Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Fettabsaugung bei schwerem Lipödem auch 2025 Kassenleistung

26.09.2024 - In schweren Fällen des Lipödems werden auch im nächsten Jahr die Kosten für die Fettabsaugung von den Krankenkassen übernommen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die bis Ende Dezember befristete Regelung, wonach die Liposuktion beim Lipödem Stadium III eine Kassenleistung ist, um ein Jahr verlängert.

Im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden aktuell die ersten Daten der Erprobungsstudie „LIPLEG – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III“ von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ausgewertet. Die Studie soll die Frage beantworten, welchen Nutzen die Liposuktion im Vergleich zu einer alleinigen konservativen, symptomorientierten Behandlung hat.

Die Studienergebnisse erwartet der G-BA im Dezember. Auf Basis des neuen Wissensstandes wird dann beraten, ob die Liposuktion eine reguläre Leistung der Krankenkassen wird. Geplant ist eine Beschlussfassung Mitte 2025.

Damit bis dahin zumindest bei den schweren Fällen (Stadium III) eine Liposuktion zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, hatte der G-BA einen befristeten Leistungsanspruch eingeführt und diesen nun bis 31. Dezember 2025 verlängert.

Ärzte benötigen Genehmigung

Ärztinnen und Ärzte, die eine Liposuktion beim Lipödem im Stadium III durchführen wollen, benötigen eine Genehmigung zum ambulanten Operieren (nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V). Wer die Indikation stellen und den Eingriff zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung vornehmen will, braucht zudem Erfahrung in der Behandlung des Lipödems.

Bei der Durchführung der Liposuktionseingriffe sind Mindestanforderungen einzuhalten. Diese hat der G-BA in der „Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem im Stadium III/QS-RL Liposuktion“ festgelegt. Laut G-BA ist auch diese Richtlinie bis Ende 2025 gültig (siehe „Mehr zum Thema“).

Konservative Therapie muss Liposuktion vorausgehen

Durch die als Liposuktion bezeichnete Absaugung des krankhaften Fettgewebes wird zwar – häufig in mehreren Teileingriffen – versucht, eine Verbesserung der Bewegungsfähigkeit und damit eine Linderung der Beschwerden zu erreichen.

Grundsätzlich gilt aber, dass ein operatives Fettabsaugen des Lipödems im Stadium III erst dann durchgeführt werden kann, wenn zuvor eine konservative Therapie nicht zur Linderung der Beschwerden geführt hat. Diese muss mindestens sechs Monate lang durchgeführt worden sein und kann zum Beispiel Lymphdrainage, Kompression oder Bewegungstherapie umfassen.

G-BA: Liposuktion zur Behandlung des Lipödems

Beim Lipödem handelt es sich um eine massive Fettverteilungsstörung an Armen und/oder Beinen. Zusätzlich bestehen vermehrte Wassereinlagerungen in den betroffenen Körperteilen. Das Lipödem tritt nahezu ausschließlich bei Frauen auf.

Da die Ursache des Lipödems bisher unbekannt ist, zielt die meist lebenslang anzuwendende konservative Therapie wie Lymphdrainage, Kompression oder Bewegungstherapie auf eine Linderung der Beschwerden ab – die bestehende Fettverteilungsstörung kann hiermit jedoch nicht beeinflusst werden. Die Liposuktion ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem das krankheitsbedingt vermehrte Fettgewebe entfernt wird. In der Regel müssen die Betroffenen für eine Behandlung mehrmals operiert werden.

Den Antrag zur Bewertung der Liposuktion bei Lipödem hatte die Patientenvertretung im G-BA gestellt. Wegen der unzureichenden Studienlage hatte der G-BA den Beschluss gefasst, die Bewertung auszusetzen und eine Studie zur Verbesserung der Erkenntnislage auf den Weg zu bringen. Die Eckpunkte der sogenannten LIPLEG-Studie hat der G-BA in der entsprechenden Erprobungs-Richtlinie festgelegt.

Mehr zum Thema

zu den PraxisNachrichten