G-BA erweitert Verordnungsmöglichkeiten für Lipidsenker
19.12.2024 - Der Gemeinsame Bundesauschuss lockert die bestehenden Verordnungseinschränkungen für Lipidsenker. Damit wird die Verordnung von Arzneimitteln wie Statinen für Patienten mit einem hohen kardiovaskulären Risiko an den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst.
„Der heutige Beschluss zeigt deutlich, dass die gemeinsame Selbstverwaltung keine Vorgaben durch den Gesetzgeber benötigt, um eine adäquate und vor allem evidenzbasierte Versorgung der Versicherten zu ermöglichen“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. Erhebt das Bundesgesundheitsministerium keine Einwände, tritt der Beschluss nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Risikoschwelle für den Einsatz von Lipidsenkern wird gesenkt
Bislang konnten Lipidsenker verordnet werden, wenn bei der Patientin oder dem Patienten das Risiko, in den nächsten zehn Jahren einen Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erleiden, bei mindestens 20 Prozent lag. Zukünftig ist dies bereits ab einer Risikoschwelle von 10 Prozent möglich.
Von einem hohen Risiko ist zudem bei Diabetes mellitus Typ 1 mit Mikroalbuminurie sowie bei familiärer Hypercholesterinämie, einer genetisch bedingten Störung des Cholesterinstoffwechsels, auszugehen. Deshalb wurde für diese beiden Indikationen ein neuer Ausnahmetatbestand vorgesehen. Damit ist in diesen Fällen die Verordnungsmöglichkeit zukünftig generell gegeben.
Anpassungen mit Blick auf Risikogruppen
Ein generelles Absenken der Risikoschwelle auf unter 10 Prozent, wie es im Zusammenhang mit dem „Gesundes Herz Gesetz“ diskutiert wurde, ist mit derzeitigen evidenzbasierten Erkenntnissen nicht vereinbar. Es gibt aber Patientengruppen, bei denen bereits unterhalb der Risikoschwelle von 10 Prozent Ereignisrate in 10 Jahren ein hohes kardiovaskuläres Risiko bestehen kann.
Mit den vorgenommenen Anpassungen besteht die Möglichkeit, auch in diesen Fällen Lipidsenker einzusetzen. Konkret benannt werden Autoimmunerkrankungen wie systemischer Lupus erythematodes oder systemische Entzündungserkrankungen mit vergleichbarem kardiovaskulärem Risiko, HIV-Infektion oder Schizophrenie, bipolare Störung und Psychose mit vergleichbarem kardiovaskulärem Risiko.
Die Regelung in Anlage III Nummer 35 „Lipidsenker“ der Arzneimittel-Richtlinie soll künftig wie folgt lauten:
Lipidsenker sind von der Verordnung ausgeschlossen,
- ausgenommen bei bestehender vaskulärer Erkrankung (KHK, cerebrovaskuläre Manifestation, pAVK)
- ausgenommen bei hohem kardiovaskulärem Risiko
- bei mehr als 10 Prozent Ereignisrate/10 Jahre auf der Basis der zur Verfügung stehenden Risikokalkulatoren
- aufgrund von Diabetes mellitus Typ 1 mit Mikroalbuminurie
- aufgrund von familiärer Hypercholesterinämie
- bei weniger als 10 Prozent Ereignisrate/10 Jahre bei Vorliegen folgender risikoverstärkender Erkrankungen:
- Autoimmunerkrankungen wie systemischer Lupus erythematodes oder systemische Entzündungserkrankungen mit vergleichbarem kardiovaskulärem Risiko,
- HIV-Infektion,
- Schizophrenie, bipolare Störung und Psychose mit vergleichbarem kardiovaskulärem Risiko
- ausgenommen bei Patienten mit genetisch bestätigtem Familiären Chylomikronämie Syndrom und einem hohen Risiko für Pankreatitis