Jobsharing
Beim Jobsharing teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Arztsitz. Dieses ist die Möglichkeit der ärztlichen Berufsausübung in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen. Die Ärzte nutzen Räume, Geräte und Personal gemeinsam. Als Kooperationsform eignet sich das Jobsharing gut zur Praxisübergabe. Eine weitere Motivation kann auch die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf darstellen.
Leistungsumfang festgeschrieben
Es sind zwei Varianten für das Tätigwerden in gesperrten Planungsbereichen möglich: Die Ärzte teilen sich als gleichberechtigte Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft einen Arztsitz oder der Praxisinhaber stellt einen Arzt an. Der Leistungsumfang einer Jobsharing-Praxis ist festgeschrieben und zwar auf das, was die Praxis in der Vergangenheit abgerechnet hat. Eine Leistungsausweitung ist um maximal drei Prozent erlaubt. Welche Leistungen die Ärzte durchführen, ist davon nicht berührt. So dürfen die hinzukommenden Ärzte andere qualitätsgesicherte Leistungen anbieten als der Partner, wenn sie dafür eine Abrechnungsgenehmigung haben.