Psychotherapeuten erhalten Nachvergütung zum Strukturzuschlag
19.12.2024 - Psychotherapeuten erhalten unter Umständen eine Nachvergütung zum Strukturzuschlag. Konkret geht es um die Jahre 2012 bis 2015. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023.
Das Gericht hatte die Aufnahme von Strukturzuschlägen für Psychotherapeuten im Kern gebilligt, aber den auf die bereits vergangenen Zeiträume der Jahre 2012 bis 2015 rückwirkenden Beschluss moniert. Das Bundessozialgericht hat im März dieses Jahres das Urteil in seine Entscheidung aufgenommen, sodass der Bewertungsausschuss jetzt die Nachvergütung beschließen konnte.
Der Strukturzuschlag wurde 2015 rückwirkend ab 1. Januar 2012 eingeführt. Er soll es unter bestimmten Bedingungen Psychotherapeuten ermöglichen, in ihrer Praxis eine Halbtagskraft zur Praxisorganisation zu beschäftigen (siehe Infokasten).
Bei der Berechnung des Zuschlags im Jahr 2015 war festgelegt worden, dass Psychotherapeuten einen Strukturzuschlag erst ab einer bestimmten Leistungsmenge (Mindestpunktzahl) erhalten.
Die Richter beanstandeten die Berechnung der Mindestpunktzahl nicht, sahen aber einen Nachteil für Psychotherapeuten, was die rückwirkend ausgezahlten Strukturzuschläge für die Jahre 2012 bis 2015 betrifft. Den Psychotherapeuten sei es nicht möglich gewesen, nachträglich gegenzusteuern und mehr antrags- und genehmigungspflichtige Behandlungen durchzuführen, so die Begründung.
Daraufhin haben KBV und GKV-Spitzenverband jetzt im Bewertungsausschuss beschlossen, dass in diesem Zeitraum alle Punktzahlleistungen berücksichtigt werden. Formal werden dazu die Bestimmungen mit den Nummern 2 bis 5 zu Abschnitt 35.2 EBM (Antragspflichtige Leistungen) für die Jahre 2012 bis 2015 angepasst.
Nicht jeder erhält Nachvergütung
Eine Nachvergütung erhalten nur die Psychotherapeuten, deren Honorarbescheide in einem der betroffenen Quartale 1/2012 bis 4/2015 aktuell noch nicht bestandskräftig sind.
Gleiches gilt, wenn die Kassenärztliche Vereinigung (KV) den Honorarbescheid mit dem Vorbehalt erließ, dass bei einem rückwirkenden Beschluss des Bewertungsausschusses eine entsprechende Anpassung auch dann erfolgt, wenn der Honorarbescheid bereits bestandskräftig geworden ist.
Die Höhe der Nachvergütung wird von der jeweiligen KV berechnet und ausgezahlt.
Bewertungen für 2024 bleiben
Der Bewertungsausschuss hat außerdem die Bewertungen psychotherapeutischer Leistungen überprüft und beschlossen, dass diese für das Jahr 2024 nicht angepasst werden. Das gilt auch für den Strukturzuschlag.
Zur Begründung heißt es: Die Datengrundlagen, insbesondere die Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes (KSE 2021) hätten in ihrer Gesamtheit zu Bewertungsänderungen geführt, die insgesamt eine Absenkung des Honorarvolumens um durchschnittlich circa 5 Prozent nach sich gezogen hätte. Diese Bewertungsänderungen werden nicht umgesetzt, da mit den vorhandenen Bewertungen des EBM der Grundsatz der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eingehalten wird, dass ein vollausgelasteter Psychotherapeut mit durchschnittlich 36 Therapiestunden je Woche mindestens den Ertrag vergleichbarer Fachärzte erzielen kann.
Für 2025 erfolgt erneut eine Überprüfung auf der Basis der KSE 2022.
Strukturzuschlag
Den Zuschlag erhalten Ärzte und Psychotherapeuten, wenn sie im Quartal eine bestimmte Mindestpunktzahl von antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, Psychotherapeutischen Sprechstunden, Akutbehandlungen und Leistungen der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung abgerechnet haben.
Damit soll gut ausgelasteten Praxen ermöglicht werden, eine Halbtagskraft zur Praxisorganisation zu beschäftigen.
Der Strukturzuschlag ist berechnungsfähig, sobald im Abrechnungsquartal die abgerechnete Mindestpunktzahl der Gebührenordnungspositionen (GOP) 30932, 30933 (neuropsychologische Leistungen), 35151, 35152, 35173 bis 35179, der GOP der Abschnitte 35.2.1 und 35.2.2 sowie der GOP 37500 das Volumen von 178.407 Punkten überschreitet.
Das heißt: Hat eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut diese Mindestpunktzahl erreicht, erhält sie oder er für jede weitere Therapiestunde, Sprechstunde, Akutbehandlung und/oder Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung einen Strukturzuschlag bis zu einer Maximalpunktzahl von 416.283 bei vollem Tätigkeitsumfang (die Hälfte bei hälftigem Tätigkeitsumfang).
Für Leistungen vor Erreichen der Mindestpunktzahl wird kein Zuschlag gezahlt.
Hinweis: Die GOP werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen zugesetzt.
- Strukturzuschlag Einzeltherapie: 35571
- Strukturzuschlag Gruppentherapie (einschließlich Gruppenpsychotherapeutischer Grundversorgung): 35572
- Strukturzuschlag Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung: 35573