Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Krankenbeförderung: Verordnung auch per Video möglich

19.12.2024 - Ärzte und Psychotherapeuten dürfen eine Krankenbeförderung jetzt auch in Videosprechstunden veranlassen. Wie bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege gilt auch hier, dass der Patient der Praxis bekannt sein muss.

In Videosprechstunden dürfen bereits Arzneimittel verordnet, Arbeitsunfähigkeit bescheinigt sowie Folgeverordnungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege ausgestellt werden. Im September hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden, dass auch Krankenbeförderungen in Videosprechstunden veranlasst werden dürfen. Der Beschluss ist jetzt in Kraft getreten.

Nur bei sicherer Beurteilung

Möglich sind Verordnungen, sofern der Patient, sein Gesundheitszustand und seine Mobilitätsbeeinträchtigung der Praxis aus unmittelbar persönlicher Behandlung bekannt sind. Dabei muss der Arzt oder Psychotherapeut in der Videosprechstunde sicher beurteilen können, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Krankenbeförderung gegeben sind. Bestehen Zweifel, ist zunächst eine unmittelbare Vorstellung notwendig.

Auch nach Telefonkontakt

Sind der Praxis alle relevanten Informationen durch eine unmittelbare Behandlung oder Videosprechstunde bekannt, kann eine Krankenbeförderung auch nach einem Telefonkontakt veranlasst werden. Die Authentifizierung des Versicherten müssen verordnende Praxen sowohl in einer Videosprechstunde als auch beim Telefonkontakt sicherstellen (Details siehe Themenseite Videosprechstunde).

Keine Beschränkung auf Folgeverordnungen

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann bereits die initiale Verordnung einer Krankenbeförderung im Rahmen einer Fernbehandlung veranlasst werden. Eine Einschränkung auf Folgeverordnungen besteht nicht.

Versicherte haben keinen Anspruch

Grundsätzlich haben gesetzlich Versicherte keinen Anspruch darauf, dass eine Krankenbeförderung in der Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt für sie veranlasst wird. Dies bleibt stets eine ärztliche beziehungsweise psychotherapeutische Entscheidung. Werden Patienten von Ärzten oder Psychotherapeuten gemeinschaftlich unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation behandelt, kann auch der entsprechende Kollege die Krankenbeförderung in einer Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt veranlassen.

Fahrten zur ambulanten Behandlung

Auch eine Krankenbeförderung zu einer ambulanten Behandlung kann per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt veranlasst werden. Voraussetzung ist hierfür eine Mobilitätsbeeinträchtigung. Diese besteht unter anderem bei Versicherten, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit enthält. Sie besteht bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 im Pflegebescheid oder bei Pflegegrad 3, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Alles Wichtige in einer PraxisInfo

Die Verordnung einer Krankenbeförderung zur stationären oder ambulanten Behandlung wirft immer wieder Fragen auf: In welchen Fällen übernehmen die Krankenkassen die Kosten? Kann eine Verordnung auch nachträglich erfolgen? Wann wird eine Genehmigung benötigt?

Alles Wichtige für Ärzte und Psychotherapeuten fasst die KBV in einer  PraxisInfo zusammen, die in Kürze aktualisiert wird.

Mehr zum Thema

zu den PraxisNachrichten