Verordnen von Rehabilitation: leichteres Antragsverfahren
Die Reha-Verordnung war pflegebedürftig. Behäbig und umständlich – mit einem Antrag auf einen Antrag. Jetzt ist sie fitter – und damit einfacher.
Seit dem 1. April dürfen nun alle Vertragsärzte eine medizinische Rehabilitation verordnen und abrechnen.
Sie benötigen dafür keine zusätzliche Qualifikation mehr.
Das heißt aber zugleich: Wenn die Reha medizinisch erforderlich ist, dann müssen Sie sie auch verordnen.
Immerhin: Sie müssen hierfür weniger Formulare ausfüllen.
Und diese sind jetzt etwas einfacher aufgebaut. Sehen wir uns das einmal genauer an.
Auf den ersten Blick sieht alles aus wie bisher. Aber: Das Deckblatt können Sie nun meist weglassen.
Außer: Wenn Sie veranlassen wollen, dass Ihr Patient oder Ihre Patientin durch die jeweilige Krankenkasse beraten wird – dann verwenden Sie ausschließlich diesen Teil A.
Oder auch: Wenn Sie sich nicht sicher sind, welcher Sozialversicherungsträger zuständig ist – ob Krankenversicherung oder etwa Rentenversicherung oder Unfallversicherung – dann können Sie zunächst Teil A ausfüllen und somit die Krankenkasse bitten, das zu klären.
Sobald das geklärt ist, füllen Sie die anderen drei Seiten aus
Wie? Das zeigt Ihnen Schritt für Schritt die Vordruckerläuterung.
Sie werden sehen: Es gibt nun mehr Ankreuzfelder anstatt Freitext – auch das beschleunigt das Ausfüllen.
Im Internet haben wir auch weitere Infos zusammengestellt. Etwa zur Frage, wann eine medizinische Reha erforderlich ist und wann die gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist.
Sollte das neue Formular noch nicht in Ihrer Praxissoftware hinterlegt sein, können Sie die Vordrucke bei Ihren gewohnten Bezugsquellen bestellen.
Und nach wie vor, wird das Ausfüllen der Reha-Verordnung vergütet.
Seit dem 1. April 2016 gilt die neue Reha-Verordnung für alle Vertragsärzte. Aber was heißt das genau? Was hat sich geändert? Im ersten Teil der Video-Serie „Fit für die Praxis“ stellt KV-on die Neuerungen des Verordnungsverfahrens vor.