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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Außerklinische Intensivpflege: Regelung zur Potenzialerhebung verlängert

05.12.2024 - Vor dem Verordnen außerklinischer Intensivpflege muss vorerst weiterhin nicht in jedem Fall das Entwöhnungspotenzial erhoben werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die bestehende Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2025 verlängert.

Für den Fall, dass eine solche Erhebung nicht durchgeführt wurde, hat die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt darauf hinzuwirken, dass die unterbliebene Potenzialerhebung bis spätestens 30. Juni 2025 erfolgt.

Außerdem hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine zweite Regelung beschlossen, die sogenannte Bestandsfälle betrifft. Hier gilt: Wenn für diese Versicherten bei einer Potenzialerhebung festgestellt wurde, dass keine Aussicht auf eine Dekanülierung oder Entwöhnung besteht, sind weitere Potenzialerhebungen vor den Verordnungen nicht mehr zwingend erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Potenzialerhebung bis spätestens 31. Oktober 2025 erfolgt ist.

Unter Bestandsfälle fallen Patientinnen und Patienten, die bereits länger außerklinische Intensivpflege erhalten. Das heißt, sie haben vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen auf Grundlage der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (Nummer 24 im Leistungsverzeichnis) oder bereits außerklinische Intensivpflege-Leistungen bezogen und erhalten seitdem Leistungen nach der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie. Denn diese Richtlinie gilt erst seit 2023.

Befristung beachten

Ende Juni greifen laut G-BA die regulären Vorgaben für die außerklinische Intensivpflege. Dann muss der verordnende Arzt oder die verordnende Ärztin grundsätzlich vor jeder Verordnung außerklinischer Intensivpflege zunächst bei den Versicherten das Potenzial zur Entwöhnung prüfen beziehungsweise eine solche Erhebung veranlassen.

Dieses Verfahren soll dafür sorgen, dass regelmäßig ärztlich geprüft wird, ob jemand dauerhaft beatmet werden muss oder das Potenzial besteht, davon entwöhnt zu werden. Gleiches gilt für andere Schwerstkranke, die mit einer Trachealkanüle versorgt werden.

Geplante EBM-Anpassung

Eine entsprechende Anpassung im Abschnitt 37.7 („Außerklinische Intensivpflege gemäß AKI-RL“) des EBM wird derzeit in den Gremien des Bewertungsausschusses vorbereitet.

Serviceangebote der KBV

Auf einer Themenseite hat die KBV alles Wichtige zur außerklinischen Intensivpflege zusammengefasst. Sie bietet auch eine Online-Fortbildung an. Für einen kompakten Überblick steht das Serviceheft „Außerklinische Intensivpflege“ aus der Reihe PraxisWissen bereit. Auch ein kurzer Film zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege ist abrufbar.

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