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Stand 07.07.2023

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Grundlagen zur ASV

Der Versorgungsbereich im Überblick

Interdisziplinär und sektorenverbindend sind Kennzeichen der ASV. Doch wie funktioniert der Versorgungsbereich? Wer übernimmt die Behandlung der Patienten, wie sind die Strukturen und wer arbeitet mit wem zusammen? Wir stellen Ihnen die wichtigsten Regeln vor.

Die Erkrankungen

Die ASV umfasst die Diagnostik und Behandlung von:

  • Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf, zum Beispiel onkologische und rheumatologische Erkrankungen
  • Schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, zum Beispiel Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4) und Multiple Sklerose
  • Seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit geringen Fallzahlen, zum Beispiel Tuberkulose, Marfan-Syndrom, pulmonale Hypertonie und Mukoviszidose
  • Hochspezialisierten Leistungen, zum Beispiel CT-/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen

Mehr Informationen zu den einzelnen ASV-Krankheitsbildern finden Sie hier.

Die Patienten: ASV für wen?

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung stellt ein Angebot für Menschen dar, die an einer komplexen, schwer therapierbaren Krankheit leiden, deren Behandlung besonders hohe Anforderungen an die Ärzte stellt.

Um welche Indikationen es sich handelt, hat der Gesetzgeber im Paragraf 116 b SGB V festgelegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann diesen Katalog ergänzen.

Die Teilnahme an der ASV ist für die Patienten freiwillig.

Das Besondere am Angebot

Die Behandlung übernehmen Teams von Spezialisten unterschiedlicher Fachrichtungen, die hohe Qualitätsanforderungen erfüllen müssen. Sie können bei Bedarf weitere Ärzte und Psychotherapeuten hinzuziehen, um die Patienten so individuell wie möglich zu versorgen.

In den Teams können niedergelassene Fachärzte und Krankenhausärzte zusammen arbeiten. Welche Ärzte dem ASV-Team angehören müssen, ist für jede Krankheit genau festgelegt – ebenso die erforderlichen Kooperationen, beispielsweise mit sozialen oder palliativmedizinischen Diensten.

Diese Ärzte übernehmen die Behandlung

Zur ASV berechtigt sind niedergelassene Fachärzte, Medizinische Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften, gegebenenfalls ermächtigte Ärzte und Krankenhäuser:

  • Wenn die Anforderungen und Voraussetzungen der ASV-Richtlinie erfüllt werden.
  • Wenn das gegenüber dem erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen unter Beifügung entsprechender Belege angezeigt worden ist.

Im Einzelfall können Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs an der ASV teilnehmen (zum Beispiel bei der geplanten Ausgestaltung der HIV-/Aids-Versorgung). Auch Psychologische Psychotherapeuten können zur Behandlung hinzugezogen werden.

Hinweis: Die Ärzte sind in der Regel nicht nur in der ASV tätig: Ein Lungenfacharzt zum Beispiel, der in einem ASV-Team Patienten mit Tuberkulose behandelt, betreut in seiner Praxis weiterhin Patienten mit anderen Erkrankungen.

Anzeige beim erweiterten Landesausschuss

Ärzte und Krankenhäuser, die für eine bestimmte Indikation an der ASV teilnehmen wollen, zeigen dies dem
erweiterten Landesausschuss als Team an.

Der Ausschuss prüft, ob die Teams und deren Mitglieder die Voraussetzungen erfüllen. Er hat dafür zwei Monate Zeit. Die Frist beginnt mit Einreichen der Unterlagen, frühestens allerdings mit Veröffentlichung des jeweiligen Beschlusses im Bundesanzeiger.

Die ASV-Berechtigung gilt immer nur für eine bestimmte Indikation, nicht für alle ASV-Krankheitsbilder.

Mehr Informationen zur Teilnahme an der ASV finden Sie hier.   

Das ASV-Team: Zusammensetzung und Aufgaben

In dem Versorgungsbereich übernehmen interdisziplinäre Teams die Behandlung der Patienten. Dabei ist für jede Krankheit genau festgelegt, welche Fachärzte dem ASV-Team angehören müssen.

Jedes Team besteht aus einem Kernteam mit einem Teamleiter und den Mitgliedern sowie weiteren Fachärzten oder Psychotherapeuten, die bei Bedarf hinzugezogen werden. Dabei können Vertrags- und Krankenhausärzte auch gemischte Teams bilden - bei onkologischen Erkrankungen ist dies sogar vorgegeben.

Ebene 1: Kernteam – Teamleitung

Der Teamleiter koordiniert die ambulante spezialfachärztliche Versorgung fachlich und organisatorisch. Bei ihm laufen alle Fäden zusammen; er ist für die Patienten der erste Ansprechpartner. Die Aufgabe des Teamleiters übernimmt in der Regel der Facharzt, der die Patienten aufgrund seiner Fachkunde schwerpunktmäßig betreut, zum Beispiel bei der Tuberkulose der Pneumologe.

Ebene 2: Kernteam – Mitglieder

Die Mitglieder des Kernteams sind Fachärzte, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bei der Behandlung der jeweiligen Krankheit mitwirken. Sie arbeiten eng mit dem Teamleiter zusammen. Es ist vorgesehen, dass die Mitglieder des Kernteams bei Bedarf an mindestens einem Tag in der Woche eine Sprechstunde in der Praxis des Teamleiters anbieten.

Ebene 3: Hinzuzuziehende Fachärzte

Hinzuzuziehende Fachärzte und Psychotherapeuten sind solche, deren Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise bei einem Teil der Patienten ergänzend benötigt werden. Ihr Tätigkeitsort muss ebenfalls in angemessener Entfernung von der Praxis des Teamleiters liegen.

Ort der Behandlung

Die Behandlung erfolgt in den Praxen der jeweiligen ASV-Ärzte beziehungsweise in den Räumen der teilnehmenden Krankenhäuser. Die Teammitglieder müssen nicht unter einem Dach tätig sein. Sie können an unterschiedlichen Orten praktizieren. Um den Patienten möglichst lange Wege zu ersparen, sollen sie in angemessener Nähe zum Teamleiter praktizieren.

Sektorenverbindende Kooperation

Die ASV fördert die Zusammenarbeit von Praxis- und Klinikärzten. Bei der Behandlung von Krebspatienten schreibt die ASV-Richtlinie sogar den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit dem jeweils anderen Sektor vor. Das bedeutet, dass in das Team mindestens ein Arzt aus dem anderen Sektor einbezogen werden muss. So könnte zu dem Kernteam aus niedergelassenen Ärzten ein Chirurg aus dem Krankenhaus gehören.

Qualitätssicherung

Teilnahme an der Ambulante spezialfachärztliche Versorgung – dass diese eine besondere fachärztliche Qualifikationen voraussetzt ist selbstredend.

Die Teammitglieder müssen über ausreichend Erfahrung in der Behandlung der Erkrankungen verfügen und sich auf dem Gebiet regelmäßig fortbilden.

Der G-BA hat darüber hinaus auf Basis der Qualitätsanforderungen für Vertragsärzte nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V die Anforderungen für an der ASV teilnehmende Vertragsärzte und Krankenhäuser geregelt und am 15. Juni 2023 beschlossen: Im Paragrafen 4a der ASV-Richtlinie sowie einem dazugehörigen Anhang konkretisiert der G-BA, welche Anforderungen – zusätzlich zu den bestehenden Vorgaben an die Zusammensetzung der Behandlungsteams, Organisation und Ausstattung – leistungsspezifisch in der ASV gelten.

In Paragraf 4a werden allgemeine Anforderungen definiert, die für neue ASV-Teams künftig bei der Anzeige bei ihrem erweiterten Landesausschuss gelten.

Eine Anforderung kann sein, dass ein Vertragsarzt für die Leistung, die er in der ASV durchführen wird, eine Genehmigung seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach der entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung hat. Damit ändert sich für Vertragsärzte in der Regel nichts und es kommt nicht zu Doppelprüfungen.

Weiter werden eine Befugnis zur Weiterbildung der für die Leistung zuständigen Fachgruppe sowie die ASV-Versorgung von Patientinnen und Patienten in einem zertifizierten Zentrum anerkannt.

Für Ärztinnen und Ärzte, auf die diese übergeordneten Kriterien nicht zutreffen, führt der G-BA im Anhang zu Paragraf 4a detaillierte Anforderungen wie Fachgruppenstatus und Mindestmengen für einzelne Leistungsbereiche auf – zunächst für Langzeit-EKG, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Koloskopie. Der Anhang wird sukzessive für weitere Qualitätssicherungsvereinbarungen erweitert.

Grundsätzlich reicht es für die Anzeige beim erweiterten Landesausschuss (eLA) aus, wenn zum Beispiel ein Kardiologe in einem ASV-Team mit mehreren Kardiologen  anzeigt, dass er die entsprechenden Anforderungen erfüllt und die Leistungen bei der Behandlung der Patientinnen und Patienten damit im Team abgedeckt werden können. Die Leistung darf dennoch nur von einem Arzt durchgeführt werden, der über die jeweilige Qualifikation verfügt.

Die Details zum Anzeigeverfahren erfahren ASV-Teams bei ihrem zuständigen eLA.

Übersicht der eLA

Sächliche und organisatorische Anforderungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss legt für jede Erkrankung fest, welche Anforderungen das ASV-Team erfüllen muss. Diese können von Geräten zur bildgebenden Diagnostik über eine 24-Stunden-Notfallversorgung bis zum Vorhalten einer Intensivstation reichen. Doch nicht alles kann und muss das Team selbst vorhalten. Es reicht, wenn die Ärzte mit Einrichtungen (zum Beispiel Krankenhäusern) kooperieren, die das Geforderte bereitstellen.

Facharztstatus versus Facharztstandard

Die Teammitglieder sind allesamt Fachärzte (Facharztstatus). Sie sind verpflichtet, die Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen persönlich zu treffen. Ärzte in Weiterbildung können in die Behandlung einbezogen werden (Facharztstandard) – jedoch nur unter Verantwortung eines Teammitglieds, das zur Weiterbildung befugt ist. Dies gilt für Praxen genauso wie für die Krankenhäuser, die an der ASV teilnehmen.

Vertretung

Die Mitglieder des Teams können sich bei Krankheit, Urlaub etc. vertreten lassen. Der Vertreter muss dieselben Anforderungen erfüllen wie der ASV-Arzt, der sich vertreten lässt. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie dem erweiterten Landesausschuss und der ASV-Servicestelle mitzuteilen.

Überweisungen

Die Überweisung in den ASV-Bereich kann je nach Indikation für ein oder für mehrere Quartale erfolgen. Zum Zeitpunkt der Überweisung muss eine gesicherte Diagnose vorliegen, bei seltenen Erkrankungen und rheumatologischen Erkrankungen reicht eine Verdachtsdiagnose.

Der ASV-Arzt informiert seinen überweisenden Kollegen über die Aufnahme und den Abschluss der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.

Soll ein Patient von einem ASV-Team betreut werden, dem auch sein behandelnder Arzt angehört, so muss ihm dieser keine Überweisung ausstellen. Dies gilt ebenso, wenn Patienten nach einem stationären Aufenthalt von einem ASV-Team der Klinik weiterbehandelt werden.

Auch zwischen den Mitgliedern des ASV-Kernteams (erste und zweite Ebene) sind keine Überweisungen erforderlich, sondern nur, wenn ein ASV-Facharzt aus der dritten Ebene hinzugezogen wird. Diese Überweisungen dürfen von jedem Arzt aus dem ASV-Kernteam ausgestellt werden, unabhängig davon, ob dieser Vertrags- oder Krankenhausarzt ist.

Behandlungsumfang

Zum Behandlungsumfang gehören EBM-Leistungen sowie ausgewählte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Stichwort: Verbotsvorbehalt). Welche Leistungen das sind, wird für jede Erkrankung in der jeweiligen Anlage zur ASV-Richtlinie festgelegt: In einem „Appendix“ sind alle Gebührenordnungspositionen aufgeführt, die für die jeweilige Erkrankung abgerechnet werden können. Dort stehen auch die Leistungen, die noch nicht Bestandteil des EBM sind und trotzdem in der ASV abgerechnet werden dürfen.

Abrechnung und Vergütung

Die Vergütung ist für Praxis- und Klinikärzte einheitlich. Alle Leistungen werden zu festen Preisen bezahlt, extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung.

Die Vergütung der ASV-Leistungen des Abschnitts 1 des Appendix erfolgt auf der Grundlage des EBM. Die noch nicht im EBM abgebildeten ASV-Leistungen des Abschnitts 2 des Appendix werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder den Pauschalen der Onkologie-Vereinbarung honoriert.

Dies gilt übergangsweise solange, bis die Abschnitt-2-Leistungen in den Bereich VII des EBM aufgenommen wurden. Darin stehen alle Gebührenordnungspositionen, die ausschließlich im Rahmen der ASV berechnungsfähig sind.

Jeder Arzt rechnet seine ASV-Leistungen selbst ab. Es gibt also keine Sammelabrechnung für das ASV-Team.

Mehr Informationen zur Abrechnung und Vergütung in der ASV finden Sie hier.

Verordnungen und Formulare

Ärzte nutzen in der ASV grundsätzlich die Formulare, die sie auch in der vertragsärztlichen Versorgung verwenden. Einen Sonderfall stellt die Verschreibung von Arzneimitteln dar: Hier ist in der ASV ein eigener Rezeptblock zu nutzen, den Ärzte ebenfalls über die bekannten Vertriebswege für Vordrucke anfordern.
Auch die ASV-Verordnungen unterliegen dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit.

Mehr Informationen zu Verordnungen und Formularen in der ASV finden Sie hier.   

ASV-Teamnummer

Jedes Team erhält eine einheitliche ASV-Teamnummer. Sie ist ein bundesweit eindeutiges Identifikationsmerkmal. Vergeben wird sie von der ASV-Servicestelle im Zuge der Registrierung des Teams im ASV-Verzeichnis.