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RSV-Prophylaxe nicht zum Nulltarif

„Wir fordern das BMG auf, die geplante Rechtsverordnung zu korrigieren. Die dort enthaltene Aussage, die RSV-Prophylaxe sei Teil der Grund- und Versichertenpauschale, ist falsch“, erklärt Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für eine Rechtsverordnung zur spezifischen Prophylaxe von Erkrankungen durch Respiratorische Synzytial-Viren (RSV) für Neugeborene und Säuglinge.

Berlin, 22. Juli 2024 – Die Rechtsverordnung kann nur den Anspruch für gesetzlich Krankenversicherte auf die neue Leistung regeln. Die Vergütung legt der Bewertungsausschuss fest. „Diese Auffassung teilt inzwischen auch das BMG – so wurde es uns zumindest mitgeteilt. Insofern ist es mehr als irritierend, dass der Referentenentwurf noch die Aussage enthält, dass die Leistung in den Grund- und Versichertenpauschalen enthalten und daher eine Anpassung des EBM nicht notwendig sei. Dies muss in der Rechtsverordnung richtiggestellt werden“, fordert Gassen. Die Grund- und Versichertenpauschalen umfassen ausschließlich kurative Leistungen und dürfen bei präventiven Leistungen nicht abgerechnet werden.

Mit der RSV-Prophylaxe kommt ein erheblicher zusätzlicher Beratungsaufwand auf die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte zu. „Insbesondere bei dieser neuen Form der passiven Immunisierung werden Eltern viele Fragen zur Wirkweise und zu möglichen Nebenwirkungen haben. Dieser hohe Beratungsaufwand muss angemessen mit zusätzlichen Finanzmitteln vergütet werden“, ergänzt der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Stephan Hofmeister.

„Die spezifische RSV-Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab stellt eine sehr wichtige Maßnahme dar, um Todesfälle und eine Überlastung von Kinderkliniken und pädiatrischen Praxen durch Atemwegsinfektionen mit RS-Viren zu verhindern“, betont KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. Damit Neugeborene und Säuglinge wie von der Ständigen Impfkommission empfohlen möglichst noch vor Beginn der RSV-Saison immunisiert werden könnten, müssten die Rechtsverordnung so schnell wie möglich verabschiedet und die Vergütung geregelt werden.