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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Ersatzkassen übernehmen Kosten bis März 2025

19.12.2024 - Die Ersatzkassen übernehmen bis zum 2. März 2025 im gleichen Umfang wie bisher die Verordnungskosten von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung. Das hat der Verband der Ersatzkassen mitgeteilt.

Versicherte der Ersatzkassen können somit weiterhin im Sachleistungsprinzip mit den entsprechenden Produkten versorgt werden. Kostenübernahmeerklärungen sind nicht erforderlich. Die Regelung gilt für die Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, hkk – Handelskrankenkasse und die HEK – Hanseatische Krankenkasse.

Die Ersatzkassen kommen damit einer Aufforderung des Bundesgesundheitsministers nach. Er hatte im November appelliert, die Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung, die am 2. Dezember ausgelaufen ist, bis zum 2. März 2025 anzuwenden.

Mit dem Auslaufen der Übergangsregelung am 2. Dezember sind Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Verordnungskosten von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zu übernehmen. Die geplante gesetzliche Verlängerung der Übergangsregelung kam aufgrund des Bruchs der Regierungskoalition nicht zustande.

Vor dem Verordnen Kassenart prüfen

Von den Allgemeinen Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen gab es bis jetzt keine Erklärung, dass sie die Verordnungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung ebenfalls bis zum 2. März bundesweit anerkennen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich einzelne dieser Krankenkassen regional bereiterklären, die Kosten von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung weiterhin im bisherigen Umfang zu übernehmen.

Die KBV rät Ärztinnen und Ärzten deshalb bis auf Weiteres von der Verordnung sonstiger Produkte zur Wundbehandlung ab, wenn unklar ist, ob die Krankenkasse des jeweiligen Patienten die Kosten übernimmt. Anderenfalls besteht das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bis hin zum Regress (die PraxisNachrichten berichteten).

Regelungen zu Verbandmitteln

Die Regelungen zu Verbandmitteln, Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften und deren Abgrenzung zu sonstigen Mitteln zur Wundversorgung finden sich in den Paragrafen 52 bis 54 der Arzneimittel-Richtlinie sowie in deren Anlage Va Teil 1 bis 3. Die wichtigsten Inhalte sind nachfolgend dargestellt.

Unterschieden werden reine Verbandmittel, Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften und sonstige Produkte zur Wundbehandlung.

Verbandmittel (Anlage Va Teil 1 Arzneimittel-Richtlinie)

Als Verbandmittel verordnungsfähig sind solche Produkte, die ausschließlich

  • oberflächengeschädigte Körperteile bedecken
  • Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufsaugen oder
  • im oben genannten Sinne bedecken und aufsaugen

oder

als Gegenstände zur individuellen Erstellung von Verbänden nicht oberflächengeschädigter Körperteile

  • stabilisieren
  • immobilisieren oder
  • komprimieren

sowie Fixiermaterial.

Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Anlage Va Teil 2 Arzneimittel-Richtlinie)

Ebenfalls als Verbandmittel gelten Produkte mit ergänzenden Eigenschaften, die über die oben genannten Zwecke hinaus – ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper – eine möglichst physiologische und damit die natürliche Wundheilung unterstützende Umgebung schaffen. Dies können sie tun, indem sie zum Beispiel feucht halten, Wundexsudat binden, Gerüche binden, ein Verkleben mit der Wunde verhindern, reinigen oder antimikrobiell sind.

Sonstige Produkte zur Wundversorgung (Anlage Va Teil 3 Arzneimittel-Richtlinie)

Sonstige Produkte zur Wundversorgung sind keine Verbandmittel im Sinne des Paragrafen 31 Absatz 1 SGB V. Sie sind erst dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (wie bei den Medizinprodukten) eine entsprechende Regelung in die Arzneimittel-Richtlinie (Anlage V) aufgenommen hat.

Sonstige Produkte zur Wundversorgung sind solche, die eine therapeutische Wirkung entfalten können. Eine therapeutische Wirkung liegt vor, wenn

  • über die oben genannten ergänzenden Eigenschaften hinausgehende Eigenschaften durch einen oder mehrere Bestandteile erreicht werden,
  • der oder die Bestandteile bei isolierter Anwendung geeignet sind, auf die natürliche Wundheilung mit einem eigenständigen Beitrag einzuwirken und
  • dieser eigenständige Eintrag aktiven Einfluss auf physiologische und pathophysiologische Abläufe der Wundheilung durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen nehmen kann.

Produktgruppen, die hierunter fallen, werden in Anlage Va Teil 3 aufgenommen. Solche Produkte können erst nach Antragstellung des Herstellers und anschließender Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und Listung in Anlage Va verordnet werden.

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