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Medikationsplan

Patienten haben Anspruch auf den bundeseinheitlichen Medikationsplan, wenn sie mindestens drei zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel gleichzeitig einnehmen oder anwenden. Die Anwendung muss dauerhaft – für mindestens 28 Tage – vorgesehen sein.

Zudem muss der Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden, wenn der Patient dies wünscht und er Zugriff auf die Daten gewährt. Die elektronische Speicherung der Medikationsdaten ist für den Versicherten freiwillig – Anspruch auf die Papierversion hat er weiterhin.

Der Medikationsplan soll alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel enthalten, die der Patient einnimmt, sowie die Selbstmedikation. Dazu werden unter anderem Wirkstoff, Dosierung, Einnahmegrund und sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt. Der elektronische Medikationsplan enthält zusätzlich Kommentarfelder und ermöglicht es, historisierte Daten zu speichern.

Auf dieser Seite

Wichtige Fragen und Antworten

Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans

Warum wurde der bundeseinheitliche Medikationsplan eingeführt? Es wurden doch schon vorher Medikationspläne ausgestellt.

Der Gesetzgeber hat den Medikationsplan zum 1. Oktober 2016 als Anspruch des Versicherten eingeführt. Grund für die Festlegung eines einheitlich standardisierten Plans war unter anderem die Erkenntnis, dass die Qualität der bislang vorhandenen Pläne sehr heterogen ist.

Die Gestaltung und Inhalte des Medikationsplans wurden in einem mehrjährigen Prozess im Aktionsplan Arzneimitteltherapiesicherheit des Bundesgesundheitsministeriums unter Federführung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft entwickelt. Beteiligt waren neben der Ärzteschaft auch Patientenverbände, Apothekerverbände, Krankenkassen, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Softwarehersteller.

Grundsätzlich dienen die Informationen dem Patienten zur eindeutigen Identifizierung eines Arzneimittels durch Angabe des Wirkstoffs, des Handelsnamens, der Stärke und der Darreichungsform sowie zur Erinnerung an die entsprechenden Einnahmevorschriften. Dem Gesetzgeber war bei der Einführung besonders an der Einheitlichkeit des Dokuments für den Patienten gelegen.

Wer hat Anspruch auf die Erstellung des bundeseinheitlichen und des elektronischen Medikationsplans? Wo ist das geregelt?

In Paragraf 29a Bundesmantelvertrag-Ärzte wird der Anspruch für Versicherte nach Paragraf 31a SGB V genauer spezifiziert. Demnach haben Versicherte, die mindestens drei systemisch wirkende, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschriebene Arzneimittel dauerhaft – das heißt (voraussichtlich) für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen – anwenden, Anspruch auf die Erstellung und den Ausdruck des Medikationsplans sowie die Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte.

Was ändert sich mit der Einführung des elektronischen Medikationsplans auf der elektronischen Gesundheitskarte?

Der Arzt muss den Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte speichern, wenn der Patient dies wünscht und er Zugriff auf die Daten gewährt.

Der elektronische Medikationsplan (eMP) dient dem Datenaustausch zwischen den am Medikationsprozess beteiligten Personen. Dahingegen soll der bundeseinheitliche Medikationsplan als Ausdruck in Papierform primär den Patienten über seine Medikation informieren und ihn bei der Anwendung unterstützen.

Mit Einführung des eMP sind auch Fachärzte zu einer Aktualisierung verpflichtet, sobald sie die Medikation ändern oder ausreichend Kenntnis über eine Änderung haben. Gleiches gilt für Apotheken. Außerdem werden mit dem eMP weitere Funktionalitäten eingeführt: Kommentarfelder (übergreifend und zeilenbezogen) und die Möglichkeit, historisierte Medikationsdaten zu speichern.

Wird der bundeseinheitliche Medikationsplan mit Einführung des elektronischen Medikationsplans auf der elektronischen Gesundheitskarte nicht überflüssig?

Nein, ein großer Teil der Patienten wird weiterhin einen Papierausdruck seines Medikationsplans benötigen, um bei der Einnahme beziehungsweise Anwendung der Arzneimittel unterstützt zu werden. Der elektronische Medikationsplan stellt lediglich ein anderes Speichermedium dar – nicht mehr über den 2-D-Barcode auf dem Papierausdruck, sondern die elektronische Gesundheitskarte. Durch die höhere Speicherkapazität werden nach und nach mehr Funktionalitäten wie beispielsweise der Zugriff auf historisierte Daten möglich sein.

Der Anspruch des Patienten auf die Erstellung und Aushändigung des bundeseinheitlichen Medikationsplans bleibt bestehen, auch wenn er nicht den elektronischen Medikationsplan auf seiner elektronischen Gesundheitskarte speichern möchte. Das heißt, dass zumindest mittelfristig der papierbasierte Medikationsplan mit 2-D-Barcode (als Datenträger) parallel zum elektronischen Medikationsplan existieren wird.

Wer ist für die Erstellung des Medikationsplans zuständig, wer für die Aktualisierung?

Die Erstellung erfolgt in der Regel durch den Hausarzt oder, wenn der Patient keinen Hausarzt hat, durch den die Medikation koordinierenden Facharzt. Zur Aktualisierung sind sowohl der ausstellende Arzt als auch mitbehandelnde Fachärzte verpflichtet, sobald die Medikation geändert wird oder ausreichend Kenntnis über eine Änderung vorliegt. Gleiches gilt für Apotheken.

Die Verantwortung für die verschriebene Medikation bleibt beim jeweils verschreibenden Arzt.

Ist es in Ordnung, wenn der Patient Arzneimittel nicht auf seinem Medikationsplan aufgeführt haben möchte oder die Einnahme verschweigt?

Es ist durchaus möglich, dass ein Patient sich Arzneimittel verschreiben lässt oder als Selbstmedikation erwirbt, ohne den Medikationsplan vorzulegen und aktualisieren zu lassen. Dann kann nicht sichergestellt werden, dass wirklich alle Arzneimittel auf dem Medikationsplan enthalten sind. Zudem ist es zulässig, dass auf Wunsch des Patienten einzelne Arzneimittel nicht in den Medikationsplan aufgenommen werden.

Aus diesen Gründen trägt der bundeseinheitliche Medikationsplan standardmäßig den Hinweis, dass die Vollständigkeit und Aktualität nicht gewährleistet sind. Bei einer Medikationsanamnese sollte deshalb auch ergänzend zum Medikationsplan stets erfragt werden, ob der Patient die Arzneimittel noch wie auf dem Plan angegeben einnimmt und ob er gegebenenfalls weitere Arzneimittel anwendet.

Natürlich sollten alle Beteiligten einen möglichst vollständigen und aktuellen Plan anstreben. Dabei kommt es insbesondere auf die Mitarbeit der Patienten an. Diese sollten darüber aufgeklärt werden, welche möglichen Risiken bestehen, wenn einzelne Arzneimittel nicht auf dem Medikationsplan erscheinen. Patienten sollten deshalb motiviert werden, ihren Medikationsplan bei jedem Facharzt-, Apotheken- und Krankenhausbesuch vorzulegen bzw. den elektronischen Medikationsplan auslesen zu lassen.

Muss der Arzt den Medikationsplan signieren?

Da der Medikationsplan Informationen aus verschiedenen Quellen enthält und beispielsweise auch in der Apotheke um Selbstmedikation ergänzt werden kann, ist weder auf dem bundeseinheitlichen noch auf dem elektronischen Medikationsplan eine Signatur vorgesehen. Somit bleibt auch die Verantwortung für die verschriebene Medikation beim jeweils verschreibenden Arzt.

Ausfüllhinweise zum Medikationsplan

Wegen Rabattverträgen werden Arzneimittel in der Apotheke häufig ausgetauscht. Kann ich im Plan auch Wirkstoffverordnungen dokumentieren, um den Patienten nicht unnötig zu verunsichern?

Ihre Software muss Ihnen ermöglichen, Fertigarzneimittel aus einer aktuellen Arzneimitteldatenbank in den Plan aufzunehmen. Sie muss aber auch die Möglichkeit bieten, ausschließlich einen Wirkstoff zu dokumentieren.

Diesen müssen Sie als Freitext eingeben können und dazu auch eine Angabe der Wirkstärke und der Darreichungsform vornehmen können. Ergänzend soll Ihre Software die Möglichkeit anbieten, bei einem vorhandenen Eintrag auf dem Medikationsplan den Inhalt der Spalte „Handelsname“ zu löschen.

Wie können komplexe Dosierschemata auf dem bundeseinheitlichen Medikationsplan dargestellt werden?

a) Darstellung von komplexeren Dosierungsanweisungen, beispielsweise für die Insulintherapie

Durch die Verwendung der Hinweisspalte in Verbindung mit gebundenen Zusatzzeilen und Zwischenüberschriften können auch komplexere Dosierungsanweisungen auf dem bundeseinheitlichen Medikationsplan dargestellt werden.

 

Beispiel*:

Wirkstoff  Handelsname  Stärke  Form  morgens  mittags  abends  zur Nacht  Einheit Hinweise  Grund 
Insulin human Actrapid® Penfill® 100 I.E./ml 5 Patronen N1 300 I.E. Amp 16  6 8 0 IE Vor den Mahlzeiten. An Messergebnis anpassen, siehe nächste Zeile.   Diabetes mellitus
Bei gemessenem BZ-Wert < 120: wie angegeben │ > 120-160: +2 I.E. │ > 160-200: +4 I.E. │ > 200: +6 I.E.

b) Darstellung von einschleichenden und ausschleichenden Dosierungen

Einschleichende und ausschleichende Dosierungen können durch eine Darstellung unter entsprechenden Zwischenüberschriften für den Patienten verständlich dargestellt werden.

 

Beispiel*:

Aufdosierung vom 2.2. bis 4.2. (Tag 1 bis Tag 3)

Wirkstoff Stärke Form morgens mittags abends zur Nacht Einheit
Methylphenidat  10 mg Kaps 1 0 Stück

vom 5.2. bis 7.2. (Tag 4 bis Tag 6)

Wirkstoff Stärke Form morgens mittags abends zur Nacht Einheit
Methylphenidat 10 mg Kaps 0 0 0 Stück

ab dem 8.2. (ab Tag 7)

Wirkstoff Stärke Form morgens mittags abends zur Nacht Einheit
Methylphenidat 30 mg Kaps 1 0 0 0 Stück

c) Darstellung von abweichenden Einnahmezeiten (zum Beispiel: vor dem Frühstück, morgens, vormittags, mittags, nachmittags, abends, zur Nacht)

Die Festlegung auf die in Deutschland häufig verwendete Notation in vier Einnahmezeitpunkten (morgens/mittags/abends/zur Nacht) wurde in mehreren Workshops zum Medikationsplan abgestimmt. Dennoch gibt es Fälle, in denen abweichende Einnahmezeitpunkte notwendig sein können. Auch diese sind mit einer gebundenen Zusatzzeile über den Medikationsplan abbildbar, wie das folgende Beispiel* zeigt:

 

Wirkstoff Handelsname Stärke Form morgens mittags abends zur Nacht Einheit Hinweise Grund
Levodopa
Benserazid
Levodopa/Benserazid-CT 100 mg/25 mg x Tabl s. folgende Zeile x x Parkinson-Syndrom
Einnahmezeiten: 08:30 = 1 Tabl. │ 11:30 = 2 Tabl. │ 13:45 = 1 Tabl. │ 19:00 = 1 Tabl.

Grundsätzlich sollten Informationen zur Dosierung immer zusammenhängend dargestellt werden und nicht aufgrund von Platzmangel auf verschiedene Felder (Dosierung und Hinweise) aufgeteilt werden. Dadurch besteht die Gefahr, dass Patienten wichtige Informationen zur Dosierung übersehen.

* Hinweis: Abbildung weicht geringfügig vom bundeseinheitlichen Medikationsplan ab.

Meine Software bietet schon einen besonders ausgefeilten Spezialplan für Marcumar-Patienten (oder Insulin-Patienten). Kann ich diesen weiterhin nutzen?

Der bundeseinheitliche Medikationsplan ist vor allem für den Überblick über die Gesamtmedikation gedacht. Er bietet viele Möglichkeiten, kann aber gegebenenfalls nicht alle Spezialszenarien bedienen. Daher ist es sinnvoll und selbstverständlich möglich, vorhandene Spezialpläne weiterhin zu nutzen. Im Medikationsplan kann dann ein Verweis auf den gesonderten Plan anstelle der Dosierungsanweisung hinterlegt werden.

 

Beispiel*:

Wirkstoff Handelsname Stärke Form Hinweise
Phenprocoumon  Marcumar 3 mg  3 mg  Tabl  s. gesonderter Plan
         

* Hinweis: Abbildung weicht geringfügig vom bundeseinheitlichen Medikationsplan ab.

Bei manchen Arzneimitteln ist der Abstand zu Mahlzeiten bei der Einnahme relevant. Wie kann das dargestellt werden?

Für Hinweise zur Einnahme zum Beispiel Abstand zur Mahlzeit oder zu anderen Arzneimitteln kann die Spalte „Hinweise“ genutzt werden.

 

Beispiel:

Handelsname Stärke Form morgens mittags abends zur Nacht Einheit Hinweise Grund
GeloMyrtol  120 mg  Kaps  Stück  eine halbe Stunde vor den Mahlzeiten einnehmen!  Bronchitis

* Hinweis: Abbildung weicht geringfügig vom bundeseinheitlichen Medikationsplan ab.

Häufig werden geteilte Tabletten verordnet. Wie lässt sich das darstellen?

Der Medikationsplan ermöglicht bei der Darstellung geteilter Tabletten verschiedene Schreibweisen (zum Beispiel 0,5 oder ½).

 

Beispiel*:

Wirkstoff Handelsname Form morgens mittags abends zur Nacht
Metropolol Metoprololsuccinat - 1 A
Pharma® 95 mg 100 Ret... 
RetTabl  0,5 0 0
Ramipril Ramipril-ratiopharm® 5 mg
100 Tbl. N3
Tabl 0 1/2 0 0

* Hinweis: Abbildung weicht geringfügig vom bundeseinheitlichen Medikationsplan ab.

Kann ich einen bestehenden Medikationseintrag ändern, wenn ich ein neues Arzneimittel ansetze? Wie dokumentiere ich das?

Wenn Sie im Zuge einer Therapieänderung beispielsweise auch die Dosis weiterer, von anderen Ärzten verordneter Arzneimittel anpassen müssen, ändert sich grundsätzlich nichts am bisherigen Vorgehen. Soweit Sie es für notwendig halten, sollten Sie die Therapieänderung gegebenenfalls mit dem Kollegen abstimmen.

Die primäre Dokumentation über die Therapieänderung erfolgt in Ihrer ärztlichen Dokumentation im Praxisverwaltungssystem. Anschließend wird die Änderung – in diesem Beispiel eine Dosisänderung – von Ihnen auf den Medikationsplan für den Patienten übernommen. Ist die Dosisanpassung nur für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen, sollten Sie dies in der Spalte „Hinweise“ vermerken.

 

Beispiel vorher*:

Wirkstoff  Handelsname Stärke Form morgens mittags abends zur Nacht Einheit Hinweise
Pravastatin   20 mg Tabl 1 1 1 0 Stück  

 

Beispiel nachher*:

Wirkstoff Handelsname Stärke Form morgens mittags abends zur Nacht Einheit Hinweise
Pravastatin   20 mg Tabl 1/2 0 0 0 Stück Dosisreduktion bei Antibiotikatherapie. Danach wieder 1 Stück!

* Hinweis: Abbildung weicht geringfügig vom bundeseinheitlichen Medikationsplan ab.

Der Medikationsplan enthält keine gesonderte Spalte für den verordnenden Arzt. Kann bzw. muss der verordnende Arzt im Rahmen der Aktualisierung dokumentiert werden, wenn es sich um „Fremdverordnungen“ handelt?

Der bundeseinheitliche Medikationsplan hat das Ziel, den Patienten zu informieren. Dieser weiß in der Regel, welcher Arzt die Arzneimittel verordnet hat. Es besteht daher keine Verpflichtung, den verordnenden Arzt auf dem Plan zu vermerken. Sollte es dennoch gewünscht sein, diese Information aufzuführen, kann der verordnende Arzt auf verschiedene Weise gekennzeichnet werden.

 

Beispiel*: Kennzeichnung in der Spalte „Hinweise“

Wirkstoff Handelsname Stärke Form morgens mittags abends zur Nacht Einheit Hinweise
Diclofenac

Diclo 50 1A Pharma

50 mg Tabl bei Bedarf 1 Tabl Stück Verordnung Dr. A. Müller (Orthopädie)
Metamizol Novaminsulfon Lichtenstein 500 mg/ml Lösung 30 30 30 0 Tropfen Verordnung Dr. A. Müller Orthopädie)

Beispiel*: Kennzeichnung als Zwischenüberschrift

Wirkstoff Handelsname Stärke Form morgens mittags abends zur Nacht Einheit
Diclofenac

Diclo 50 1A Pharma

50 mg Tabl bei Bedarf 1 Tabl Stück Verordnung Dr. A. Müller (Orthopädie)
Metamizol Novaminsulfon Lichtenstein 500 mg/ml Lösung 30 30 30 0 Tropfen Verordnung Dr. A. Müller Orthopädie)

* Hinweis: Abbildung weicht geringfügig vom bundeseinheitlichen Medikationsplan ab.

Erläuterungen zum Aufbau des Medikationsplans

Warum wurde der Wirkstoff in die erste Spalte des bundeseinheitlichen Medikationsplans mit aufgenommen?

Der Wirkstoff steht in der ersten Spalte, um Patienten bei der Wiedererkennung zu helfen, wenn das Fertigarzneimittel beispielsweise in der Apotheke ausgetauscht wird. Dies erfolgt teilweise quartalsweise aufgrund von wechselnden Rabattverträgen (Aut-idem-Substitution). Hierüber sollten Ärzte ihre Patienten aufklären und auf die Bedeutung des Wirkstoffnamens hinweisen.

Warum wurde die Wirkstärke als Extra-Spalte aufgenommen? Sie ist doch ohnehin im Handelsnamen angegeben.

Da es auch möglich ist, auf den Handelsnamen zu verzichten und den Medikationsplan ausschließlich als Wirkstoffverordnung mit Angaben zu Wirkstoff, Wirkstärke und Darreichungsform zu erstellen, muss es möglich sein, die Wirkstärke ergänzend anzugeben.

Warum ist die Einheit extra aufgeführt? Diese ergibt sich doch aus der Darreichungsform.

Bei einigen Darreichungsformen ergibt sich die Einheit direkt aus dieser, wie es bei Tabletten der Fall ist – diese werden in der Regel als Stück appliziert. Hier kann das Feld unter Umständen frei bleiben. Nicht so eindeutig ist die Einheit bei nicht-abgeteilten Darreichungsformen wie beispielsweise Tropfen oder Saft. Diese können unter anderem in Millilitern, Tropfen oder Messlöffeln dosiert werden. Hier ist eine patientenindividuelle Auswahl der Einheit notwendig. Die Software gibt eine Auswahl an Dosierungseinheiten vor. Ist für einen bestimmten Fall keine passende Einheit verfügbar, können Sie diese als Freitext eingeben.

Warum ist die Spaltenreihenfolge nicht änderbar?

Die Gestaltung des bundeseinheitlichen Medikationsplans, unter anderem die Spaltenreihenfolge und die Inhalte, wurden in einem mehrjährigen Prozess im Aktionsplan Arzneimitteltherapiesicherheit des Bundesgesundheitsministeriums unter Federführung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft entwickelt. Beteiligt waren neben der Ärzteschaft auch Patientenverbände, Apothekerverbände, Krankenkassen, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Softwarehersteller. Dem Gesetzgeber war bei der Einführung besonders an der Einheitlichkeit des Dokuments für den Patienten gelegen.

Warum wurde auf eine Spalte für die Angabe „Dauer von/bis“ verzichtet?

Die Mehrzahl der Arzneimittel, die auf dem Medikationsplan eines Patienten erscheinen, wird als Dauermedikation eingenommen. Da der Plan auch nur für eine begrenzte Zahl an Informationen Platz bietet, wurde auf eine Extra-Spalte für den Zeitraum verzichtet. Dieser kann aber selbstverständlich angegeben werden, beispielsweise im Hinweisfeld oder in Form einer Zwischenüberschrift.

 

Beispiel 1*:

Wirkstoff Handelsname Stärke Form morgens mittags abends zur Nacht Hinweise Grund
Amoxicillin Amoxicillin-ratiopharm
750 mg
750 mg Tabl 1 1 1 0 7 Tage einnehmen (31.5.-6.6.) Bronchitis

Beispiel 2*:

Antibiotikatherapie für 7 Tage (31.5. bis 6.6.)
Wirkstoff Handelsname Stärke Form morgens mittags abends zur Nacht Hinweise Grund
Amoxicillin Amoxicillin-ratiopharm
750 mg
750 mg Tabl 1 1 1 0 7 Tage einnehmen (31.5.-6.6.) Bronchitis

* Hinweis: Abbildung weicht geringfügig vom bundeseinheitlichen Medikationsplan ab.

Vergütung des bundeseinheitlichen Medikationsplans

Die Vergütung erfolgt pauschal als Einzelleistung und über Zuschläge. Sie wird extrabudgetär und damit zu einem festen Preis gezahlt.

Vergütung für Vertragsärzte der hausärztlichen Versorgung

Einzelleistungsvergütung ohne Chronikerpauschale

Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner erhalten eine Einzelleistungsvergütung (GOP 01630) für Patienten, bei denen sie nicht die Chronikerpauschale abrechnen.

  • Ärztinnen und Ärzte können die GOP einmal im Jahr als Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000 / 04000 abrechnen, wenn sie einen Medikationsplan erstellt haben. Etwaige Aktualisierungen sind damit abgegolten.
  • Der Zuschlag ist mit 39 Punkten bewertet (2024: 4,65 Euro).
  • Die GOP 01630 kann im Laufe von vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden kann.

 

Zuschlag zur Chronikerpauschale

Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner, die die Chronikerpauschale abrechnen, erhalten einen Zuschlag (GOP 03222/04222). Damit wird die gegebenenfalls erforderliche Erstellung eines Medikationsplans und dessen Aktualisierung bei Patienten vergütet, die aufgrund einer lebensverändernden chronischen Erkrankung hausärztlich beziehungsweise pädiatrisch behandelt werden.

  • Der Zuschlag wird leistungsunabhängig einmal im Behandlungsfall (ein Quartal) gezahlt, das heißt Ärzte erhalten den Zuschlag unabhängig davon, ob sie für den Patienten einen Plan erstellt oder aktualisiert haben.
  • Er ist mit 10 Punkten (2024: 1,19 Euro) bewertet.
  • Der Zuschlag der Hausärzte (GOP 03222) ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Behandlungsfall der hausärztlich geriatrische Betreuungskomplex (GOP 03362) abgerechnet wird. Dieser vergütet bereits die Erstellung und/oder Aktualisierung eines Medikationsplans.
  • In den drei Quartalen, die der Berechnung der GOP 01630 unmittelbar folgen, ist der Zuschlag (GOP 03222 / 04222) nicht berechnungsfähig.
  • Er wird von der Kassenärztlichen Vereinigung unter Beachtung der Abrechnungsausschlüsse automatisch zugesetzt.


 

Hinweis: Wann die Chronikerpauschale abgerechnet wird

Für die kontinuierliche ärztliche Behandlung eines chronisch kranken Patienten können Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner die Chronikerpauschale abrechnen. Voraussetzung ist, dass es in den letzten vier Quartalen in mindestens drei Quartalen einen Arzt-Patienten-Kontakt wegen dieser Erkrankung gab. Hierbei müssen in mindestens zwei Quartalen persönliche Arzt-Patienten-Kontakte stattgefunden haben, wobei davon ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt auch als Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä erfolgen kann.

Dieser Zeitraum schließt das aktuelle Quartal mit ein. Zu den vier Quartalen zählen also das laufende Quartal und die drei vorherigen.

Geregelt wird die Berechnung der Chronikerpauschale im EBM (Abschnitt 3.2.2 bzw. 4.2.2). Danach liegt eine kontinuierliche ärztliche Behandlung vor, wenn „im Zeitraum der letzten vier Quartale wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis stattgefunden hat“.

Beispiel: Der Patient kommt im September 2020 in die Praxis. Der Arzt kann die Chronikerpauschale abrechnen, da zum Zeitpunkt der Abrechnung in den letzten vier Quartalen in mindestens drei Quartalen ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat:

  • Viertes Quartal 2019: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
  • Erstes Quartal 2020: Kein Kontakt
  • Zweites Quartal 2020: Mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt (telefonisch oder Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes)
  • Drittes und abzurechnendes Quartal 2020: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zu Beginn des Quartals, Abrechnung der Gebührenordnungsposition 03220/04220 möglich


 

Vergütung für Vertragsärzte der fachärztlichen Versorgung

Einzelleistungsvergütung

Fachärzte erhalten eine Einzelleistungsvergütung (GOP 01630) für Patienten, bei denen sie die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale Onkologie, die GOP 30700 (Schmerztherapie) beziehungsweise die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantatträgers abrechnen.

  • Die Abrechnung erfolgt als Zuschlag (GOP 01630):
    • zur Zusatzpauschale Onkologie der Fachgruppen Chirurgie, Gynäkologie, HNO, Dermatologie, Internisten mit Schwerpunkt (SP) Gastroenterologie und Pneumologie, MKG und Urologie (Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie erhalten anstelle einer Einzelleistungsvergütung einen entsprechend höheren Zuschlag auf die Grundpauschale; s.u.)
    • zur GOP 30700 in der Schmerztherapie
    • zur Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantatträgers
  • Der Zuschlag beträgt jeweils 39 Punkte (2024: 4,65 Euro).
  • Der Zuschlag kann je Patient im Laufe von vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden.

Zuschlag zur Grundpauschale

Die meisten Fachärzte erhalten einen Zuschlag zur fachärztlichen Grundpauschale. Mit dem Zuschlag wird die Erstellung eines Medikationsplans und dessen Aktualisierung vergütet, falls nicht eine der oben beschriebenen Konstellationen vorliegt.

  • Der Zuschlag wird leistungsunabhängig einmal im Behandlungsfall
    (ein Quartal) gezahlt, das heißt Ärzte erhalten den Zuschlag unabhängig davon, ob sie für den Patienten einen Plan erstellt oder aktualisiert haben.
  • Die Höhe des Zuschlags ist je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch: Fachgruppen, die viele Medikamente verordnen und deshalb öfter einen Plan aktualisieren oder ausstellen werden, erhalten einen höheren Zuschlag als Fachgruppen mit wenigen Verordnungen. (Fachgruppen, die keine oder sehr wenige Medikamente verordnen, erhalten aufgrund der anteilsmäßig geringen Verordnungen keinen Zuschlag).
  • Der Zuschlag ist in den drei Quartalen, die der Berechnung der GOP 01630 unmittelbar folgen, nicht berechnungsfähig. 
  • Er wird von der Kassenärztlichen Vereinigung unter Beachtung der Abrechnungsausschlüsse automatisch zugesetzt.
Facharzt
Grundpauschale
Zuschlag zur Grundpauschale
(einmal im Behandlungsfall)
 
GOP Bewertung 
Anästhesist
05210 bis 05212
05227 3 Punkte
Augenarzt
06210 bis 06212
06227 2 Punkte
Chirurg
07210 bis 07212
07227 2 Punkte
Gynäkologe
08210 bis 08212
08227 2 Punkte
Hals-Nasen-Ohrenarzt
09210 bis 09212
09227 2 Punkte
Hautarzt
10210 bis 10212
10227 2 Punkte
Internist ohne Schwerpunkt (SP)
13210 bis 13212
13227 9 Punkte
Internist mit SP Angiologie
13290 bis 13292
13297 2 Punkte
Internist mit SP Endokrinologie
13340 bis 13342
13347 3 Punkte
Internist mit SP Gastroenterologie
13390 bis 13392
13397 2 Punkte
Internist mit SP Hämatologie/Onkologie
13490 bis 13492
13497 9 Punkte
Internist mit SP Kardiologie
13540 bis 13542
13547 2 Punkte
Internist mit SP Nephrologie
13590 bis 13592
13597 9 Punkte
Internist mit SP Pneumologie
13640 bis 13642
13647 6 Punkte
Internist mit SP Rheumatologie
13690 bis 13692
13697 6 Punkte
Kinder- und Jugendpsychiater
14210 und 14211
14217 2 Punkte
Neurologe, Neurochirurg
16210 bis 16212
16218 6 Punkte
Orthopäde
18210 bis 18212
18227 2 Punkte
Phoniater, Pädaudiologen
20210 bis 20212
20227 2 Punkte
Psychiater
21210 bis 21212
21227 6 Punkte
Nervenheilkunde, Neurologie und
Psychiatrie

21213 bis 21215
21228 6 Punkte
Psychosomatiker
22210 bis 22212
22219 2 Punkte
Urologe
26210 bis 26212
26227 2 Punkte
Physikalische und rehabilitative Medizin
27210 bis 27212
27227 2 Punkte
Schmerztherapeut
30700
30701 9 Punkte

 

Weitere Regelungen

Änderung des Anhang 1 EBM

Durch eine Ergänzung des Anhang 1 zum EBM wurde zudem konkretisiert, dass die Erstellung, Aktualisierung, Erläuterung und Aushändigung von Medikationsplänen ein Leistungsbestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen sowie der sonstigen Gebührenordnungspositionen, die den Medikationsplan beinhalten, ist.

Damit ist die Erstellung auch bei Patienten und Fachgruppen abgegolten, die keine Einzelleistungen oder Zuschläge auf die Versicherten bzw. Grundpauschale berechnen können.