Genehmigungen für Arthroskopie künftig nach neuen Vorgaben
19.09.2024 - Ab Oktober werden Genehmigungen für arthroskopische Operationen nach neuen Vorgaben erteilt. Sie erfolgen dann gelenkspezifisch nach der fachlichen Befähigung des Arztes. Für alle, die bereits eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung haben, ändert sich dadurch nichts.
Nach welchen Vorgaben die Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung für Arthroskopie erteilen, ist in der Arthroskopie-Vereinbarung geregelt (Anlage zum Bundesmantelvertrag). KBV und GKV-Spitzenverband haben diese überarbeitet, um die Anforderungen aus dem aktuellen Weiterbildungsrecht zu berücksichtigen. Die Neufassung gilt ab 1. Oktober.
Gelenk und Facharztgruppe sind entscheidend
Konkret werden Genehmigungen künftig wie folgt erteilt: Arthroskopien an Knie und Schulter (einschl. Ellenbogen, Sprunggelenk, Fuß und Fußgelenken), Arthroskopien an der Hüfte, Arthroskopien an Händen und Handgelenken sowie Arthroskopien bei Kindern und Jugendlichen.
Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Dort erhalten Ärztinnen und Ärzte das Antragsformular, das sie ausfüllen und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen.
Bereits erteile Genehmigungen bleiben
Fachärztinnen und Fachärzte, die vor Inkrafttreten der Neufassung der Arthroskopie-Vereinbarung bereits über eine Genehmigung verfügten, behalten diese. Auch die Anforderungen an die räumliche und apparative Ausstattung bleiben wie gehabt.
Die Anforderungen im Detail
Welche fachlichen Anforderungen konkret zu erfüllen sind, ist in Paragraf 3 der Arthroskopie-Vereinbarung aufgeführt (siehe „Mehr zu Thema“).