Mehr Geld für sozialpsychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen
05.12.2024 - Die Vergütung der sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird zum 1. Januar um 3,85 Prozent angehoben. Die Anpassung entspricht der Steigerungsrate des Orientierungswertes für das Jahr 2025, auf den sich die KBV und der GKV-Spitzenverband im Sommer verständigt haben.
Die Kostenpauschale für besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ist in der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung geregelt. Die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte rechnen hierfür – zusätzlich zu den nach EBM abrechnungsfähigen Leistungen – die Kostenpauschale 88895 je Behandlungsfall ab.
Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Behandlungsfälle pro Quartal: Beim ersten bis zum 350. Behandlungsfall sind es ab Januar 213 Euro (aktuell 205,10 Euro) und ab dem 351. Behandlungsfall 159,75 Euro (aktuell 153,83 Euro).
Orientierungswert ist maßgeblich
Im Juli hatten sich die KBV und der GKV-Spitzenverband darauf geeinigt, die Kostenpauschale 88895 für die Jahre 2025, 2026 und 2027 um die jeweilige Steigerungsrate des Orientierungswerts anzupassen. Ab 2028 wird jährlich geprüft, wie eine Anpassung der Kostenpauschale erfolgen soll.
Sozialpsychiatrie-Vereinbarung
An der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teilnehmen können Kinder- und Jugendpsychiater sowie Kinderärzte, Nervenärzte und Psychiater mit entsprechender Qualifikation, das heißt mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Sie müssen die Teilnahme bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragen und sich verpflichten, eine qualifizierte sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. Auch müssen sie die interdisziplinäre Zusammenarbeit medizinischer, psychologischer, pädagogischer und sozialer Dienste gewährleisten. Dem Praxisteam sollen beispielsweise mindestens ein Heilpädagoge und ein Sozialarbeiter angehören.
Die Vergütung der sozialpsychiatrischen Behandlung erfolgt – zusätzlich zu den nach EBM abrechnungsfähigen Leistungen – über die Kostenpauschale 88895. Vergütet wird damit der besondere Aufwand, der bei der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit der multiprofessionellen Betreuung von Patienten verbunden ist.