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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Elf Euro für die Erstbefüllung der ePA – Hinweise zur Abrechnung

13.02.2025 - Die Befüllung der elektronischen Patientenakte können Ärzte und Psychotherapeuten abrechnen. Neben der Erstbefüllung gibt es zwei weitere Gebührenordnungspositionen, die berechnet werden können. Teil 10 der ePA-Serie erläutert, was bei der Abrechnung in Bezug auf die ePA zu beachten ist.

Ist der Arzt oder Psychotherapeut der Erste, der ein Dokument in die elektronische Patientenakte (ePA) einstellt, rechnet er die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01648 für die Erstbefüllung ab. Diese GOP kann sektorübergreifend nur einmal je Patientin oder Patient abgerechnet werden. Die Leistung ist mit 89 Punkten (11,03 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet.

Aktive Befüllung notwendig

Voraussetzung für die Erstbefüllung ist, dass die ePA noch kein Dokument enthält, das ein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in einer Praxis oder im Krankenhaus eingestellt hat. Lädt die Praxis in diesem Fall nun einen Arztbrief oder Befundbericht aus der aktuellen Behandlung in die ePA, kann sie die GOP 01648 für die Erstbefüllung abrechnen.

Die ePA-Erstbefüllung erfordert zudem eine aktive Auswahl der Informationen, die im Behandlungsfall relevant sind. Ferner müssen diese Daten explizit von der Praxis in die ePA hochgeladen werden. Das Ausstellen eines elektronischen Rezepts und das anschließende automatische Hochladen der Verordnungsdaten in die elektronische Medikationsliste (eML) der ePA gilt daher nicht als ePA-Erstbefüllung.

Finden Praxen in der ePA der Patientin oder des Patienten entsprechend nur die eML sowie die Abrechnungsdaten der Krankenkasse oder vom Versicherten selbst hochgeladene Dokumente, gilt die ePA im Sinne der Erstbefüllung noch nicht als befüllt.

Weitere Befüllung der ePA

Für die weitere Befüllung einer ePA und für weitere ePA-Tätigkeiten wie das Herunterladen von Dokumenten aus der ePA ins Praxisverwaltungssystem gibt es die GOP 01647 (15 Punkte / 1,86 Euro). Sie wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale extrabudgetär vergütet und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Kommt im Quartal weder ein persönlicher Kontakt noch einer im Rahmen einer Videosprechstunde zustande, da beispielsweise nur ein Rezept ausgestellt wird, kann die Praxis für eine ePA-Tätigkeit die GOP 01431 (3 Punkte / 37 Cent) abrechnen. Die GOP ist bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig (Übersicht Abrechnung siehe Infokasten).

Überprüfung der drei GOP

Die drei GOP 01648, 01647 und 01431 sollen in diesem Jahr auf Anpassungen überprüft werden. Hintergrund sind die veränderten Aufgaben, die mit der ePA für alle auf die Praxen zukommen.

Teil 11 der Serie: Befunde in der ePA

Eine Erkältung, ein Magengeschwür oder ein Hörsturz – was gehört eigentlich in die ePA und was nicht? Darum geht es im elften Teil der ePA-Serie am 27. Februar.

Elektronische Patientenakte: Diese Leistungen können abgerechnet werden

Erstbefüllung: GOP 01648 (89 Punkte / 10,62 Euro; 2025: 11,03 Euro)

  • nur berechnungsfähig, wenn noch kein anderer Arzt oder Psychotherapeut ein Dokument eingestellt hat und er somit der Erste ist
  • sektorenübergreifend nur einmal je Patient berechnungsfähig
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 01647 und 01431 berechnungsfähig
  • die Vergütung erfolgt extrabudgetär

Weitere Befüllung: GOP 01647 (15 Punkte / 1,79 Euro; 2025: 1,86 Euro)

  • Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, zu den GOP 01320 und 01321 (Ermächtigte), zur GOP 30700 (Schmerztherapie) sowie zu den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen)
  • einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
  • im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01648 berechnungsfähig
  • die Vergütung erfolgt extrabudgetär

Weitere Befüllung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne Arzt-Patienten-Kontakt per Video: GOP 01431 (3 Punkte / 36 Cent; 2025: 37 Cent)

  • Zuschlag zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (haus- und fachärztliche Bereitschaftspauschale) oder 01820 (z.B. Rezepte und Überweisungen) – im Behandlungsfall nicht neben anderen als diesen GOP berechnungsfähig
  • nur berechnungsfähig, wenn keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale oder andere Leistungen abgerechnet werden
  • bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig
  • nicht mehrmals am Tag berechnungsfähig
  • die Vergütung erfolgt extrabudgetär

Serie zur elektronischen Patientenakte

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