Ambulantes Operieren: Höhere Vergütung bei vielen Hauttransplantationen
21.11.2024 - Mehr als hundert ambulante Eingriffe im Bereich Hauttransplantationen werden ab Januar höher vergütet. Hintergrund ist eine Aufwertung der Zeitkategorie, die einem solchen Eingriff im Anhang 2 zum EBM jeweils zugeordnet ist.
KBV und GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss den Bereich Hauttransplantationen überarbeitet und inhaltlich angeglichen. Dabei wurden die Kode-Bereiche für freie Hauttransplantationen sowie für freie Hauttransplantationen bei Verbrennungen und Verätzungen in der Kategorisierung der Operationszeit systematisiert und fehlende Lokalisationen ergänzt.
109 Eingriffe werden besser vergütet
Insgesamt 109 Kodes erhielten vom Bewertungsausschuss eine höhere OP-Zeitkategorie, beispielsweise A4 statt bisher A3. Dadurch können Dermatologen bei diesen Eingriffen ab Januar eine höher bewertete Gebührenordnungsposition (GOP) im EBM abrechnen. Dies gilt auch für Anästhesisten. Vier Kodes wurden mit niedrigeren OP-Zeitkategorien versehen.
Beispiel: Aufgewertet wird beispielsweise der Kode 5-902.60 für die freie Hauttransplantation an der Lippe von der Kategorie A3 auf die Kategorie A4. Ärztinnen und Ärzte können somit ab Jahresbeginn die höher bewertete GOP 31104 (2882 Punkte / ab Januar 357,18 Euro) abrechnen. Bislang rechnen sie bei diesem Kode die GOP 31103 ab, die der Kategorie 3 zugeordnet und niedriger bewertet ist (2097 Punkte / 250,25 Euro / ab Januar 259,89 Euro).
Weitere Kodes aufgenommen
Außerdem werden vier OPS-Kodes zur Behandlung an weiteren Körperregionen zusätzlich in den Anhang 2 aufgenommen. Dazu zählt der Kode 5-925.2m für die freie Hauttransplantation und Lappenplastik an Haut und Unterhaut bei Verbrennungen und Verätzungen im Bereich Dammregion.
Liste mit allen Kodes
Alle geänderten Kodes und welche Zeitkategorie sie ab Januar haben sowie alle neu aufgenommenen Kodes sind jeweils in einer Liste aufgeführt (siehe „Mehr zum Thema“). Sämtliche Neuerungen im Anhang 2 gelten ab 1. Januar 2025.
Anhang 2 des EBM für Vertragsärzte
Der Anhang 2 des EBM enthält alle Operationen, die Vertragsärzte ambulant und belegärztlich durchführen dürfen. Abrechnungsgrundlage ist der EBM (Kapitel 31.2 und 36.2).