KBV-VV: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten im Bereitschaftsdienst
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat heute in Essen folgenden Antrag zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten im Bereitschaftsdienst beschlossen:
Essen, 15. Mai 2023 – Die Mitglieder der Vertreterversammlung fordern den Gesetzgeber auf,
a) eine gesetzliche Ausnahmereglung analog den Regelungen für Notärztinnen und -ärzte gem. § 23c II SGB IV zu schaffen, wonach diejenigen Ärztinnen und -ärzte, die nicht nach § 95 Abs 1 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung (Zulassung) teilnehmen, sondern über eine Kooperationsvereinbarung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) am dortigen Bereitschaftsdienst teilnehmen (sogenannte Poolärztinnen und -ärzte), von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, und
b) eine gesetzliche Regelung analog § 2 Abs. 1 Nr. 13, Buchstabe d) SGB VII zu schaffen, wonach die unter a) genannten Poolärztinnen und -ärzte gesetzlich unfallversichert sind.
Begründung:
Die Deutsche Rentenversicherung vertritt jüngst die Rechtsauffassung, dass Nicht-Vertragsärztinnen und -ärzte, die im Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen tätig sind, als abhängig beschäftigt eingestuft werden und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Damit würden die sogenannten Poolärztinnen und -ärzte, die über eine Kooperationsvereinbarung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und einen großen Beitrag zur Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes leisten (50 Prozent) sozialversicherungspflichtig werden. Das bedeutet, dass diese neben ihren Leistungen zu Kranken- und Rentenversicherung sowie zum Versorgungswerk nochmals zusätzlich sozialversicherungspflichtig werden. Poolärztinnen und -ärzte in Rente müssten zudem Eigenanteile in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Um ein stabiles Honorar für die Poolärztinnen und -ärzte zu gewährleisten, müssten die KVen entsprechende Honoraranpassungen vornehmen. Sie müssten zudem die sich aus der Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ergebenen Ansprüche (zum Beispiel Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall) gegenüber den Poolärztinnen und -ärzten bedienen. Insgesamt führt das für die KVen zu einem erheblichen finanziellen und verwaltungstechnischen Mehraufwand.
Im Ergebnis wird dies zu einer geringeren Partizipation der Poolärztinnen und -ärzte am Bereitschaftsdienst führen, was im äußersten Fall einer Halbierung des Kontingents an Ärztinnen und Ärzten entspricht. Das hätte gravierende Folgen für die Patientinnen und Patienten: längere Wartezeiten, Chaos für die Patientensteuerung und eine deutliche Mehrbelastung für die Notfallambulanzen und die Rettungsdienste. Es steht damit zu befürchten, dass die flächendeckende und zentrale Struktur des Bereitschaftsdienstes im aktuellen Versorgungsumfang so nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Eine gesetzliche Änderung kann hier Abhilfe schaffen. Entsprechende Regelungen sind dem Gesetzgeber auch nicht unbekannt, hat er doch für die Tätigkeit der Notärztinnen und Notärzte Klarheit geschaffen (§ 23c II SGB IV). Eine analoge Regelung für Poolärztinnen und -ärzte ist sinnvoll.
Zudem sollten die Poolärztinnen und -ärzte analog den Regelungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 13, Buchstabe d) SGB VII unfallversichert sein. Dies dient nicht nur dem Schutz der Ärztinnen und Ärzte, sondern steigert auch die Attraktivität des Dienstes.