Weitere Indikationen in Heilmittel-Diagnoselisten aufgenommen
02.10.2024 - Die Diagnoselisten für langfristigen Heilmittelbedarf und für besonderen Verordnungsbedarf umfassen seit Oktober zusätzliche Indikationen. Damit Praxen weiterhin einen schnellen Überblick erhalten, hat die KBV ihre Übersicht aktualisiert. Diese enthält zudem alle Diagnosen, bei denen eine Blankoverordnung für Heilmittel möglich ist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zwei weitere Indikationen aus dem Bereich der interstitiellen Lungenkrankheiten in die Diagnoseliste für einen langfristigen Heilmittelbedarf aufgenommen. Eine Änderung gibt es auch bei der Diagnoseliste für einen besonderen Verordnungsbedarf, die von der KBV und dem GKV-Spitzenverband verhandelt wird. Sie umfasst zusätzlich eine Indikation aus dem Bereich der entzündlichen Myopathie (siehe Infokasten). Beide Ergänzungen gelten seit Oktober.
Alle Neuerungen finden Praxen in der zusammenfassenden Übersicht „Langfristiger Heilmittelbedarf / besonderer Verordnungsbedarf / Blankoverordnung“ der KBV. Sie informiert über alle bundesweit geltenden Diagnosen, die einen langfristigen Heilmittelbedarf oder einen besonderen Verordnungsbedarf begründen. Gänzlich neu aufgenommen wurden in der Übersicht zudem alle Diagnosen, bei denen Ärztinnen und Ärzte eine Blankoverordnung für Heilmittel ausstellen können.
Die aktualisierte Übersicht kann kostenfrei als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
Keine Wirtschaftlichkeitsprüfung
Heilmittelverordnungen aufgrund eines langfristigen oder besonderen Bedarfs unterliegen nicht der ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung. Sie dürfen zudem für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen ausgestellt werden. Die im Heilmittelkatalog angegebenen Höchstmengen je Verordnung und die orientierende Behandlungsmenge sind dabei nicht bindend.
Auch Blankoverordnungen unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung für ärztlich verordnete Heilmittel. Die wirtschaftliche Verantwortung übernehmen die behandelnden Ergo- beziehungsweise Physiotherapeuten. Blankoverordnungen sind seit April bei der Ergotherapie und ab November bei der Physiotherapie möglich (die PraxisNachrichten berichteten).
Übersicht der Neuerungen zum 1. Oktober 2024
Die Diagnoselisten für langfristigen Heilmittelbedarf und für besonderen Verordnungsbedarf umfassen seit 1. Oktober zusätzliche Indikationen.
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Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten
J84.10 Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose, ohne Angabe einer akuten Exazerbation
Physiotherapie: AT
J84.80 Sonstige näher bezeichnete interstitielle Lungenkrankheiten, ohne Angabe einer akuten Exazerbation
Physiotherapie: AT
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Sonstige Myopathien
G72.4 Entzündliche Myopathie, anderenorts nicht klassifiziert
Physiotherapie: PN/AT
Ergotherapie: EN3
Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie: SC/SP6
Langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer Verordnungsbedarf
Patientinnen und Patienten mit schweren funktionellen und/oder strukturellen Schädigungen benötigen in bestimmten Fällen dauerhaft Heilmittel („langfristiger Heilmittelbedarf“). Zudem benötigen Menschen mit besonders schweren Erkrankungen wie Multiple Sklerose oder bestimmten rheumatischen Erkrankungen oftmals mehr Heilmittel („besonderer Verordnungsbedarf“).
Diagnoseliste langfristiger Heilmittelbedarf
In dieser Diagnoseliste definiert der Gemeinsame Bundesausschuss, bei welchen Erkrankungen von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen ist (Anlage 2 Heilmittel-Richtlinie nach Paragraf 32 Absatz 1a SGB V). Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren bei der jeweiligen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich.
Ist die Erkrankung nicht auf der Diagnoseliste enthalten, kann der Patient einen individuellen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen. Für die Genehmigung ist es jedoch maßgeblich, dass die schweren dauerhaften funktionellen und/oder strukturellen Schädigungen mit denen der Diagnoseliste vergleichbar sind.
Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs unterliegen nicht den Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Diagnoseliste besonderer Verordnungsbedarf
In dieser Diagnoseliste vereinbaren die KBV und der GKV-Spitzenverband, bei welchen Erkrankungen Patientinnen und Patienten oftmals einen „besonderen Verordnungsbedarf“ haben (Anhang 1 zur Anlage 2 Rahmenvorgaben Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen nach Paragraf 106b Absatz 2 SGB V).
Die Kosten für diese Verordnungen werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet.
Zusammenfassende Diagnoseliste der KBV
Die KBV stellt als Service für Praxen eine zusammenfassende Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf und zum besonderen Verordnungsbedarf bereit. Das PDF-Dokument kann kostenfrei als PDF-Dokument heruntergeladen werden.