Lesen, Verbergen, Widersprechen – So können Patienten ihre ePA nutzen
21.11.2024 - Die elektronische Patientenakte ist eine Akte der Versicherten. Sie allein entscheiden, ob und wie sie die Akte nutzen wollen, welche Inhalte eingestellt werden und wer darauf Zugriff hat. Welche Widerspruchsrechte Versicherte haben, ist Thema des sechsten Teils der ePA-Serie. Zusätzlich geht es darum, wie Versicherte ihre ePA nutzen können.
Die elektronische Patientenakte (ePA) wird als Opt-Out eingeführt. Das heißt, Versicherte müssen aktiv gegenüber ihrer Krankenkasse widersprechen, wenn sie keine ePA haben wollen. Dies ist erstmalig vor der Einrichtung der Akte bis zum 15. Januar 2025 möglich.
Widerspruch jederzeit möglich
Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren. Aber auch später ist ein Widerspruch jederzeit möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen.
Wurde eine ePA gelöscht und entscheidet sich der Versicherte später, sie doch wieder zu nutzen, wird für den Versicherten eine neue ePA durch die Krankenkasse angelegt. Bereits in der alten ePA enthaltene Dokumente und Einstellungen sind in der neuen ePA nicht vorhanden. Vertragsärzte können diesen Versicherten Dokumente aus früheren Behandlungen („alte“ Dokumente) wieder in die ePA einstellen, müssen dies aber nicht. Neue Dokumente sind durch Vertragsärzte dann wieder einzustellen (siehe auch Teil 2 der ePA-Serie).
Steuerung der Inhalte via App
Haben Versicherte nicht widersprochen, richtet die Krankenkasse die ePA ein – völlig unabhängig davon, wie die Versicherten ihre Akte nutzen wollen. Um deren Inhalte selbst aktiv sehen zu können oder den Zugriff darauf zu steuern, benötigen Versicherte die ePA-App ihrer Krankenkasse. Die App wird auf mobilen Geräten wie Smartphones und Tablets sowie auf Computern ausgeführt. Alle Informationen zur ePA-App und deren Einrichtung erhalten Versicherte bei ihrer Krankenkasse.
Versicherte können eine Person als Vertretung benennen, die für sie die ePA in der App verwaltet, zum Beispiel ein Familienmitglied. Zudem müssen die Kassen sogenannte Ombudsstellen einrichten. Diese Stellen sollen die Versicherten bei der Nutzung der ePA unterstützen sowie Widersprüche entgegennehmen und diese in der ePA umsetzen.
Zugriff beschränken
Eine Möglichkeit zum Widerspruch betrifft den Zugriff auf die ePA. Versicherte können den Zugang für einzelne Praxen, Krankenhäuser oder Apotheken sperren. Die betroffenen Einrichtungen können dann weder Einsicht in die Akte nehmen noch Dokumente einstellen.
Widerspruch gegen bestimmte Inhalte
Versicherte haben zudem die Möglichkeit, Inhalte der ePA zu beschränken. Auch das ist über die ePA-App oder bei der Ombudsstelle möglich. So können sie dem Bereitstellen der Medikationsliste widersprechen. Dann fließen weder Verordnungs- noch Dispensierdaten vom eRezept-Server in die ePA. In der ePA befindet sich dann folglich keine Medikationsliste. Ein Widerspruch ist nur gegen die gesamte Liste möglich, nicht gegen einzelne Einträge. Alternativ können Versicherte festlegen, dass ihre ePA eine Medikationsliste enthält, aber nur sie selbst diese sehen können.
Wollen Versicherte nicht, dass ihre Krankenkasse Abrechnungsdaten in die ePA einstellt, können sie bei ihrer Krankenkasse dagegen widersprechen oder via App.
Widerspruch in der konkreten Behandlungssituation
Direkt in der Praxis können Versicherte während der Behandlung der Übertragung von einzelnen Informationen oder Dokumenten widersprechen. Die Daten werden dann nicht in der ePA gespeichert. Deshalb müssen Ärzte und Psychotherapeuten ihre Patienten darüber informieren, dass und welche Daten sie in die ePA hochladen (mehr dazu in Teil 5 der ePA-Serie). Weitere Widersprüche sind in der Praxis nicht möglich.
Verbergen, Löschen, Lesen mit der ePA-App
Mit der ePA-App haben Versicherte weitere Möglichkeiten, ihre ePA aktiv zu nutzen. So können sie eingestellte Dokumente verbergen (und auch wieder sichtbar machen). Dann können allerdings nur sie selbst die Dokumente sehen. Für Praxen ist aus Datenschutzgründen nicht erkennbar, ob bestimmte Daten verborgen sind.
Versicherte können eingestellte Dokumente auch löschen. Dann sind sie unwiderruflich aus der ePA entfernt. Praxen sind nicht verpflichtet, gelöschte Dokumente erneut einzustellen. Welche Einrichtung wie lange Zugriff auf die ePA hat, auch das können Versicherte mit der App festlegen. So ist es möglich, zum Beispiel der Hausärztin unbegrenzten Zugriff zu gewähren, dem Radiologen aber nur einen Tag.
Zudem besteht für Versicherte die Möglichkeit, mit der App ihre in der Akte gespeicherten Daten einzusehen. Sie können zudem selbst Dokumente einstellen, zum Beispiel Daten aus ihrem Tagebuch zur Blutdruckmessung, aus Fitness-Apps oder abfotografierte Papierbefunde.
Siebter Teil der ePA-Serie: Medikation
Im Fokus des siebten Teils der ePA-Serie am 5. Dezember wird der Medikationsprozess stehen. Es wird darum gehen, woher die Daten für die neue Medikationsliste kommen, wie Praxen damit arbeiten können und wie die Liste weiterentwickelt werden soll.