„Erste positive Ansätze, aber unrealistische Fristsetzung“
Am Dienstag hat das Bundesgesundheitsministerium seine bereits seit April erwartete Hybrid-DRG-Verordnung der KBV sowie der DKG und dem GKV-Spitzenverband zugestellt. Heute wurde sie bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt damit ab 1. Januar 2024. Dazu erklärt Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV):
Berlin, 21. Dezember 2023 – „Da sind Ärger und Frust vorprogrammiert. Per vorweihnachtlichem Brief informiert das Ministerium über die Hybrid-DRG-Verordnung, wie sie ab 1. Januar 2024 gelten wird. Fast schon lapidar kommt der Satz daher, es liege nun in der Verantwortung der Selbstverwaltung, Verfahren zu finden und die Hybrid-DRG in der Praxis gangbar zu machen. Hier bedarf es pragmatischer Lösungen, schreibt das BMG. Das klingt schon fast höhnisch, da es logischerweise noch keine Abrechnungsregelungen geben kann. Seit April hat das BMG Zeit gehabt, einen Verordnungsentwurf zu erarbeiten. Es ist zu diesem späten Zeitpunkt schier unmöglich, jetzt noch Abrechnungsbestimmungen zu vereinbaren, die ab Januar gelten sollen. Der Frust bei den niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen ist vorhersehbar und berechtigt. Um es deutlich zu sagen. Das hat nicht die ärztliche Selbstverwaltung zu verantworten. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Frist für eine erste Überprüfung und ggf. Anpassung der Regelung durch die Selbstverwaltung auf den 31. März 2024 gelegt wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist die Verordnung erst seit drei Monaten in Kraft. Diese Zeitspanne ist viel zu kurz. Es wäre fatal, wenn der inhaltlich durchaus positive erste und ausbaufähige Ansatz, der ja auch Vorschläge von uns enthält, durch eine unrealistische Fristsetzung nicht realisiert werden kann.“