Krankenkassen tragen Kosten für sonstige Produkte zur Wundbehandlung
06.03.2025 - Praxen dürfen sonstige Produkte zur Wundbehandlung weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen. Das sieht das jüngst verabschiedete Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz vor, das jetzt in Kraft getreten ist. Die Regelung gilt bis zum 2. Dezember.
Nach wochenlanger Ungewissheit besteht nunmehr Klarheit, dass die Krankenkassen die Kosten übernehmen. Patientinnen und Patienten können somit weiterhin im Sachleistungsprinzip mit den entsprechenden Produkten versorgt werden.
Die gesetzliche Regelung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung war am 2. Dezember 2024 ausgelaufen. Eine geplante Verlängerung kam nach dem Bruch der Ampelkoalition nicht mehr rechtzeitig zustande.
Der Aufforderung des Bundesgesundheitsministeriums, die Kosten zwischenzeitlich weiterhin zu übernehmen, bis die neue gesetzliche Regelung greift, waren nur einige Krankenkassen gefolgt. Auch die KBV hatte sich dafür eingesetzt und unter anderem den GKV-Spitzenverband angeschrieben (die PraxisNachrichten berichteten).
Übernahme der Kosten rückwirkend ab 2. Dezember 2024
Die jetzt erfolgte Verlängerung der gesetzlichen Regelung gilt rückwirkend und schließt nahtlos an das ursprüngliche Fristende am 2. Dezember 2024 an. Dies schafft Verordnungssicherheit für Ärztinnen und Ärzte und gibt insbesondere dem Gemeinsamen Bundesausschuss und den Produzenten mehr Zeit für Beratungs- und Bewertungsverfahren bezüglich einer Aufnahme dieser Produkte in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie.
Denn grundsätzlich können die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung nur zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen wurden.
Regelungen zu Verbandmitteln
Die Regelungen zu Verbandmitteln, Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften und deren Abgrenzung zu sonstigen Mitteln zur Wundversorgung finden sich in den Paragrafen 52 bis 54 der Arzneimittel-Richtlinie sowie in deren Anlage Va Teil 1 bis 3. Die wichtigsten Inhalte sind nachfolgend dargestellt.
Unterschieden werden reine Verbandmittel, Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften und sonstige Produkte zur Wundbehandlung.
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Als Verbandmittel verordnungsfähig sind solche Produkte, die ausschließlich
- oberflächengeschädigte Körperteile bedecken
- Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufsaugen oder
- im oben genannten Sinne bedecken und aufsaugen
oder
als Gegenstände zur individuellen Erstellung von Verbänden nicht oberflächengeschädigter Körperteile
- stabilisieren
- immobilisieren oder
- komprimieren
sowie Fixiermaterial.
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Ebenfalls als Verbandmittel gelten Produkte mit ergänzenden Eigenschaften, die über die oben genannten Zwecke hinaus – ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper – eine möglichst physiologische und damit die natürliche Wundheilung unterstützende Umgebung schaffen. Dies können sie tun, indem sie zum Beispiel feucht halten, Wundexsudat binden, Gerüche binden, ein Verkleben mit der Wunde verhindern, reinigen oder antimikrobiell sind.
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Sonstige Produkte zur Wundversorgung sind keine Verbandmittel im Sinne des Paragrafen 31 Absatz 1 SGB V. Sie sind erst dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (wie bei den Medizinprodukten) eine entsprechende Regelung in die Arzneimittel-Richtlinie (Anlage V) aufgenommen hat.
Sonstige Produkte zur Wundversorgung sind solche, die eine therapeutische Wirkung entfalten können. Eine therapeutische Wirkung liegt vor, wenn
- über die oben genannten ergänzenden Eigenschaften hinausgehende Eigenschaften durch einen oder mehrere Bestandteile erreicht werden,
- der oder die Bestandteile bei isolierter Anwendung geeignet sind, auf die natürliche Wundheilung mit einem eigenständigen Beitrag einzuwirken und
- dieser eigenständige Eintrag aktiven Einfluss auf physiologische und pathophysiologische Abläufe der Wundheilung durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen nehmen kann.
Produktgruppen, die hierunter fallen, werden in Anlage Va Teil 3 aufgenommen. Solche Produkte können erst nach Antragstellung des Herstellers und anschließender Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und Listung in Anlage Va verordnet werden.