Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitenden – Abschnitt 38.2
Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen des Abschnittes 38.2 (GOP 38100 und 38105) ist die Anstellung einer nichtärztlichen Fachkraft mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf. Die GOP 38100 und 38105 können von allen Fachärzten und Fachärztinnen und Hausärztinnen und Hausärzten - soweit dies berufsrechtlich zulässig ist - berechnet werden.
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten NäPA – Abschnitt 38.3
Fachärzte und Fachärztinnen, die Haus- und Pflegeheimbesuche an eine NäPA delegieren und abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer KV. Dabei müssen sie erklären, dass sie sie gemäß Anlage 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte („Delegations-Vereinbarung“) mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigen.
Die qualifizierte NäPA muss eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen und bereits mindestens 20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen begleitet haben.
Eine Mindestanzahl von Behandlungsfällen ist keine Voraussetzung.
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitenden – Abschnitt 38.2
Der EBM-Abschnitt 38.2 enthält die GOP für ärztliche Hilfeleistungen, die nichtärztliche Mitarbeitende mit abgeschlossener Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf im Auftrag des Arztes oder der Ärztin durchführen dürfen5.
Hinweise zur Abrechnung
Die GOP 38100 und 38105 enthalten die Wegekosten (entfernungsunabhängig) und können nur berechnet werden, wenn Patientinnen und Patienten aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen können.
Die GOP 38100 ist am Behandlungstag nicht neben den GOP 03062, 03063 und 38105 berechnungsfähig, die GOP 38105 ist am Behandlungstag nicht neben den GOP 03062, 03063 und 38100 berechnungsfähig.
Die Vergütung der GOP 38100 und 38105 erfolgt in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Abrechnungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen des Abschnittes 38.2 (GOP 38100 und 38105) ist die Anstellung nichtärztlichen Personals mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf.
Wer kann die Leistungen abrechnen
Die GOP dieses Abschnitts können von allen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten berechnet werden, die die Abrechnungsvoraussetzungen erfüllen.
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten NäPA – Abschnitt 38.3
Der EBM-Abschnitt 38.3 enthält delegationsfähige Leistungen, die nur Ärztinnen und Ärzte abrechnen können, die eine qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenz beschäftigen und dafür eine Genehmigung ihrer KV haben.
Die Zuschläge des Abschnitts 38.3 werden extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung in voller Höhe vergütet.
Abrechnungsvoraussetzungen
Ärzte, die die GOP 38200, 38202, 38205 und 38207 abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer KV. Das sind die Anforderungen für die Genehmigung:
- Die Praxis muss gegenüber der KV erklären, dass sie eine NäPA gemäß Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte („Delegations-Vereinbarung“) mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt.
- Die qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenz muss eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen und bereits mindestens 20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen begleitet haben.
Hinweis: Eine Mindestanzahl an Behandlungsfällen – wie bei Hausärztinnen und Hausärzten verlangt – wird nicht gefordert. Daher wird die Anstellung auch nicht durch eine Strukturpauschale (vergleichbar mit den GOP 03060 und 03061) gefördert.
Die GOP 38200, 38202, 38205 und 38207 können nur berechnet werden, wenn in dem aktuellen Quartal oder dem Quartal, das der Berechnung unmittelbar vorausgeht, eine Versichertenpauschale oder Grundpauschale berechnet wurde.
Wer die Leistungen abrechnen kann
Die GOP 38200, 38202, 38205 und 38207 können von Fachärztinnen und Fachärzten fast aller Fachrichtungen abgerechnet werden, die dafür eine Genehmigung ihrer KV haben:
- Allgemeinmedizin (nur GOP 38200 und 38205 - Pflegeheimbesuch)
- Innere und Allgemeinmedizin (nur GOP 38200 und 38205 - Pflegeheimbesuch)
- Praktische Ärztinnen und Ärzten (nur GOP 38200 und 38205 - Pflegeheimbesuch)
- Ärztinnen und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung (nur GOP 38200 und 38205 - Pflegeheimbesuch)
- Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben
- Kinder- und Jugendmedizin
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Augenheilkunde
- Chirurgie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erklärt haben
- Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Neurologie
- Nervenheilkunde
- Neurologie und Psychiatrie
- Orthopädie
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Urologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
Hinweis: Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner können die NäPA-Zuschläge für Pflegeheimbesuche (GOP 38200 und 38205) abrechnen. Damit können kleinere Hausarztpraxen, die aufgrund ihrer Fallzahl keine Genehmigung für die Abrechnung von Leistungen qualifizierter nichtärztlicher Praxisassistenten/-assistentinnen aus Kapitel 3 EBM erhalten, die Qualifikationszuschläge berechnen.