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Kooperationen

Jobsharing

Beim Jobsharing teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Arztsitz. Dieses ist die Möglichkeit der ärztlichen Berufsausübung in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen. Die Ärzte nutzen Räume, Geräte und Personal gemeinsam. Als Kooperationsform eignet sich das Jobsharing gut zur Praxisübergabe. Eine weitere Motivation kann auch die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf darstellen.

Leistungsumfang festgeschrieben

Es sind zwei Varianten für das Tätigwerden in gesperrten Planungsbereichen möglich: Die Ärzte teilen sich als gleichberechtigte Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft einen Arztsitz oder der Praxisinhaber stellt einen Arzt an. Der Leistungsumfang einer Jobsharing-Praxis ist festgeschrieben und zwar auf das, was die Praxis in der Vergangenheit abgerechnet hat. Eine Leistungsausweitung ist um maximal drei Prozent erlaubt. Welche Leistungen die Ärzte durchführen, ist davon nicht berührt. So dürfen die hinzukommenden Ärzte andere qualitätsgesicherte Leistungen anbieten als der Partner, wenn sie dafür eine Abrechnungsgenehmigung haben.

Jobsharing als BAG

Merkmale:

  • Fachidentität zwischen Junior- und Seniorpartner
  • Juniorpartner erhält beschränkte Zulassung abhängig vom Seniorpartner
  • nach zehn Jahren Vollzulassung, nach fünf Jahren Privilegierung bei Praxisnachfolge
  • Vorlage eines BAG-Vertrages
  • Genehmigung durch Zulassungsausschuss erforderlich

Bei dieser Variante erhält der hinzukommende Arzt eine Zulassung, die auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkt ist. Die Zulassung ist zeitlich unbefristet, aber an die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gebunden. Sie gilt nur, wenn der hinzukommende Arzt (Juniorpartner) und der aufnehmende Arzt (Seniorpartner) gemeinsam ärztlich tätig sind.

Der Juniorpartner wird als gleichberechtigter Partner in die Berufsausübungsgemeinschaft, die dafür neu gegründet oder erweitert wird, aufgenommen. Er ist nicht nur für seine ärztliche Tätigkeit gemäß dem Berufsrecht verantwortlich, sondern wie alle anderen BAG-Mitglieder auch für wirtschaftliche Fragen. Er wird namentlich auf dem Praxisschild und dem Abrechnungsstempel aufgeführt.

Die Jobsharing-Partner regeln unter sich, wie sie die Arbeit aufteilen. Es gibt hierfür keine Minimal- oder Maximalvorgabe. Wichtig ist, dass der Seniorpartner weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Nach zehn Jahren unbeschränkte Zulassung

Der Juniorpartner erhält durch den Zulassungsausschuss eine Zulassung, die in ihrem Bestand an die des Seniors gebunden ist („vinkulierte Zulassung“). Sie ist auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit begrenzt und endet, wenn die BAG aufgelöst wird. Nach zehn Jahren der Zusammenarbeit oder bei Entsperrung des Planungsbereichs wandelt sich die beschränkte in eine unbeschränkte Zulassung um. Bereits nach fünf Jahren wird der Juniorpartner bei einer Nachbesetzung bevorzugt behandelt, sollte der Praxispartner seine Zulassung zurückgeben.

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Jobsharing in Anstellung

Merkmale:

  • Anstellungsverhältnis – angestellter Arzt ohne eigene Zulassung als Vertragsarzt
  • Anstellung in gesperrten Planungsbereichen möglich
  • Praxisinhaber legt Arbeitsvertrag seiner KV vor

Bei dieser Variante stellt der Praxisinhaber einen Jobsharing-Partner an. Der anzustellende Arzt erhält keine eigene Zulassung. Damit können auch Ärzte, die in einem Planungsbezirk niedergelassen sind, der für neue Zulassungen gesperrt ist, Kollegen anstellen. Der angestellte Arzt wird auf dem Praxisschild und dem Abrechnungsstempel nicht namentlich aufgenommen. Er benutzt den Praxisstempel des Praxisinhabers und unterschreibt beispielsweise Verordnungen mit seinem Namen unter Angabe der Facharztbezeichnung.

Arbeitsvertrag erforderlich

Die Verantwortung für die Praxis obliegt ausschließlich dem Praxisinhaber. Dieser schließt mit dem angestellten Arzt einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab, in dem er konkrete Arbeitszeiten festlegt. Er entscheidet, wie die Arbeit zwischen ihm und dem Anzustellenden verteilt wird. Den Arbeitsvertrag legt er seiner KV vor.

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