Was Ärztinnen und Ärzte vor dem Urlaub beachten müssen
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dürfen nicht einfach so in den Urlaub fahren. Damit die medizinische Versorgung der Patienten gewährleistet ist, müssen sie für ihre Sprechstunden eine Vertretung in der Umgebung organisieren.
Soll der Urlaub länger als eine Woche dauern, sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, dies ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mitzuteilen. Dies kann formlos erfolgen, einige KVen bieten ein Formular an. Der Vertragsarzt beziehungsweise die Vertragsärztin gibt dabei den Namen des Vertreters an. Wichtig ist, dass dieser Bescheid weiß und die Vertretung mit ihm abgesprochen ist.
Patienten informieren: Aushang an der Praxis
Auch wenn Ärztinnen oder Ärzte nur einen Brückentag frei nehmen oder ein verlängertes Wochenende vereisen, müssen sie eine Vertretung organisieren. Sie brauchen dann nicht ihre KV informieren, aber ihre Patienten „in geeigneter Weise“ – zum Beispiel durch einen Aushang an der Praxistür und eine Ansage auf dem Anrufbeantworter.
Einfach auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu verweisen, geht nicht. Vielmehr muss der Vertragsarzt beziehungsweise die Vertragsäzrztin sowohl für die eigenen Sprechstunden, als auch für die Bereitschaftsdienste eine Urlaubsvertretung organisieren.
Vertretung: drei Monate sind möglich
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können sich innerhalb von zwölf Monaten bis zu drei Monate vertreten lassen. Wird mehrmals Urlaub gemacht, werden die Zeiten addiert. Neben dem Urlaub sind unter anderem auch Krankheit, ärztliche Fortbildungen oder die Teilnahme an Wehrübungen Gründe, bei denen Ärztinnen und Ärzte eine Vertretung organisieren müssen.
Wer darf wen vertreten?
Eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur von einem Kollegen oder einer Kollegin mit abgeschlossener Weiterbildung in demselben Fachgebiet vertreten lassen, für das er oder sie selbst zugelassen ist. Das kann auch ein Krankenhausarzt sein, da die Kassenzulassung keine Voraussetzung für die Vertretung ist.
Zudem sind Ausnahmen möglich. Wer sich beispielsweise von einem Kollegen oder einer Kollegin, der oder die im letzten Abschnitt der Weiterbildung ist, vertreten lassen möchte, kann sich bei seiner KV erkundigen, ob das möglich ist.
Der Vertreter darf nur Leistungen durchführen und abrechnen, für die der Vertragsarzt oder die Vertragsärztin, deren Vertretung er übernimmt, qualifiziert ist. Ist für eine Leistung eine besondere Genehmigung erforderlich, muss auch der Vertreter diese Qualifikation besitzen.
Kollegen in einer Gemeinschaftspraxis, die die gleiche fachliche Qualifikation besitzen und dem gleichen Versorgungsbereich (hausärztlich/fachärztlich) angehören, können sich gegenseitig vertreten. Das gilt auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte, die „ihren Chef“ oder „ihre Chefin“ vertreten können.
Vertretung bei Psychotherapeuten nicht ohne weiteres möglich
Aufgrund der besonders engen Patienten-Therapeuten-Beziehung ist eine Vertretung bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht ohne weiteres möglich. Laut Bundesmantelvertrag dürfen sie sich bei den probatorischen Sitzungen und bei der genehmigten Psychotherapie grundsätzlich nicht vertreten lassen. Das gilt für alle ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Die Regelungen zur Vertretung sind im Bundesmantelvertrag und in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte zu finden.