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Notwendige Klarstellung: Niedergelassene Ärzte können grundsätzlich Kurzarbeitergeld beantragen

Im Rahmen einer seit vergangenen Freitag geltenden aktuellen Weisung stellt die Bundesagentur für Arbeit fest, dass die in Praxen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Berlin, 11.05.2020 – „Diese Klarstellung ist wichtig für unsere niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen und deren Teams, den Medizinischen Fachangestellten“, erklärte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). „Die Politik hat rasch reagiert, wofür wir ausdrücklich dankbar sind“, sagte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV. 

Bis vor Kurzem hatte die Bundesagentur für Arbeit pauschal Anträge auf Kurzarbeitergeld für Arztpraxen abgelehnt. In einem Schreiben an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil setzte sich der Vorstand der KBV für eine Klarstellung dahingehend ein, dass die Frage des Anspruchs immer Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein muss. „Diese Einzelfallprüfung wird nun auch erfolgen. Und das ist gut so“, führte Dr. Gassen aus. „Unter den vom Bundestag beschlossenen vertragsärztlichen Schutzschirm fallen nur Umsätze aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht darunter fallen Einnahmen beispielsweise aus privatärztlicher oder arbeitsmedizinischer Tätigkeit. Diese Leistungen stellen in vielen Praxen durchaus einen hohen Anteil dar“, erläuterte Dr. Hofmeister. Trotz des Schutzschirms könne es daher Einnahmeverluste geben, die die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld erfüllten.