Gynäkologische Tumoren
Seit 10. August 2016
Gynäkologische Tumoren sind die zweiten onkologische Erkrankung, die Ärztinnen und Ärzte in der ASV behandeln können. Sie fallen unter die Kategorie „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“.
Gynäkologische Tumoren sind die zweiten onkologische Erkrankung, die Ärztinnen und Ärzte in der ASV behandeln können. Sie fallen unter die Kategorie „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“.
Kernteam | ||
Ebene 1: Teamleitung |
Ebene 2: Teammitglieder |
Ebene 3: Hinzuzuziehende Fachärzte |
Die Teamleitung übernimmt ein Arzt aus dem Kernteam. Dessen Fachgebiet ist damit abgedeckt. |
|
|
Ein Facharzt des interdisziplinären Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen.
Hinweis: Eine Berechtigung können außerdem Fachärzte für Innere Medizin beziehungsweise Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ erhalten, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
Eine Besonderheit bei den gynäkologischen Tumoren ist, dass sowohl Teams zugelassen werden, die das gesamte Spektrum der aufgeführten gynäkologischen Tumoren abdecken, als auch Teams mit Subspezialisierung (z. B. Brustzentren). Für letztgenannte Teams wurden Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die personellen Anforderungen und den Behandlungsumfang (einschließlich Appendix) beschlossen.
Dafür hat der G-BA einen neuen Abschnitt 3 in den Appendix der Anlage gynäkologische Tumoren aufgenommen. Dieser listet für Teams, die ausschließlich eine ASV-Zulassung für die Behandlung Patienten mit Mammakarzinomen haben möchten, die Gebührenordnungspositionen auf, die nicht zu ihrem Behandlungsumfang zählen.
Das Angebot richtet sich an Patientinnen ab 18 Jahren mit gynäkologischen Tumoren, die einen besonderen Krankheitsverlauf haben. Sie benötigen aufgrund der Ausprägung ihrer Tumorerkrankung eine multimodale Therapie oder eine Kombinationschemotherapie, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf. Das Angebot gilt auch für die seltenen Fälle von Brustkrebs bei Männern.
Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für gynäkologische Tumoren können im Wesentlichen alle Leistungen durchführen, die zur Diagnostik, Behandlung und Beratung erforderlich sind.
Welche Leistungen konkret zur ambulanten spezialfachärztlichen Behandlung gehören, weist die Anlage 1.1a Tumorgruppe 2 der ASV-Richtlinie aus.
Neben EBM-Gebührenordnungspositionen (Abschnitt 1) enthält der Appendix auch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen (Abschnitt 2).
Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:
Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).
Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).
Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.
Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.
Übersicht der aktuellen Pseudoziffern
Pseudoziffer | Bezeichnung | ASV-Indikation |
88500 | PET beziehungsweise PET/CT |
|
88506 | Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse |
|
88513 | Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich |
|
88517 | Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie |
|
88519 | Kapselendoskopie Dünndarm |
|
88520 | Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie) |
|
88522 | Pouchoskopie |
|
88523 | MRT-Untersuchung der Mamma |
|
88524 | Vorbereitung und Durchführung eines strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogramms für Patienten mit Rheumatoider Arthritis |
|
88525 | Optische Kohärenz-Tomographie (OCT) |
|
88526 | Fotografie des vorderen und / oder hinteren Augenabschnitts |
|
Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es weitere Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für gynäkologische Tumoren erfüllen muss. Dazu gehören:
Organisation und Kooperationen
Die Anforderungen an das ASV-Team hinsichtlich Organisation und Kooperationen reichen von einer 24-Stunden-Notfallversorgung über eine Tumorkonferenz bis zur Zusammenarbeit mit sozialen Diensten und Einrichtungen der Palliativversorgung. Es müssen außerdem eine intensivmedizinische Behandlung sowie stationäre Notfalloperationen möglich sein.
Kooperation Praxis-Klinik: Zu jedem ASV-Team muss grundsätzlich mindestens ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs gehören. Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung ist dem erweiterten Landesausschuss vorzulegen.
Dokumentation
Die Ärzte dokumentieren die Befunde – einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit –, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen inklusive Behandlungstag. Es ist zu gewährleisten, dass auf die Befund- und Behandlungsdokumentation zeitnah, unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, durch alle beteiligten Fachärztinnen und Fachärzte zugegriffen werden kann.
Zur Abrechnung der Genexpressionsanalyse ist ferner der TNM-Status mit R- und G-Code nach UICC, Her2- und ER-Rezeptor-Status anzugeben.
Anders als bei den gastrointestinalen Tumoren oder der Richtlinie für die ambulante Behandlung im Krankenhaus (ABK-Richtlinie) für gynäkologische Tumore sind die teambezogenen Mindestmengen jeweils tumorspezifisch festgelegt:
Hintergrund: Die Mindestmengen wurden so festgelegt, damit für Brustkrebszentren eine Teilnahme an der ASV ermöglicht werden kann, auch wenn diese keine Behandlung von weiteren gynäkologischen Tumoren durchführen. Damit soll verhindert werden, dass neben dieser etablierten Versorgungsstruktur eine Parallelstruktur aufgebaut wird.
Berechnung der Mindestmengen
Für die Berechnung der Mindestmengen ist die Summe aller Patienten maßgeblich, die die Mitglieder des Kernteams pro Jahr behandeln. Wird die Mindestmenge nicht erfüllt, kann das Team seine Berechtigung verlieren.
Um eine ASV-Berechtigung zu erhalten, muss das ASV-Team mindestens 50 Prozent der Mindestmenge in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung nachweisen.
Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen ebenfalls um 50 Prozent unterschritten werden.
Zusätzliche Zulassungsvoraussetzung
Zusätzlich gibt es als ergänzende Anforderung an das Kernteam arztbezogene und facharztgruppen-spezifisch differenzierte Mindestmengen. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.
Teammitglied | Durchschnittliche Mindestmenge pro Quartal und Arzt jeweils in den letzten vier Quartalen |
Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie |
Durchschnittlich 120 Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien
|
und / oder | |
Facharzt einer anderen Arztgruppe des Kernteams |
Durchschnittlich 80 Patienten mit soliden Neoplasien
|
Die oben genannten 50-Prozent-Regelungen zur Unterschreitung der Mindestmengen gelten entsprechend.
Eine Besonderheit bei den gynäkologischen Tumoren ist, dass sowohl Teams zugelassen werden, die das gesamte Spektrum der aufgeführten gynäkologischen Tumoren abdecken als auch Teams mit Subspezialisierung (z.B. Brustzentren). Für letztgenannte Teams wurden Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die personellen Anforderungen und den Behandlungsumfang (einschließlich Appendix) beschlossen.
Möchte ein Nicht-ASV-Arzt eine Patientin mit einem entsprechenden Tumor von einem ASV-Arzt behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6).
Um unsere Webseiten für Sie optimal zu gestalten und kontinuierlich zu verbessern, verwenden wir Cookies. Durch Bestätigen des Buttons "Alle Akzeptieren" stimmen Sie der Verwendung zu. Über den Button "Konfigurieren" können Sie auswählen, welche Cookies Sie zulassen wollen. "Alle Ablehnen" lässt nur technisch erforderliche Cookies zu. Weitere Infos erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung im Kapitel „Verwendung von Cookies“. Über "Cookie-Einstellungen" unten auf der Website können Einwilligungen widerrufen werden.
Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken oder für Komfortfunktionen genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten.
Hier finden Sie eine Liste mit den Funktions- und Statistik-Cookies, die wir einsetzen.