RSV-Prophylaxe auch bei schon erfolgter Beratung berechnungsfähig
14.11.2024 - Bei der Abrechnung der RSV-Prophylaxe gibt es eine Ergänzung durch den Bewertungsausschuss: Ärzte können die Prophylaxe bei Säuglingen auch dann berechnen, wenn sie die Beratung zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt und abgerechnet haben. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Oktober.
Es kann vorkommen, dass Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte die Eltern zur RSV-Prophylaxe beraten, die Injektion aber erst im nächsten Quartal erfolgt. Bislang durften sie allerdings die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01941 (75 Punkte) für die RSV-Prophylaxe und 01943 (32 Punkte) für die Beratung ohne nachfolgende Injektion innerhalb von vier Quartalen nicht nebeneinander abrechnen, das aktuelle Quartal eingeschlossen. Der Grund war, dass die GOP 01941 sowohl die Injektion des Wirkstoffs Nirsevimab als auch die Aufklärung und Beratung beinhaltet.
GOP 01941 mit Abschlag für Beratung
Mit dem Beschluss des Bewertungsausschuss (BA) wurde dieser Abrechnungsausschluss angepasst. Nunmehr können Ärzte die Prophylaxe berechnen, auch wenn sie die Eltern beispielsweise im Vorquartal bereits beraten und hierfür die GOP 01943 abgerechnet haben. Da ihnen die Beratung mit 32 Punkten bereits vergütet wurde, wird in diesem Fall die GOP 01941 entsprechend gekürzt. Der Abschlag in Höhe von 32 Punkten wird durch die Kassenärztliche Vereinigung vorgenommen.
Zudem hat der BA klargestellt, dass die Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig ist. Weiterhin gilt: Die GOP 01943 kann im Laufe von vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden.
Vergütung für die RSV-Prophylaxe im September beschlossen
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hatte am 16. September die Vergütung für die spezifische Prophylaxe einer Infektion mit dem Respiratorischen Synzytial Virus (RSV) beschlossen. Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte dürfen seitdem die neuen Leistungen bei Neugeborenen und Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr abrechnen, sofern noch keine RSV-Prophylaxe nach der Geburt im Krankenhaus oder durch einen anderen Vertragsarzt durchgeführt wurde.
Die Prophylaxe wird mit rund 13 Euro honoriert, die Beratung ohne nachfolgende Injektion mit knapp vier Euro. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Die Leistungen im Überblick (Stand: 14.11.2024)
GOP 01941 (75 Punkte / 8,95 Euro, ab 1.Januar 2025: 9,30 Euro): Prophylaxe gegen RSV
Die GOP beinhaltet die
- Aufklärung und Beratung der Eltern beziehungsweise der Personensorgeberechtigten des Neugeborenen oder Säuglings zu Sinn, Zweck und Ziel der RSV-Prophylaxe / hierzu gehören auch Informationen zum Wirkmechanismus eines monoklonalen Antikörpers – im Vergleich zu Impfstoffen
- intramuskuläre Injektion des Wirkstoffs Nirsevimab
- die Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen bzw. Säuglings, zum Beispiel im Impfausweis auf der Seite „Passive Immunisierung“
Die GOP ist berechnungsfähig
- einmal im Krankheitsfall (= vier Quartale)
- nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt wurde.
Hinweis: Hat der Arzt bei einem Versicherten im Krankheitsfall bereits die GOP 01943 abgerechnet, wird die Bewertung der GOP 01941 von 75 Punkte auf 43 Punkte gekürzt. Den Abschlag in Höhe von 32 Punkten für die bereits honorierte Beratung nimmt die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung vor (kodierte Zusatzziffer GOP 01941A).
GOP 01942 (34 Punkte / 4,06 Euro, ab 1. Januar 2025: 4,21 Euro): Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe
- einmal im Krankheitsfall (= vier Quartale) berechnungsfähig
- GOP wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt
- GOP ist nicht berechnungsfähig, sofern Nirsevimab künftig als Sprechstundenbedarf bezogen werden kann
Hintergrund: Nirsevimab kann derzeit nur per Rezept verordnet werden und ist zunächst durch die Eltern zu besorgen. Entsprechend müssen Ärztinnen und Ärzte die Eltern zur Lagerung und gegebenenfalls erforderlichen Kühlung des verordneten Arzneimittels Nirsevimab informieren. Für die Injektion ist ein weiterer Termin erforderlich.
GOP 01943 (32 Punkte / 3,82 Euro, ab 1. Januar 2025: 3,97 Euro): Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion
Die GOP ist berechnungsfähig:
- einmal im Krankheitsfall (= vier Quartale)
- nur von einem Arzt im Laufe von vier Quartalen (unter Einschluss des aktuellen Quartals) abrechenbar
- nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt wurde
Weitere Hinweise:
- die GOP 01943 ist bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig.
- Die GOP 01943 ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann bis 15. September 2026 abgerechnet werden.
Die GOP 01941 bis 01943 werden extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet.