richtlinie an den EBM mit Stand 1. Oktober 2023 angepasst.

In den Appendizes sind die Untersuchungen und Behandlungen aufgeführt, die in der ASV für die verschiedenen Krankheitsbilder durchgeführt und abgerechnet werden können.

Klargestellt wurde darüber hinaus, dass auch Hautärztinnen und Hautärzte im Kernteam histopathologische Leistungen abrechnen dürfen, die über eine entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen. Konkret betrifft dies die ASV-Anlagen zur Behandlung von Hauttumoren, rheumatologischen Erkrankungen (Erwachsene) und Augentumoren.

Onkologische Anlagen: Arztbezogene Mindestmengen abgesenkt

Die onkologischen ASV-Anlagen sehen arztbezogene Mindestmengen vor. Analog zur Onkologie-Vereinbarung wurden jetzt die Mindestmengen für intravenöse beziehungsweise intrakavitäre oder intraläsionale Behandlungen jeweils halbiert.

Knochen- und Weichteiltumoren: Teamleitung erweitert

Eine weitere Änderung betrifft die Teamleitung für die ASV-Anlage Knochen- und Weichteiltumoren. Hier dürfen jetzt auch Ärztinnen und Ärzte der Facharztgruppen Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie die Teamleitung übernehmen. Sie waren bereits Teil des Kernteams.

ASV: Interdisziplinär in Praxen und Kliniken 

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung ist ein Versorgungsbereich für Patientinnen und Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden. Interdisziplinäre Teams aus Praxis- und Klinikärzten übernehmen die ambulante hochspezialisierte Behandlung.

Wie der Versorgungsbereich funktioniert, regelt die ASV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. In den Anlagen werden die allgemeinen Regeln für jede ASV-Indikation konkretisiert.

Appendix 

Der Appendix enthält sämtliche Untersuchungen und Behandlungen, die ASV-Berechtigte bei einer ASV-Erkrankung abrechnen können. Im ersten Abschnitt sind die Gebührenordnungspositionen des EBM aufgeführt. Im zweiten Abschnitt finden sich die Leistungen, die noch nicht Bestandteil des EBM sind. Der Appendix ist Teil der Anlagen zur ASV-Richtlinie, in denen jeweils die einzelnen ASV-Indikationen konkretisiert werden.

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

InBA: Abrechnungsfähige Leistungen in der ASV

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