Pauschale für Erstbefüllung der ePA weiterhin abrechenbar
28.11.2024 - Die Pauschale für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte kann im neuen Jahr weiterhin abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Leistung bis Ende 2025 verlängert.
Mit Blick auf den Start der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) wurde außerdem vereinbart, die Vergütung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der ePA durchgeführt werden müssen, zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sollen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossen werden.
Drei Leistungen für die ePA
Aktuell gibt es drei Gebührenordnungspositionen (GOP), die Ärzte und Psychotherapeuten vorerst auch im kommenden Jahr für die Befüllung einer ePA abrechnen können. Ist der Arzt oder Psychotherapeut der Erste, der ein Dokument einstellt, rechnet er die GOP 01648 für die Erstbefüllung ab. Diese GOP kann sektorübergreifend nur einmal je Patientin oder Patient abgerechnet werden. Die Leistung ist mit 89 Punkten (10,62 Euro; 2025: 11,03 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet.
Für die weitere Befüllung einer ePA gibt es die GOP 01647 (15 Punkte / 1,79 Euro; 2025: 1,86 Euro). Sie wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale extrabudgetär gezahlt und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Kommt im Quartal weder ein persönlicher Kontakt noch einer im Rahmen einer Videosprechstunde zustande, da beispielsweise nur ein Rezept ausgestellt wird, rechnet die Praxis die GOP 01431 (3 Punkte / 36 Cent; 2025: 37 Cent) ab, sollte sie die ePA befüllt haben. Die GOP ist bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig (Übersicht Abrechnung siehe Infokasten).
Überprüfung der drei GOP
Die drei GOP 01648, 01647 und 01431 sollen nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses im nächsten Jahr auf Anpassungen überprüft werden. Hintergrund sind die neuen Aufgaben, die mit der ePA für alle auf die Praxen zukommen.
Mit der neuen ePA sind Ärzte und Psychotherapeuten unter anderem verpflichtet, diese mit bestimmten Dokumenten aus der aktuellen Behandlung wie Arztbriefe oder Laborbefunde zu befüllen, sofern der Patient nicht widerspricht. Damit sind bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten verbunden. Ältere Dokumente können die Praxen einstellen; eine Pflicht dazu besteht nicht.
Elektronische Patientenakte: Diese Leistungen können abgerechnet werden
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- nur berechnungsfähig, wenn noch kein anderer Arzt oder Psychotherapeut ein Dokument eingestellt hat und er somit der Erste ist
- sektorenübergreifend nur einmal je Patient berechnungsfähig
- im Behandlungsfall nicht neben den GOP 01647 und 01431 berechnungsfähig
- die Vergütung erfolgt extrabudgetär
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- Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, zu den GOP 01320 und 01321 (Ermächtigte), zur GOP 30700 (Schmerztherapie) sowie zu den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen)
- einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
- im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01648 berechnungsfähig
- die Vergütung erfolgt extrabudgetär
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- Zuschlag zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (haus- und fachärztliche Bereitschaftspauschale) oder 01820 (z.B. Rezepte und Überweisungen) – im Behandlungsfall nicht neben anderen als diesen GOP berechnungsfähig
- nur berechnungsfähig, wenn keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale oder andere Leistungen abgerechnet werden
- bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig
- nicht mehrmals am Tag berechnungsfähig
- die Vergütung erfolgt extrabudgetär