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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Abrechnungsdaten und Entlassbriefe – Auch das kommt in die ePA

10.10.2024 - Das Befüllen der elektronischen Patientenakte ist nicht nur Aufgabe der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten. Auch Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen sind dazu von Beginn an gesetzlich verpflichtet. Wer außer den Praxen die ePA mit welchen Informationen befüllt, wird im dritten Teil der ePA-Serie vorgestellt. Im Fokus stehen die Abrechnungsdaten.

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein digitaler Ordner, in dem Gesundheitsdaten und Dokumente sektorenübergreifend abgelegt werden. Sie soll also nicht nur Befundberichte, Labordaten oder Arztbriefe von ambulant tätigen Ärzten enthalten, sondern zum Beispiel auch von Krankenhausärzten. So sollen die Kliniken ihre Entlassbriefe nicht mehr nur an den behandelnden Arzt übermitteln, sondern auch in der ePA speichern.

Zugriff auf die ePA haben zum Start 2025 alle, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind. Dazu gehören neben den Vertragsärzten und -psychotherapeuten die Krankenhäuser, Zahnärzte und Apotheken. Weitere Einrichtungen, zum Beispiel aus dem Heilmittelbereich wie Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie, oder die häusliche und stationäre Pflege sollen in einer nächsten Ausbaustufe der ePA folgen.

Krankenkassen befüllen ePA mit Abrechnungsdaten

Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufgabe, Daten zu den Leistungen, die ihre Versicherten in Anspruch genommen haben – ob in einer Arztpraxis, beim Zahnarzt oder im Krankenhaus – in der ePA bereitzustellen. Basis bilden die jeweiligen Abrechnungsdaten. Andere Zugriffsrechte auf die ePA haben die Krankenkassen nicht.

Dabei entscheidet jede Krankenkasse selbst, wie detailliert sie die Daten darstellt. In der Übersicht für ambulante Leistungen können alle abgerechneten Gebührenordnungspositionen inklusive Punktzahl und gegebenenfalls Euro-Betrag aufgelistet sein. Möglich ist auch, dass Diagnosekodes mit oder ohne Zusatzkennzeichen zur Angabe der Diagnosesicherheit aufgeführt sind. Weitere mögliche Angaben sind die Adresse der Praxis, der Name des behandelnden Arztes, das Abrechnungsquartal und der Tag der Behandlung.

Sollte eine Behandlungsdiagnose in der Abrechnungsübersicht nicht richtig aufgeführt sein, ist auf Wunsch des Patienten eine Korrektur möglich. Dazu ist ein ärztlicher Nachweis erforderlich, dass der angegebene ICD-10-Kode falsch ist. Die Krankenkasse ist in dem Fall verpflichtet, die Korrektur innerhalb von vier Wochen in der ePA vorzunehmen. Eine nachträgliche Korrektur der Diagnose in den Abrechnungsunterlagen des Vertragsarztes erfolgt nicht.

Widerspruch möglich

Die Abrechnungsübersicht fließt automatisch in die ePA. Patienten, die das nicht möchten, müssen aktiv widersprechen – entweder direkt bei ihrer Krankenkasse oder per ePA-App. Alternativ haben sie die Möglichkeit, die Abrechnungsübersicht in ihrer ePA für andere auszublenden. Dann sind die Informationen zwar in der ePA, aber nur die Versicherten selbst können sie einsehen. Vor allem Patienten, die besonders sensible Daten nicht in ihrer ePA speichern möchten, sollten dies beachten. Denn die Abrechnungsübersicht zeigt nicht nur, welche Leistungen jemand erhalten hat. Sie gibt auch Aufschluss über dessen Erkrankungen.

Die Abrechnungsübersicht können grundsätzlich alle einsehen, die Zugriff auf die ePA haben. Patienten benötigen dafür die ePA-App ihrer Krankenkasse. Der Anspruch auf eine Übermittlung solcher Leistungsdaten in die ePA besteht bereits jetzt schon. Auch wenn durch die Opt-Out-Regelung künftig nahezu alle Versicherte eine solche Akte haben werden, ist davon auszugehen, dass nur ein geringer Anteil die ePA-App nutzen wird.

Weitere Aufgabe der Kassen: Scannen von Papierbefunden

Neben der Abrechnungsübersicht stellen die Krankenkassen auf Wunsch ihrer Versicherten ältere Papierbefunde in die ePA ein – zweimal innerhalb von 24 Monaten jeweils bis zu zehn Dokumente. Auch die Patienten selbst können ältere Arztbriefe, Befunde etc., die auf Papier vorliegen, mit der ePA-App scannen und in die ePA hochladen. Praxen müssen keine Dokumente für ihre Patienten digitalisieren, um sie in die ePA einzustellen.

Daten zur Medikation

Zu den ersten Anwendungen in der ePA gehört die elektronische Medikationsliste. Sie wird automatisch erstellt und enthält alle Arzneimittel, die Ärzte ihren Patienten nach Anlegen der ePA per eRezept verordnen. Medikamente, die noch auf Papier verordnet werden, zum Beispiel BtM-Rezepte oder Privatrezepte, werden in der Liste nicht erfasst.

Die Verordnungs- und Dispensierdaten fließen automatisch vom eRezept-Server in die ePA. Patienten, die dies nicht möchten, können per ePA-App oder bei einer Ombudsstelle ihrer Krankenkassen widersprechen. Dann enthält ihre ePA keine Medikationsliste. Eine Alternative ist, die Liste komplett zu verbergen. Das Verbergen einzelner Medikamente ist nicht möglich.

Diese Daten können Patienten einstellen

Patienten haben die Möglichkeit, persönliche Gesundheitsdaten selbst in ihrer ePA zu speichern. Dies können beispielsweise eigenständig geführte Tagebücher zur Blutdruckmessung oder Vitalparameter aus Gesundheits- und Fitnessapps sein. Zudem können sie Papierbefunde scannen und einspeichern. Dazu benötigen sie die ePA-App ihrer Krankenkasse.

Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) können ebenfalls in die ePA übertragen werden. Informationen dazu erhalten Patienten bei ihrer Krankenkasse oder beim Hersteller der DiGA.

Ärzte in Praxen und Krankenhäusern haben auf all diese Daten Zugriff. Dies gilt auch für Psychotherapeuten. Voraussetzung ist immer, der Patient hat den Zugriff nicht gesperrt.

Teil 4 der ePA-Serie

Im nächsten Teil der ePA-Serie am 24. Oktober berichten die PraxisNachrichten dann, wie Ärzte und Psychotherapeuten Daten in der ePA suchen, filtern und finden.

Serie zur elektronischen Patientenakte

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