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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Zweite Meinung vor planbaren Eingriffen an Aortenaneurysmen

26.09.2024 - Vor planbaren Eingriffen an Aortenaneurysmen besteht ab Oktober Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung. Voraussichtlich ab April soll die ärztliche Zweitmeinung bei einem lokal begrenzten Prostatakarzinom ohne Metastasen möglich sein.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt, in welchen Fällen eine zweite ärztliche Meinung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist. Der Beschluss, dass dies vor planbaren Eingriffen an Aortenaneurysmen möglich ist, tritt am 1. Oktober in Kraft.

Ab dann können Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung für die Zweitmeinung zu Aortenaneurysmen bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen. Berechtigt sind dazu die Fachrichtungen Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie oder Innere Medizin und Kardiologie. Zweitmeiner sind dann über die Website www.116117.de/zweitmeinung für Patientinnen und Patienten zu finden.

Prostatakarzinom voraussichtlich ab April

Voraussichtlich ab April 2025 soll eine ärztliche Zweitmeinung bei einem lokal begrenzten Prostatakarzinom ohne Metastasierung möglich sein. Das hat der G-BA am 19. September beschlossen.

In dem Fall sollen Zweitmeiner laut G-BA prüfen, ob die empfohlene Behandlung aus ihrer Sicht die geeignetste ist, und zu möglichen Alternativen beraten. Eine chirurgische Entfernung oder Bestrahlung des Tumors sei beim lokal begrenzten Prostatakarzinom nicht in allen Fällen zwingend erforderlich. Auch die sogenannte Aktive Überwachung könne bei bestimmten Krankheitsverläufen eine Behandlungsoption sein. Dabei werde der Tumor engmaschig kontrolliert anstatt operiert oder bestrahlt.

Der Beschluss wird nun vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft. Gibt es keine rechtlichen Einwände, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und kann in Kraft treten. Dies erfolgt aber nicht am Tag danach, sondern am ersten Tag des zweiten darauffolgenden Quartals – also voraussichtlich am 1. April 2025. Diese Zeit wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen benötigt, um das Genehmigungsverfahren für die zweitmeinungsgebenden Fachärztinnen und Fachärzte vorzubereiten.

Über Zweitmeinung informieren

Bei planbaren Eingriffen an Aortenaneurysmen sind Ärztinnen und Ärzte als „Erstmeiner“ ab Oktober verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über den Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren. Dafür erhalten sie eine Vergütung.

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) für „Erstmeiner“ und „Zweitmeiner“ sind bereits im EBM enthalten und können ab 1. Oktober auch im Falle der Aortenaneurysmen berechnet werden. Alles Wichtige dazu stellt die KBV auf einer Themenseite bereit (siehe „Mehr zum Thema“).

Zweitmeinung bei Aortenaneurysmen

Ab 1. Oktober 2024 können Ärztinnen und Ärzte Leistungen der Zweitmeinung bei Aortenaneurysmen erbringen, nachdem sie eine Genehmigung zur Zweitmeinung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragt und erhalten haben. Im Krankenhaus tätige Ärzte und Privatärzte können nach entsprechender Ermächtigung ebenfalls als Zweitmeiner tätig werden. Als Zweitmeiner berechtigt sind die Fachrichtungen Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie oder Innere Medizin und Kardiologie.

Ärztinnen und Ärzte müssen alle Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen.

Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei Eingriffen an Aortenaneurysmen durch den „Erstmeiner“ ist die bundeseinheitliche GOP 01645K vorgesehen. Durch den „Zweitmeiner“ hat eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT‐Feldkennung 5009) mit dem Code 88200K zu erfolgen.

Zweitmeinung bei Prostatakarzinom

Hier können Ärztinnen und Ärzte voraussichtlich ab 1. April 2025 eine Genehmigung zur Zweitmeinung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen. Berechtigt dazu sind die Fachrichtungen Urologie oder Strahlentherapie. Details zur eingriffsspezifischen Kennzeichnung werden noch festgelegt.

Regelungen zur Vergütung

Die für die Vergütung notwendigen GOP, die „Erstmeiner“ und „Zweitmeiner“ abrechnen können, sind bereits im EBM enthalten. Nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung können Ärztinnen und Ärzte diese abrechnen.

„Erstmeiner“: Der Arzt, der die Indikation stellt, kann für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren die GOP 01645 einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen. Diese ist mit 75 Punkten bewertet. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für die Patientin oder den Patienten.

„Zweitmeiner“: Die Abrechnung der Zweitmeinung ist im Abschnitt 4.3.9 „Ärztliche Zweitmeinung“ im Allgemeinen Teil des EBM geregelt. Danach rechnet der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls durchführen, muss sie aber medizinisch begründen.

Hinweis: Die Vergütung der Leistungen erfolgt ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Zweitmeinungsverfahrens befristet für drei Jahre extrabudgetär.

Näheres zur Kennzeichnung, Abrechnung und Vergütung sowie weitere Informationen auf der Themenseite Zweitmeinung.

Planbare Eingriffe mit Anspruch auf Zweitmeinung

Vor diesen Eingriffen, sofern sie planbar sind, können Versicherte eine zweite Meinung einholen:

  • Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien)
  • Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
  • Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom
  • Implantationen einer Knieendoprothese
  • Eingriffe an der Wirbelsäule
  • Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
  • Implantation von Herzschrittmachern und Defibrillatoren
  • Entfernung der Gallenblase
  • Hüftgelenkersatz
  • Ab 1. Oktober 2024: Aortenaneurysmen
  • Voraussichtlich ab 1. April 2025: Prostatakarzinom ohne Metastasen

 

Gesetzlicher Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung

Der Anspruch auf Zweitmeinung ist im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 verankert (§ 27b SGB V). Damit haben gesetzlich versicherte Patienten einen Rechtsanspruch auf Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung bei bestimmten planbaren Eingriffen. Im Gesetz ist auch festgelegt, dass die Krankenkassen die Kosten tragen, die Ärzten durch die Bereitstellung von Befundunterlagen zur Zweitmeinung entstehen. Die Verfahrensregeln für die Zweitmeinung hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie festgelegt.

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