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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Mehr Möglichkeiten für Videosprechstunden in der Psychotherapie

19.12.2024 - Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen dürfen künftig auch als Videosprechstunde durchgeführt werden. Außerdem wird eine laufende Psychotherapie im Falle eines Wechsels der Krankenkasse von der neuen Kasse nicht erneut fachlich-inhaltlich überprüft. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt.

Durften Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Videosprechstunden bislang nur für die Akutbehandlung und für Einzel- und Gruppentherapien anbieten, ist das ab 1. Januar ausdrücklich auch für Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen erlaubt. Eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr in der Psychotherapie-Vereinbarung. Der Bewertungsausschuss wird nun den EBM überprüfen und hinsichtlich der Vorgaben zur Videosprechstunde rückwirkend zum 1. Januar 2025 anpassen.

Empfehlung: Erstkontakte möglichst persönlich

Die Neufassung der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) tritt am 1. Januar in Kraft und sieht vor, dass mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden sollen. Dabei wird empfohlen, dass insbesondere die erste Psychotherapeutische Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung in der Praxis stattfinden.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben jedoch die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen die Psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen ausschließlich per Video durchzuführen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Aufsuchen der Praxis aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Patientin oder der Patient dies ausdrücklich wünscht.

Neu ist eine Ergänzung, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch bei Videobehandlung im Krisenfall dafür Sorge zu tragen haben, dass eine geeignete Weiterbehandlung gewährleistet ist, sofern dies medizinisch erforderlich ist. Diese Regelung gilt für alle Videositzungen in der Psychotherapie.

Keine erneute Prüfung bei Kassenwechsel

Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen haben KBV und GKV-Spitzenverband vereinbart, dass ein Patient, der sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet, diese bei einem Kassenwechsel ungehindert fortsetzen kann.

Voraussetzung ist, dass er bei der neuen Krankenkasse einen Antrag auf Fortsetzung der Therapie stellt. Im Gegenzug verzichtet die Krankenkasse auf eine erneute fachlich-inhaltliche Überprüfung des bereits durch die Vorkasse genehmigten Therapiekontingents. Entscheidend ist, dass der Patient den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Beginn des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals einreicht, spätestens aber zum Zeitpunkt der ersten Sitzung im entsprechenden Quartal. Dabei müssen dem Antrag der Genehmigungsbescheid der alten Krankenkasse sowie die Anzahl der bereits erbrachten Therapieeinheiten beigelegt werden.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterstützen ihre Patientinnen und Patienten bei der rechtzeitigen Antragstellung. Die KBV stellt hierfür aktualisierte Ausfüllhilfen für die Formulare bereit.

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