Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Änderungen im EBM: Morbus Fabry, Trastuzumab und Förderzuschläge

10.10.2024 - Im EBM gibt es mehrere Änderungen, die seit Oktober sowie ab Januar gelten. Sie betreffen die Enzymersatztherapie der seltenen Stoffwechselerkrankung Morbus Fabry, die Beobachtung und Betreuung nach der subkutanen Injektion von Trastuzumab sowie die Berechnungsfähigkeit der Zuschläge zur Förderung der Ambulantisierung.

Morbus Fabry ist eine seltene angeborene Stoffwechselstörung, die mit einer Enzymersatztherapie behandelt wird. Seit Januar konnte bisher nur die Infusion und anschließende Beobachtung und Betreuung eines Kranken (GOP 01540 bis 01542) bei Anwendung des Wirkstoffes Pegunigalsidase alfa (Handelsname: Elfabrio®) abgerechnet werden.

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01540 bis 01542 können seit 1. Oktober 2024 für alle intravasalen Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die intravasale Infusion und anschließende Überwachung mindestens zwei Stunden dauert, zum Beispiel bei der ersten Infusion von Agalsidase beta (Handelsname: Fabrazyme®) bei einem Patienten mit einem Gewicht von 60 Kilogramm. Dazu wurde der Wirkstoff Pegunigalsidase alfa im obligaten Leistungsinhalt gestrichen und ersetzt durch eine allgemeine Formulierung, die alle zugelassenen Wirkstoffe umfasst.

Zudem erfolgte eine Anpassung bei der GOP 02102, sofern die intravasale Infusionstherapie mindestens 60 Minuten dauert. Diese GOP kann jetzt auch bei einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry abgerechnet werden.

Die Änderungen im EBM hat der Bewertungssauschuss beschlossen. Dabei hat er auch empfohlen, dass die Finanzierung der GOP 01540, 01541, 01542 und 02102 für die nächsten zwei Jahre weiterhin extrabudgetär und damit in voller Höhe erfolgt.

Weitere Änderungen im EBM ab Januar

Die Beobachtung und Betreuung nach subkutaner Injektion von Trastuzumab (Handelsname: Herceptin®) ist ab Januar 2025 nicht mehr über die GOP 01510 bis 01512 (Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung) berechnungsfähig. Die Vergütung erfolgt mischkalkulatorisch über die fachgruppenspezifische Grundpauschale.

Grund ist, dass die drei GOP eine Dauer von mindestens zwei Stunden voraussetzen. Die Anwendung von Trastuzumab erfordert laut aktuell gültiger Fachinformation kürzere Nachbeobachtungszeiten in Bezug auf Anzeichen und Symptome anwendungsbedingter Reaktionen. Konkret sind es 30 Minuten nach der ersten Injektion und 15 Minuten nach Folgeinjektionen. Die bisherigen Nachbeobachtungszeiten betrugen 6 Stunden nach der ersten Injektion und 2 Stunden nach Folgeinjektionen.

Klarstellung zu Förderzuschlägen

Außerdem hat der Bewertungssauschuss klargestellt, wie häufig die im Jahr 2023 eingeführten Zuschläge zur Förderung der Ambulantisierung berechnungsfähig sind (Abschnitt 31.2.20 EBM). Demnach sind sie bei Durchführung eines Eingriffs unter einer Diagnose und/oder einem gemeinsamen operativen Zugangsweg einmal berechnungsfähig. Bei Durchführung eines Simultaneingriffes können sie höchstens dreimal abgerechnet werden. Es sind jeweils die am höchsten bewerteten Förderzuschläge berechnungsfähig.

Dies wird mit Wirkung ab Januar 2025 in der Präambel 2.1 zum Anhang 2 zum EBM klargestellt.

Kontrollzeitraum nach Schwangerschaftsabbruch

Ferner wird der Zeitraum für die Kontrolluntersuchung nach einem Schwangerschaftsabbruch (GOP 01912) angepasst. Hier heißt es ab Januar in der Leistungslegende „zwischen dem 14. und 21. Tag nach Abbruch“ (bisher 7. bis 14. Tag nach Abbruch). Diese Anpassung erfolgt aufgrund einer Änderung der Fachinformation des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu Mifegyne® (Wirkstoff: Mifepriston).

Mehr zum Thema

zu den PraxisNachrichten