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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

PET bei Non-Hodgkin-Lymphom künftig breiter einsetzbar

27.03.2025 - Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Einsatzbereiche der Positronenemissionstomographie – kurz PET – bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen erweitert. Künftig übernehmen die Krankenkassen die Untersuchungskosten für eine PET oder PET/CT auch zur Bestimmung des Krankheitsstadiums, um die Therapieentscheidungen zu verbessern.

Bislang war die sogenannte Staging-Untersuchung mittels PET/CT nur zu Beginn der Behandlung als Kassenleistung anerkannt. Zukünftig gilt der Leistungsanspruch für alle Entitäten des aggressiven Non-Hodgkin-Lymphoms und umfasst neben dem Initial-Staging auch das Interim-Staging und das Staging bei einem Rezidiv.

Auch bei Verdacht auf Transformation eines follikulären Lymphoms in ein aggressives Non-Hodgkin-Lymphom kann die PET/CT künftig eingesetzt werden. Aggressive Non-Hodgkin-Lymphome sind Krebserkrankungen des lymphatischen Systems. Da die Behandlung komplex ist, richtet sie sich nach dem jeweiligen Erkrankungsstadium.

Bildgebendes diagnostisches Verfahren

Die PET ist ein bildgebendes diagnostisches Verfahren der Nuklearmedizin, mit dem stoffwechselaktive Gewebe im Körper – darunter viele Tumore – sichtbar gemacht werden können. PET-Aufnahmen können mit anderen bildgebenden Verfahren abgeglichen oder mit der Computertomographie (CT) fusioniert werden (PET/CT), um die Lage von Befunden präzise zu bestimmen.

Die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses stützt sich auf zahlreiche Studien aus den vergangenen Jahren. Dabei wurde PET/CT in verschiedenen Konstellationen zur Behandlung aggressiver Non-Hodgkin-Lymphome erfolgreich eingesetzt, um die Therapie im Verlauf gezielt anzupassen.

Der Beschluss stellt zudem klar, dass weiterhin kein Anspruch auf PET/CT-Untersuchungen im Rahmen der Routine-Nachsorge besteht, wenn kein begründeter Verdacht auf ein Rezidiv vorliegt.

Ministerium prüft Beschluss

Das Bundesgesundheitsministerium prüft derzeit den Beschluss. Wird er nicht beanstandet, tritt er einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Im Anschluss daran hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, den EBM anzupassen. Im gleichen Zeitraum muss über eine Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung entschieden werden.

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