Bewertung psychotherapeutischer Leistungen bleibt unverändert
13.02.2025 - Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen im EBM bleiben in diesem Jahr weitgehend unverändert. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss nach einer aktuellen Überprüfung beschlossen.
Die von der Kassenseite im Bewertungsausschuss geforderte Absenkung der Bewertungen hätte dazu geführt, dass nahezu die gesamte Steigerung des Orientierungswertes zum 1. Januar (+3,85 Prozent) für Psychotherapeuten nicht zum Tragen gekommen wäre. Dies konnte verhindert werden.
Bewertungen wurden überprüft
Bei der Überprüfung ging es darum herauszufinden, ob die Bewertungen für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen angemessen sind. Anlass waren die Kostenstrukturerhebung (KSE) des Statistischen Bundesamtes für 2022, die im September 2024 veröffentlichte wurde, sowie Abrechnungsdaten für 2023.
Für die Analyse wurden die Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen ausgewertet, in denen ausschließlich selbstständig tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten praktizieren. Die Einnahmen wiederum wurden mit den Einnahmen ausgewählter Arztgruppen verglichen. Dem lag ein sogenannter Facharztmix zugrunde (Chirurgie, Gynäkologie, Dermatologie, HNO, Urologie).
Keine Absenkung der Bewertung der therapeutischen Leistungen
Im Ergebnis kam der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) zu dem Schluss, dass die Bewertungen der Einzel- und Gruppentherapien, der Zuschläge für Kurzzeittherapien, der neuropsychologischen Leistungen sowie der Sprechstunde und Akutbehandlung im EBM nicht angepasst werden. Der GKV-Spitzenverband hatte sie absenken wollen, weshalb die KBV den EBA eingeschaltet hatte.
Absenkung der Strukturzuschläge
Ein anderes Ergebnis ergab die Überprüfung der Strukturzuschläge. Die in der KSE 2022 ausgewiesenen Personalkosten (empirische Personalkosten), die in den Bewertungen der therapeutischen Leistungen enthalten sind, sind deutlich stärker gestiegen als die tariflich vereinbarten Gehälter für Medizinische Fachangestellte (normative Personalkosten) gemäß dem MFA-Tarifvertrag.
Damit sinkt die Differenz aus empirischen und normativen Personalkosten, die über die Strukturzuschläge finanziert werden soll. Die Bewertung wird deshalb zum 1. April um etwa 14 Prozent abgesenkt (Mehr zum Strukturzuschlag siehe Infokasten).
Im Zusammenwirken der Bewertungen von therapeutischen Leistungen und Strukturzuschlägen ist es entsprechend der Rechtsprechung einem vollausgelasteten Psychotherapeuten möglich, die Personalkosten für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft zu finanzieren.
Laut EBA-Beschluss sinkt der Zuschlag auf Einzeltherapien (GOP 35571) von 186 auf 159 Punkte, auf Gruppentherapien (GOP 35572) von 77 auf 66 Punkte und auf Sprechstunden und Akutbehandlungen (GOP 35573) von 95 auf 81 Punkte.
Jährliche Überprüfung der Bewertung
Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Bewertungsausschuss verpflichtet, die Angemessenheit der Bewertung für psychotherapeutische Leistungen zu überprüfen, sobald neue Daten zu den Kosten vorliegen.
Das Statistische Bundesamt legt seine Kostenstrukturanalyse für den medizinischen Bereich neuerdings jährlich vor, sodass die nächste Überprüfung in einem Jahr ansteht.
Im vergangenen Jahr blieben die Bewertungen unverändert (die PraxisNachrichten berichteten). Neben der Punktzahl ist der Punktwert maßgeblich für die Vergütung einer Leistung. Hier stieg zu Jahresbeginn der Orientierungswert um 3,85 Prozent auf 12,3934 Cent (die PraxisNachrichten berichteten).
Strukturzuschlag
Den Zuschlag erhalten Ärzte und Psychotherapeuten, wenn sie im Quartal eine bestimmte Mindestpunktzahl von antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, neuropsychologische Leistungen, psychotherapeutischen Sprechstunden, Akutbehandlungen und Leistungen der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung abgerechnet haben.
Damit soll gut ausgelasteten Praxen ermöglicht werden, eine Halbtagskraft zur Praxisorganisation zu beschäftigen.
Der Strukturzuschlag ist berechnungsfähig, sobald im Abrechnungsquartal die abgerechnete Mindestpunktzahl der Gebührenordnungspositionen (GOP) 30932, 30933 (neuropsychologische Leistungen), 35151, 35152, 35173 bis 35179, der GOP der Abschnitte 35.2.1 und 35.2.2 sowie der GOP 37500 das Volumen von 182.084 Punkten überschreitet.
Das heißt: Hat eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut diese Mindestpunktzahl erreicht, erhält sie oder er für jede weitere Therapiestunde, Sprechstunde, Akutbehandlung und/oder gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung einen Strukturzuschlag bis zu einer Maximalpunktzahl von 424.862 Punkten bei vollem Tätigkeitsumfang (die Hälfte bei hälftigem Tätigkeitsumfang).
Für GOP vor Erreichen der Mindestpunktzahl wird kein Zuschlag gezahlt.
Hinweis: Die GOP werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen zugesetzt.
- Strukturzuschlag Einzeltherapie: GOP 35571
- Strukturzuschlag Gruppentherapie (einschließlich gruppenpsychotherapeutischer Grundversorgung): GOP 35572
- Strukturzuschlag Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung: GOP 35573