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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

CT-Koronarangiographie bei chronischer koronarer Herzerkrankung ab Januar im EBM

19.12.2024 - Die Computertomographie-Koronarangiographie bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit ist ab 1. Januar eine EBM-Leistung. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat jetzt die Vergütung festgelegt. Der Beschluss wurde gegen die Stimmen der KBV gefasst, da sie die Vergütung für zu niedrig hält.

Zur Abrechnung der neuen Untersuchung werden zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen (Abschnitt 34.3.7). Die GOP 34370 umfasst die CT-Koronarangiographie, einschließlich der nativen computertomographischen Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks. Sie ist mit 1285 Punkten (159,26 Euro) bewertet und kann einmal im Krankheitsfall berechnet werden.

Für die interdisziplinäre Fallkonferenz zur Entscheidung über das weitere Vorgehen bei unklaren oder komplexen Befunden nach erfolgter CT-Koronarangiographie gibt es die GOP 34371. Sie ist mit 128 Punkten (15,86 Euro) bewertet. Beide GOP werden zunächst extrabudgetär vergütet.

Die KBV hatte eine deutlich höhere Vergütung gefordert. Grundlage hierfür waren die aus ihrer Sicht höheren Zeitaufwände für die Durchführung der Untersuchung sowie zusätzliche Kosten für die technische Ausstattung im Vergleich zu anderen computertomographischen Leistungen im EBM. Zudem hatte sie darauf hingewiesen, dass es bereits Selektivverträge verschiedener Krankenkassen zu deutlich höheren Vergütungen gibt.

Strengere Vorgaben abgewendet

In anderen, strukturellen Punkten konnte sich die KBV durchsetzen – beispielsweise bei der Ablehnung von Vorgaben zur radiologisch-kardiologischen Abstimmung bei auffälligen Befunden als Abrechnungsvoraussetzung. Darüber hinaus konnten umfangreiche Vorgaben des GKV-Spitzenverbands zur Durchführung von Herzkatheteruntersuchungen bei der Verdachtsdiagnose oder einer bereits bekannten chronischen koronaren Herzkrankheit abgewendet werden.

Stattdessen wurde dem Vorschlag der KBV gefolgt, einen Prüfauftrag zum Regelungsbedarf in Abhängigkeit von den Evaluationsergebnissen aufzunehmen und ansonsten auf die bereits in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) enthaltenen Regelungen zu verweisen. Auch die verpflichtende Angabe einer Begründung für die Durchführung einer CT-Koronarangiographie bei Vorliegen einer Vortestwahrscheinlichkeit von über 50 Prozent, wie vom GKV-Spitzenverband gefordert, wurde abgelehnt.

Übergangsregelung für Genehmigungen

Ärztinnen und Ärzte brauchen für die Berechnung der CT-Koronarangiographie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V. Die Vereinbarung ist noch anzupassen und wird die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der CT-Koronarangiographie regeln.

In der Übergangszeit sind die GOP 34370 und 34371 berechnungsfähig, wenn die Kassenärztliche Vereinigung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß der G-BA-Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Nr. 42 der Anlage 1) geprüft und eine Genehmigung erteilt hat.

Patientenrelevante Vorteile

Die CT-Koronarangiographie ist eine diagnostische Bildgebungsmethode zum Nachweis einer chronischen koronaren Herzkrankheit. Sie erfolgt im Gegensatz zur herkömmlichen Koronarangiographie (Herzkatheter) nicht invasiv und stellt damit eine risikoärmere Alternative bei der Diagnostik und dem Ausschluss von Koronarstenosen dar.

Im Januar 2024 hatte der G-BA die CT-Koronarangiographie als neue Leistung der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Der Beschluss ist Ende April in Kraft getreten. Danach hatten KBV und GKV-Spitzenverband sechs Monate Zeit, die Vergütung im EBM festzulegen. Dem G-BA zufolge soll der Einsatz der CT-Koronarangiographie in der vertragsärztlichen Versorgung nach drei Jahren evaluiert werden.

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