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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Lesen, Verbergen, Widersprechen – So können Patienten ihre PA nutzen

21.11.2024 - Die elektronische Patientenakte ist eine Akte der Versicherten. Sie allein entscheiden, ob und wie sie die Akte nutzen wollen, welche Inhalte eingestellt werden und wer darauf Zugriff hat. Welche Widerspruchsrechte Versicherte haben, ist Thema des sechsten Teils der ePA-Serie. Zusätzlich geht es darum, wie Versicherte ihre ePA nutzen können.

Die elektronische Patientenakte (ePA) wird als Opt-Out eingeführt. Das heißt, Versicherte müssen aktiv gegenüber ihrer Krankenkasse widersprechen, wenn sie keine ePA haben wollen. Dies ist erstmalig vor der Einrichtung der Akte bis zum 15. Januar 2025 möglich.

Widerspruch jederzeit möglich

Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren. Aber auch später ist ein Widerspruch jederzeit möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen.

Wurde eine ePA gelöscht und entscheidet sich der Versicherte später, sie doch wieder zu nutzen, wird für den Versicherten eine neue ePA durch die Krankenkasse angelegt. Bereits in der alten ePA enthaltene Dokumente und Einstellungen sind in der neuen ePA nicht vorhanden. Vertragsärzte können diesen Versicherten Dokumente aus früheren Behandlungen („alte“ Dokumente) wieder in die ePA einstellen, müssen dies aber nicht. Neue Dokumente sind durch Vertragsärzte dann wieder einzustellen (siehe auch Teil 2 der ePA-Serie).

Steuerung der Inhalte via App

Haben Versicherte nicht widersprochen, richtet die Krankenkasse die ePA ein – völlig unabhängig davon, wie die Versicherten ihre Akte nutzen wollen. Um deren Inhalte selbst aktiv sehen zu können oder den Zugriff darauf zu steuern, benötigen Versicherte die ePA-App ihrer Krankenkasse. Die App wird auf mobilen Geräten wie Smartphones und Tablets sowie auf Computern ausgeführt. Alle Informationen zur ePA-App und deren Einrichtung erhalten Versicherte bei ihrer Krankenkasse.

Versicherte können eine Person als Vertretung benennen, die für sie die ePA in der App verwaltet, zum Beispiel ein Familienmitglied. Zudem müssen die Kassen sogenannte Ombudsstellen einrichten. Diese Stellen sollen die Versicherten bei der Nutzung der ePA unterstützen sowie Widersprüche entgegennehmen und diese in der ePA umsetzen.

Zugriff beschränken

Eine Möglichkeit zum Widerspruch betrifft den Zugriff auf die ePA. Versicherte können den Zugang für einzelne Praxen, Krankenhäuser oder Apotheken sperren. Die betroffenen Einrichtungen können dann weder Einsicht in die Akte nehmen noch Dokumente einstellen.

Widerspruch gegen bestimmte Inhalte

Versicherte haben zudem die Möglichkeit, Inhalte der ePA zu beschränken. Auch das ist über die ePA-App oder bei der Ombudsstelle möglich. So können sie dem Bereitstellen der Medikationsliste widersprechen. Dann fließen weder Verordnungs- noch Dispensierdaten vom eRezept-Server in die ePA. In der ePA befindet sich dann folglich keine Medikationsliste. Ein Widerspruch ist nur gegen die gesamte Liste möglich, nicht gegen einzelne Einträge. Alternativ können Versicherte festlegen, dass ihre ePA eine Medikationsliste enthält, aber nur sie selbst diese sehen können.

Wollen Versicherte nicht, dass ihre Krankenkasse Abrechnungsdaten in die ePA einstellt, können sie bei ihrer Krankenkasse dagegen widersprechen oder via App.

Widerspruch in der konkreten Behandlungssituation

Direkt in der Praxis können Versicherte während der Behandlung der Übertragung von einzelnen Informationen oder Dokumenten widersprechen. Die Daten werden dann nicht in der ePA gespeichert. Deshalb müssen Ärzte und Psychotherapeuten ihre Patienten darüber informieren, dass und welche Daten sie in die ePA hochladen (mehr dazu in Teil 5 der ePA-Serie). Weitere Widersprüche sind in der Praxis nicht möglich.

Verbergen, Löschen, Lesen mit der ePA-App

Mit der ePA-App haben Versicherte weitere Möglichkeiten, ihre ePA aktiv zu nutzen. So können sie eingestellte Dokumente verbergen (und auch wieder sichtbar machen). Dann können allerdings nur sie selbst die Dokumente sehen. Für Praxen ist aus Datenschutzgründen nicht erkennbar, ob bestimmte Daten verborgen sind.

Versicherte können eingestellte Dokumente auch löschen. Dann sind sie unwiderruflich aus der ePA entfernt. Praxen sind nicht verpflichtet, gelöschte Dokumente erneut einzustellen. Welche Einrichtung wie lange Zugriff auf die ePA hat, auch das können Versicherte mit der App festlegen. So ist es möglich, zum Beispiel der Hausärztin unbegrenzten Zugriff zu gewähren, dem Radiologen aber nur einen Tag.

Zudem besteht für Versicherte die Möglichkeit, mit der App ihre in der Akte gespeicherten Daten einzusehen. Sie können zudem selbst Dokumente einstellen, zum Beispiel Daten aus ihrem Tagebuch zur Blutdruckmessung, aus Fitness-Apps oder abfotografierte Papierbefunde.

Siebter Teil der ePA-Serie: Medikation

Im Fokus des siebten Teils der ePA-Serie am 5. Dezember wird der Medikationsprozess stehen. Es wird darum gehen, woher die Daten für die neue Medikationsliste kommen, wie Praxen damit arbeiten können und wie die Liste weiterentwickelt werden soll.

 

Möglichkeiten des Widerspruchs für Versicherte

In der ePA-App

Bei der Ombudsstelle

In der Praxis

Gegen die Bereitstellung der ePA

Versicherte können der Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse widersprechen. Dies ist erstmalig vor der initialen Einrichtung möglich. Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich zu informieren. Die Versicherten haben dann sechs Wochen Zeit zu widersprechen. Auch später ist ein Widerspruch jederzeit möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen.

X* direkt bei der Kasse  
*Ein Widerspruch per ePA-App ist nur möglich, wenn bereits eine ePA eingerichtet wurde.

Gegen den Zugriff einer Praxis auf die ePA

Versicherte können festlegen, dass eine Praxis, ein Krankenhaus oder eine Apotheke keinen Zugriff auf ihre ePA erhält. Dann kann die betroffene Einrichtung bis zum Widerruf keine Daten in der ePA lesen oder einstellen.

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Gegen die Bereitstellung der Medikationsliste

Bei einem Widerspruch gegen die Medikationsliste fließen keine Verordnungs- und Dispensierdaten vom eRezept-Server in die ePA. In der ePA befindet sich folglich keine Medikationsliste. Alternativ können Versicherte festlegen, dass ihre ePA eine Medikationsliste enthält, aber nur sie selbst die Daten sehen können.

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Gegen das Einstellen von Dokumenten in einer Behandlungssituation

Versicherte können der Übertragung von einzelnen Informationen widersprechen. Die Daten werden dann nicht in der ePA gespeichert. Die Praxis dokumentiert den Widerspruch.

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Gegen das Einstellen von Abrechnungsdaten

Die Kassen stellen bei einem Widerspruch keine Abrechnungsdaten ein.

X direkt bei der Kasse  

Gegen die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken

Die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken (geplant ab Juli 2025) ist bei einem Widerspruch insgesamt oder für die angegebenen Zwecke nicht mehr zulässig.

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Serie zur elektronischen Patientenakte

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