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KBV: Ausweitung des Impfangebots in Apotheken verstößt gegen Arztvorbehalt

31.10.2024 - Gegen die Ausweitung des Impfangebots in Apotheken und die Streichung des Arztvorbehalts zur Feststellung übertragbarer Krankheiten hat die KBV erhebliche rechtliche und fachliche Bedenken geäußert. Sie fordert die Politik auf, die Pläne fallen zu lassen.

In einer aktuellen Stellungnahme zu den fachfremden Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen zum geplanten Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit stellt die KBV klar, dass die Erweiterung der Impfmöglichkeiten in Apotheken gegen den Arztvorbehalt verstößt. Bei der Impfung und den dazugehörigen Aufgaben wie Aufklärung, Anamnese und gegebenenfalls dem Beherrschen von Notfallmaßnahmen handele es sich um die Ausübung von Heilkunde.

Eingriff in die Ausübung von Heilkunde

Zur Ausübung von Heilkunde bedürfe es einer ärztlichen Approbation, die durch die gesetzlich angeordnete Schulung keinesfalls ersetzt werden könne. Der Bundesgesetzgeber habe im Übrigen keine Gesetzgebungskompetenz, Ausnahmen vom Arztvorbehalt zu bestimmen. Zudem sei mehr als fraglich, ob das Ziel zur Erhöhung der Impfquoten bei Erwachsenen durch so ein Angebot überhaupt realistisch sei, zumal auf die Apotheken weitere Regelungen zukämen.

Die im Gesetz vorgesehenen Änderungen sollen es Apotheken ermöglichen, neben Impfungen gegen Grippe und Corona künftig auch andere Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen anbieten zu dürfen.

KBV lehnt Tests auf Infektionskrankheiten in Apotheken ab

Äußerst kritisch sieht die KBV auch das Vorhaben, dass Apotheker, pharmazeutisches Personal, Pflegefachpersonen sowie Zahn- und Tierärzte künftig bestimmte übertragbare Krankheiten durch Tests selbst ermitteln und behandeln sollen. Zudem will der Gesetzgeber die Liste der frei verkäuflichen „patientennahen Schnelltests“ um direkte Erregernachweise für Infektionen der Atemwege und des Gastrointestinaltraktes erweitern.

Damit würden die „bewährten und gesetzlich geregelten Pfade zur Leistungsbewertung und ‐einführung durch die Selbstverwaltung“ aufgegeben, kritisiert die KBV. Regelungen zur Qualitätssicherung, wie es sie für den ambulanten Bereich gebe, fehlten gänzlich. Die KBV wies außerdem darauf hin, dass die testenden Einrichtungen bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten auch den Meldepflichten nachkommen müssten.

Die Regelung wird in der Gesetzesbegründung als Maßnahme zum Erhalt der Testinfrastruktur während der Coronapandemie und mit der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit begründet. „Diese Testinfrastruktur ist nicht mehr existent, für die Untersuchung von Stuhlproben hat diese nie existiert“, heißt es in der Stellungnahme weiter. Zudem sei zu bezweifeln, dass in Pflegeeinrichtungen und Apotheken die räumlichen Voraussetzungen für die Arbeiten mit Infektionserregern im Stuhl vorlägen.

Regelung zu eRezepten für Pflegeheimbewohner geplant

Die vorliegenden Änderungsanträge sehen auch Regelungen vor, die das Einlösen von eRezepten für Pflegeheimbewohner erleichtern sollen. So sollen pflegebedürftige Versicherte bis zu fünf Apotheken festlegen können, die dann nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung durch den Versicherten eine ausgewählte Verordnung ohne Tokenausdruck oder Stecken der elektronischen Gesundheitskarte einlösen können.

Im Fall eines bestehenden Heimvertrags soll zudem eine Absprache zwischen der heimversorgenden Apotheke sowie Ärztinnen und Ärzten ermöglicht werden. Die eRezepte gingen dann direkt an die Apotheke. Voraussetzung ist, dass die Patienten der Versorgung durch die heimversorgende Apotheke zugestimmt haben.

Vorschlag der KBV

„Für alle anderen Szenarien, in denen die Einlösung von eRezepten durch die Pflege erfolgt, ist weiterhin keine volldigitale Lösung möglich“, bemerkt die KBV. Mittelfristig sollte daher ein Zugriff der Pflege auf den eRezept‐Fachdienst ermöglicht werden. Ein wichtiger Bestandteil der KBV-Forderung nach einer volldigitalen Lösung ist zudem die flächendeckende Anbindung von Pflegeheimen an die Telematikinfrastruktur. Diese ist vom Gesetzgeber allerdings erst ab Juli 2025 verpflichtend geplant – jetzt aber schon freiwillig möglich.

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