Einweisen oder überweisen?
Muss ein Patient stationär behandelt werden, wird er in ein Krankenhaus eingewiesen. Das bedeutet, der Vertragsarzt stellt auf Formular 2 unter Angabe der Hauptdiagnose, der Nebendiagnosen und der Gründe für die stationäre Behandlung eine entsprechende Verordnung aus. Für den behandelnden Krankenhausarzt sind weitere Angaben zu vorliegenden Untersuchungsergebnissen und bisher erfolgten Therapien zu machen.
Der Patient soll die Verordnung zur Prüfung der Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse vorlegen.
Ist in besonderen Fällen eine ambulante Behandlung in einem Krankenhaus durch einen ermächtigten Spezialisten notwendig, wird eine Überweisung (Formular 6) für speziell zu definierende Leistungen ausgestellt.
Verordnungsbefugnis für Psychotherapeuten
Seit Juni 2017 dürfen auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei bestimmten Indikationen Krankenhausbehandlung verordnen.
Eine gesonderte Abstimmung mit dem Arzt ist nicht erforderlich bei Diagnosen aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie gemäß der jeweils aktuellen Psychotherapie-Richtlinie und bei Indikationen der neuropsychologischen Therapie nach Anlage I Ziffer 19 § 4 Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung.
Bei allen übrigen Indikationen im Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ des ICD-10-GM muss sich der Psychotherapeut mit dem behandelnden Arzt abstimmen.