Laborleistungen im EBM angepasst
26.09.2024 - Zum 1. Oktober werden verschiedene Laborleistungen im EBM angepasst. Zudem gibt es in den Allgemeinen Bestimmungen eine Klarstellung zur vollständigen Leistungserbringung in der In-vitro-Diagnostik.
Eine Änderung betrifft die quantitative physikalische Bestimmung bestimmter Elemente nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 32265, 32267 bis 32274, 32277 bis 32281 und 32283. Sie kann künftig auch mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (Inductively Coupled Plasma - Mass Spectrometry, kurz ICP-MS) erfolgen.
Hierfür hat der Bewertungsausschuss die Katalogbezeichnung im EBM-Abschnitt 32.3.4 (Klinisch-chemische Untersuchungen) angepasst.
Mutterschaftsvorsorge: Einsatz neuerer Testsysteme möglich
Die HIV-Diagnostik auf dem Stand von Wissenschaft und Technik erfordert heute HIV-Tests der sogenannten 4. Generation. Hierzu wurde die Bezeichnung der GOP 01811 im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge von „HIV-Immunoassay“ in „HIV-1- und HIV-2-Antikörper und HIV-p24-Antigen“ geändert.
In-vitro-Diagnostik: Unvollständige Leistungserbringung
Der Bewertungsausschuss hat in den allgemeinen Bestimmungen im EBM-Abschnitt 2.1.2 klargestellt, dass in-vitro-diagnostische Leistungen, die „kein für die Befunderstellung verwertbares Ergebnis liefern“ (z.B. ein Abstrichbefund PAP 0 in der gynäkologischen Zytologie), nicht vollständig durchgeführt wurden und somit nicht abgerechnet werden können. Auch sind erforderliche Wiederholungsuntersuchungen nicht gesondert berechnungsfähig.
Redaktionelle Anpassungen
Darüber hinaus gab es redaktionelle Anpassungen in der Präambel des EBM-Kapitels 12.1 (Laboratoriumsmedizinische, mikrobiologische, virologische und infektionsepidemiologische sowie transfusionsmedizinische GOP) und der Präambel des EBM-Abschnitts 32.3.4 (Klinisch-chemische Untersuchungen).