Bittere Enttäuschung bei Verhandlungen über Finanzierung der ambulanten Versorgung
Die Verhandlungen für das Jahr 2023 endeten mit einem Schiedsspruch gegen die Ärzteseite.
Berlin, 14. September 2022 - "Kein ansatzweise ausreichender Ausgleich für die aktuellen Kostensteigerungen. Kein wirkliches Interesse am Erhalt der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Strukturen, die nicht zuletzt in der Pandemie gezeigt haben, dass sie das Rückgrat der Versorgung für die Menschen in unserem Land bilden“, kritisierte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), das heutige Ergebnis des Schiedsspruchs zum Orientierungswert (OW) im Erweiterten Bewertungsausschuss (EBA) in Berlin.
„Ein Plus von zwei Prozent beim OW ist viel zu wenig und deckt nichts an Kosten adäquat ab“, sagte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender KBV-Vorstandsvorsitzender. Der heutige Beschluss wurde von den Vertretern der Ärzteseite abgelehnt. Sie wurden aber im Erweiterten Bewertungsausschuss überstimmt.
„Man kann es nicht oft genug sagen: Es geht um den Erhalt der Struktur der ambulanten Versorgung und um die Finanzierung von Leistungen für die Gemeinschaft der über 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherten. Vor diesem Hintergrund war das heute eine bittere Enttäuschung“, erklärte Hofmeister.
„Hinzu kommt die Absicht des Ministers, die Neupatientenregelung abzuschaffen. Diese unheilvolle Kombination wird die Praxen vor große Schwierigkeiten stellen“, so Gassen.
„Die Praxen haben enorme Kostensteigerungen unter anderem im Bereich Energie zu bewältigen. Vor allem für die energieintensiven Fachgruppen muss unbedingt noch in diesem Jahr ein Ausgleich erfolgen. Hierüber werden wir mit den Krankenkassen gesondert noch sprechen müssen“, kündigten die KBV-Vorstände an.
Sie stuften zudem die geltenden Vorgaben zur Bestimmung des Orientierungswertes als wenig zielführend ein. Demnach müssen zwar die für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskostenentwicklungen herangezogen werden.
Dabei werden jedoch nur jeweils die Veränderungen der Kosten in zwei zurückliegenden Jahren als Grundlage der Anpassung ermittelt. Das bedeutet: Die hohen inflationsbedingten Kosten der Praxen dieses Jahres können erst im nächsten Jahr berücksichtigt werden.