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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

ePA : So läuft es in der Praxis

Start der ePA-Serie – Teil 1: Rolle der elektronischen Patientenakte in der ambulanten Versorgung

12.09.2024 - Alle gesetzlich Versicherten sollen ab 2025 eine elektronische Patientenakte erhalten, wenn sie dem nicht widersprechen. Um Praxen bei den Vorbereitungen darauf zu unterstützen, startet mit dieser Ausgabe eine Serie in den PraxisNachrichten. Alle zwei Wochen beleuchtet die Redaktion einen besonderen Aspekt. In diesem Teil wird die ePA kurz vorgestellt.

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist für die Bundesregierung das zentrale Element der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Mit dem seit März geltenden Digital-Gesetz wurde die gesetzliche Grundlage für die sogenannte Opt-out-Regelung geschaffen. Sie sieht vor, dass die Krankenkassen ab 15. Januar 2025 für jeden Versicherten eine ePA anlegen. Wer dies nicht möchte, muss widersprechen.

Versichertengeführte Akte

Die ePA ist eine Akte der Versicherten. In ihr sollen alle wichtigen Informationen zur Gesundheit eines Versicherten wie Befundberichte, Arztbriefe, Labordaten oder die Medikation einrichtungsübergreifend gesammelt werden. Die Versicherten bestimmen selbst, ob sie die ePA nutzen möchten und welche Daten darin gespeichert werden sollen. Auch haben sie die Möglichkeit, Dokumente auszublenden oder festzulegen, dass eine Praxis, Apotheke oder ein Krankenhaus die ePA nicht nutzen darf.

Die ePA ersetzt aber nicht die Behandlungsdokumentation. Ärzte und Psychotherapeuten sind nach Gesetz und Berufsordnung weiterhin verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen für die Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten festzuhalten – elektronisch oder auf Papier. An dieser Dokumentationspflicht ändert sich mit der ePA nichts.

Befundberichte gehen weiterhin direkt an den Kollegen

Unverändert bleibt auch der kollegiale Austausch: Ärzte und Psychotherapeuten übermitteln Befunde oder Arztbriefe, auch wenn sie sie in der ePA ablegen, weiterhin direkt an einen weiterbehandelnden oder überweisenden Kollegen – beispielsweise mit dem Kommunikationsdienst KIM. Denn sie können nicht sicher wissen, ob der Patient sie vielleicht gelöscht oder verborgen hat und der Kollege daher keinen Zugriff hat.

Mit dem flächendeckenden Ausrollen der ePA werden mehr und mehr Patientinnen und Patienten in die Praxen kommen, die über eine ePA verfügen. Die Akte soll nach und nach befüllt werden. So ist vorgesehen, dass Verordnungs- und Dispensierdaten zu allen Arzneimitteln, die einem Patienten nach Einrichten der ePA elektronisch verordnet wurden, automatisch in die elektronische Medikationsliste (eML) in der ePA fließen.

Ärzte und Psychotherapeuten sind mit dem Start der neuen ePA verpflichtet, Befundberichte aus selbst durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, Laborbefunde und Arztbriefe einzustellen, sofern diese elektronisch vorliegen und der Patient nicht widersprochen hat. Auch Zahnärzte, Krankenhäuser und später beispielsweise auch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Pflegeeinrichtungen (alle, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind) befüllen die ePA.

ePA soll Anamnese und Behandlung unterstützen

Für die Gesundheitsversorgung bietet das Chancen: Während aktuell häufig Dokumente aus vorangegangenen Behandlungen fehlen oder Patienten einen Stapel alter Befunde mitbringen, die dann eingescannt werden müssen, sind medizinische Dokumente in der ePA schnell und digital verfügbar. So können behandelnde Ärzte und Psychotherapeuten gut einen aktuellen Überblick bekommen.

Die ePA soll so die Anamnese, Diagnostik und Behandlung unterstützen. Dennoch sind Ärzte und Psychotherapeuten nicht verpflichtet, routinemäßig bei jedem Patienten-Kontakt in die ePA zu schauen. Grundlage der Behandlung bleibt das anamnestische Gespräch. Hieraus können sich aber Umstände ergeben, die eine Einsichtnahme erforderlich machen.

Zugriff mit Stecken der elektronischen Gesundheitskarte

Zugriff auf die ePA ihrer Patientinnen und Patienten erhalten Ärzte und Psychotherapeuten ganz einfach: Nach dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte und dem erfolgreichen Versichertenstammdatenabgleich können sie und das nichtärztliche medizinische Personal für 90 Tage die Daten in der ePA lesen und die Akte befüllen. Mit jedem erneuten Praxisbesuch verlängert sich der Zeitraum wieder auf 90 Tage. Ob der Betreffende eine ePA hat, soll das Praxisverwaltungssystem anzeigen, auch wie lange noch Zugriff besteht.

Start in den Modellregionen ab Januar 2025

Die Praxen starten ab 15. Januar 2025, allerdings zunächst nur in den Modellregionen Franken und Hamburg. Nach Informationen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) soll diese Pilotphase vier Wochen dauern. Verlaufen die Tests reibungslos, soll der bundesweite Rollout erfolgen. Als Starttermin strebt das BMG den 15. Februar 2025 an.

Nächster Teil am 26. September

Die nächste Folge der ePA-Serie veröffentlichen die PraxisNachrichten am 26. September. Thema ist dann, welche Daten Arzt- und Psychotherapeutenpraxen in die ePA einstellen und was bei der Befüllung der ePA zu beachten ist.

Schnellüberblick zur ePA

  • Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine versichertengeführte Akte.
  • In der ePA werden Daten wie Arztbriefe, Befunde, Labordaten oder die Medikation gespeichert.
  • Praxen haben grundsätzlich auf alle Dokumente in der ePA Zugriff – mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte standardmäßig für 90 Tage.
  • Versicherte können mithilfe einer ePA-App ihrer Krankenkasse beispielsweise den Zeitraum des Zugriffs verkürzen oder verlängern, Dokumente verbergen und löschen oder festlegen, dass eine bestimmte Praxis die Inhalte der ePA nicht sehen darf.
  • Widersprüche legen Versicherte bei ihrer Krankenkasse ein, in der Regel per ePA-App oder bei einer Ombudsstelle.
  • Versicherte haben auch das Recht, im direkten Kontakt mit dem Arzt oder Psychotherapeuten der Übermittlung einzelner Dokumente in die ePA zu widersprechen.
  • Praxen nutzen die ePA über ihr Praxisverwaltungssystem.
  • Ärzte und Psychotherapeuten entscheiden fallspezifisch, ob sie reinschauen; die ePA ergänzt die Anamnese, Diagnostik und Behandlung.
  • Praxen sind verpflichtet, die ePA mit bestimmten Daten zur aktuellen Behandlung zu befüllen, sofern die Daten elektronisch vorliegen und die Versicherten nicht widersprochen haben; ältere Befunde auf Papier können Krankenkassen als Service für ihre Versicherten auf deren Wunsch einstellen.
  • Praxen informieren ihre Patientinnen und Patienten, welche Daten sie einstellen und weisen darauf hin, dass sie auf Wunsch weitere Daten speichern können, die nicht per Gesetz vorgeschrieben sind.
  • Bei hochsensiblen Daten gelten besondere Informations- und Dokumentationspflichten.
  • Ärztinnen und Ärzte können das Speichern der Daten an Medizinische Fachangestellte delegieren.

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