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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

EBM für Arzneimittel Velsipity angepasst

24.10.2024 - Bei der Verabreichung des Arzneimittels Velsipity kann ab Januar die Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der oralen Gabe eines Arzneimittels berechnet werden. Dazu hat der Bewertungsausschuss den Wirkstoff Etrasimod im EBM ergänzt.

Für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der oralen Gabe eines Arzneimittels gibt es im EBM drei Gebührenordnungspositionen (GOP): die GOP 01543 bei mindestens zweistündiger Dauer, die GOP 01544 bei mindestens vierstündiger Dauer und die GOP 01545 bei mindestens sechsstündiger Dauer.

Diese sind bislang nach der oralen Gabe der Wirkstoffe Fingolimod, Ozanimod, Ponesimod und Siponimod berechnungsfähig. Ab Januar können Ärztinnen und Ärzte die Leistung auch bei bestimmten Patientinnen und Patienten abrechnen, die mit Etrasimod (Handelsname: Velsipity) behandelt werden.

Arzneimittel gegen Colitis ulcerosa

Velsipity ist ein Arzneimittel zur oralen Anwendung und Behandlung von mittelschwerer bis schwerer aktiver Colitis ulcerosa. Es kann Patienten ab 16 Jahren verabreicht werden, die auf eine konventionelle Therapie oder ein Biologikum nicht oder nicht ausreichend angesprochen haben oder diese nicht vertragen.

Gemäß der Fachinformation wird für Patientinnen und Patienten mit bestimmten kardialen Vorerkrankungen eine verlängerte, mehrstündige Überwachung bei Erstgabe empfohlen. Daher wird zum 1. Januar der Wirkstoff Etrasimod im obligaten Leistungsinhalt der GOP 01543 bis 01545 „Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels“ ergänzt.

Weitere Änderungen

Eine weitere Änderung betrifft die Regelung, dass die Berechnung der GOP 01543 bis 01545 die Angabe des Präparates, der Begründung der erforderlichen Überwachung laut aktueller Fachinformation und der Überwachungsdauer voraussetzt.

Hinsichtlich der anzugebenen Überwachungsdauer wird durch einen neuen Klammerzusatz konkretisiert, dass zum Beispiel das Vorliegen bestimmter kardialer Vorerkrankungen die Überwachung und verlängerte Überwachungsdauer begründet.

Der Bewertungsausschuss empfiehlt in seinem Beschluss zur Änderung des EBM außerdem, dass die Finanzierung der GOP 01543 bis 01545 bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen und damit zu festen Preisen erfolgt.

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