Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 
Stand 15.07.2024

Psychotherapie

Informationen für Interessierte an einer Gutachtertätigkeit

Derzeit findet keine Ausschreibung statt. Die nächste reguläre Ausschreibung ist für das Jahr 2027 vorgesehen.

Das Gutachterverfahren soll aufgrund gesetzlicher Änderungen abgeschafft werden, sobald der G-BA ein neues Qualitätssicherungsverfahren für die ambulante Psychotherapie eingeführt hat. Nähere Informationen

Hinweise zu den Qualifikationsanforderungen

Im Rahmen einer Bewerbung auf eine Bestellung als Gutachterin oder Gutachter sind die entsprechenden Qualifikationen gemäß Paragraf 36 der Psychotherapie-Richtlinie und Paragraf 12 der Psychotherapie-Vereinbarung nachzuweisen – jeweils für diejenigen Psychotherapieverfahren (Analytische Psychotherapie, Systemische Therapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie) und diejenige Altersgruppe (Kinder und Jugendliche, Erwachsene), für die eine Bewerbung erfolgt.

Für die Systemische Therapie kann aufgrund einer Übergangsregelung in Paragraf 40 der Psychotherapie-Richtlinie in einem genau bestimmten Umfang von einzelnen Vorgaben abgewichen werden.

Die Bewerbung kann bei entsprechender Qualifikation jeweils Gruppentherapie miteinschließen. Die erforderlichen Qualifikationsnachweise für die jeweiligen Gebiete lassen sich den nachfolgenden fünf Bereichen zuordnen.

Bitte beachten Sie: Sämtliche Qualifikationsanforderungen der Psychotherapie-Richtlinie müssen für jeden Bereich erfüllt werden, in dem eine Bewerbung erfolgt. Werden die nachfolgenden Anforderungen nicht erfüllt, führt dies zu einer Ablehnung der Bewerbung.

Punkt 1: Grundqualifikation

Bewerbung für eine Gutachtertätigkeit im Bereich der Psychotherapie mit Erwachsenen:

  • Urkunde über den Erwerb der Facharztbezeichnung für Psychotherapeutische Medizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder für Psychiatrie und Psychotherapie

oder

  • Approbationsurkunde als Psychologischer Psychotherapeut

Bewerbung für eine Gutachtertätigkeit im Bereich der Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen:

  • Urkunde über den Erwerb der Facharztbezeichnung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

oder

  • Approbationsurkunde als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

oder

  • Urkunde über den Erwerb der Facharztbezeichnung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie bzw. Psychotherapeutische Medizin oder für Psychiatrie und Psychotherapie oder Approbationsurkunde als Psychologischer Psychotherapeut und einen Nachweis gemäß § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung vom 2. Februar 2017 (geändert am 15.09.2021, Inkrafttreten am 01.10.2021, gültig bis 31.03.2024) oder ein Nachweis gemäß § 9 Psychotherapie-Vereinbarung (zuletzt geändert am 04.01.2024, Inkrafttreten am 01.04.2024, gültig ab 01.04.2024 , z.B. nachweisbar durch: 
    • Abschlusszeugnis einer Aus- oder Weiterbildungsinstitution (aus dem erkennbar ist, dass die Kriterien der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllt sind) oder
    • Auszug aus dem Arztregister oder
    • Nachweis einer Abrechnungsgenehmigung für das jeweilige Psychotherapieverfahren für Kinder und Jugendliche, in dem eine Bewerbung erfolgt.

Punkt 2: abgeschlossene Weiterbildung bzw. Fachkunde

Nachweis aus dem hervorgeht, dass eine abgeschlossene Weiterbildung bzw. ein Fachkundenachweis in dem jeweiligen Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt, vorliegt, z.B. nachweisbar durch:

  • Aktueller und vollständiger Auszug aus dem Arztregister, mit entsprechenden Angaben zum Psychotherapieverfahren bzw. Nachweis einer Abrechnungsgenehmigung für das jeweilige Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt

oder

  • Abschlusszeugnis der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder einer Ausbildungsstätte nach § 28 des Psychotherapeutengesetz in der aktuell geltenden Fassung

oder

  • Abschlusszeugnis der Facharzt-Weiterbildung durch einen anerkannten ärztlichen Weiterbildungsverbund, durch den Weiterbildungsermächtigten oder durch eine Ärztekammer, aus der die Fachkunde hervorgeht

oder

  • PP/KJP: Approbationszeugnis mit Nachweis der Fachkunde (Art der vertieften Ausbildung) oder Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Zusatzbezeichnung oder Bescheinigung einer Kammer

oder

  • Zeugnis oder Bescheinigung einer Ärzte- oder Psychotherapeutenkammer, aus der die Fachkunde hervorgeht (gemäß § 3 Abs. 5 bzw. § 4 Abs. 5 Psychotherapie-Vereinbarung)
     

Bei Gruppentherapie: Qualifikation für das jeweilige Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt, als Gruppentherapie, z.B. nachweisbar durch:

  • Aktueller und vollständiger Auszug aus dem Arztregister mit entsprechenden Angaben zur Gruppentherapie bzw. Nachweis einer Abrechnungsgenehmigung für das jeweilige Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt, als Gruppentherapie

oder

  • Abschlusszeugnis einer Aus- oder Weiterbildungsinstitution (vgl. Punkt 2), aus dem erkennbar ist, dass die Kriterien der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllt sind

oder

  • Urkunde über den Erwerb der Facharztbezeichnung für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.

Punkt 3: fünfjährige Berufstätigkeit

Mindestens fünfjährige Tätigkeit nach dem Abschluss einer Aus- bzw. Weiterbildung, ganz oder überwiegend auf dem jeweiligen Gebiet in dem eine Bewerbung erfolgt, in einer Praxis oder Klinik gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 3 Psychotherapie-Richtlinie, z.B. nachweisbar durch:

  • Aktueller und vollständiger Auszug aus dem Arztregister oder Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung, aus dem hervorgeht, dass eine mindestens fünfjährige vertragsärztliche Tätigkeit besteht oder bestanden hat

oder

  • Arbeitszeugnisse und/oder Bestätigungen über eine Tätigkeit in der Krankenbehandlung in einer Praxis, Klinik, Poliklinik oder Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychiatrie und Psychotherapie (nur für den Bereich Erwachsene) oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (nur für den Bereich Kinder und Jugendlichen)

oder

  • Arbeitszeugnisse/Bestätigungen über eine Tätigkeit in der Krankenbehandlung an einer ermächtigten poliklinischen Institutsambulanz einer Hochschule, einer ermächtigten psychiatrischen Institutsambulanz (nur für den Bereich Erwachsene), eines ermächtigten sozialpädiatrischen Zentrums (nur für den Bereich Kinder und Jugendliche), einer poliklinischen Institutsambulanz eines psychologischen Universitätsinstituts oder einer Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder einer Ausbildungsstätte nach § 28 des Psychotherapeutengesetz in der aktuell geltenden Fassung.

Bei Gruppentherapie: Aus den Nachweisen muss hervorgehen, dass das jeweilige Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt, als Gruppentherapie durchgeführt worden ist.

Punkt 4: fünfjährige und aktuell andauernde Dozenten- und Supervisorentätigkeit

HINWEIS: Das Nachweis-Formular zur Dozenten- und Supervisorentätigkeit ist verpflichtend zu verwenden.

Mit dem Nachweis-Formular muss eine mindestens fünfjährige und aktuell andauernde Tätigkeit als Dozent und Supervisor auf dem jeweiligen Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt, an einer Aus- oder Weiterbildungsinstitution gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 4. Psychotherapie-Richtlinie bestätigt werden. Das Nachweis-Formular kann durch folgende Institutionen bestätigt werden: 

  • Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder einer Ausbildungsstätte nach § 28 des Psychotherapeutengesetz in der aktuell geltenden Fassung

oder

  • anerkannter ärztlicher Weiterbildungsverbund

oder

  • zugelassene Weiterbildungsstätte, wie z. B. eine weiterbildungsbefugte Klinik, Poliklinik oder Fachklinik mit einer Grundorientierung auf dem jeweiligen Gebiet, an der entsprechende Krankenbehandlungen durchgeführt werden

oder

  • Ärzte mit Weiterbildungsbefugnis in eigener Praxis (in zugelassener Weiterbildungsstätte) – zusätzlich zum Nachweis-Formular sind in diesem Fall eine Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer und die entsprechenden Tätigkeitszeiträume anhand genehmigter Weiterbildungsassistenzen der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Punkt 5: dreijährige und aktuell andauernde vertragsärztliche Tätigkeit

Mindestens dreijährige und aktuell andauernde vertragsärztliche Tätigkeit auf dem jeweiligen Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt, diese kann auch in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), nach dem Abschluss einer Aus- oder Weiterbildung gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 2 der Psychotherapie-Richtlinie erbracht worden sein, z.B. nachweisbar durch:

  • aktueller und vollständiger Auszug aus dem Arztregister oder Nachweis, aus dem hervorgeht, dass eine mindestens dreijährige vertragsärztliche Tätigkeit besteht oder bestanden hat und dass die vertragsärztliche Tätigkeit in Niederlassung derzeit besteht

oder

  • Arbeitszeugnisse/Bestätigungen über eine mindestens dreijährige und aktuelle Tätigkeit in der Krankenbehandlung an einer ermächtigten poliklinischen Institutsambulanz einer Hochschule, einer ermächtigten psychiatrischen Institutsambulanz (nur für den Bereich Erwachsene), eines ermächtigten sozialpädiatrischen Zentrums (nur für den Bereich Kinder und Jugendliche) einer poliklinischen Institutsambulanz eines psychologischen Universitätsinstituts oder einer Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder einer Ausbildungsstätte nach § 28 des Psychotherapeutengesetz in der aktuell geltenden Fassung

Hinweis: Die aktuell andauernde vertragsärztliche Tätigkeit kann ersatzweise durch eine aktuelle Bestätigung über eine derzeit andauernde Tätigkeit im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) nachgewiesen werden.

Bewerbungs-Tipp: Wenn Sie bereits langjährig in eigener Praxis niedergelassen sind, können Sie die Punkte 2, 3 und 5 ggf. mit einem vollständigen Arztregister-Auszug nachweisen, wenn die relevanten Angaben enthalten sind. In diesem Fall wären drei Dokumente für die Bewerbung ausreichend:

  • Approbationsurkunde als PP/KJP oder Facharztzeugnis im P-Fach
  • Vollständig ausgefülltes Nachweis-Formular zur Dozenten- und Supervisorentätigkeit 
  • Aktueller und vollständiger Arztregister-Auszug oder Nachweis der Kassenärztlichen Vereinigung, der die entsprechenden Tätigkeitszeiträume und Abrechnungsgenehmigungen derjenigen Psychotherapieverfahren (inkl. Altersgruppen, ggf. Gruppentherapie) enthält, auf die sich die Bewerbung bezieht

FAQ zum Gutachterverfahren

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zur Bewerbung und Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter.

Zu den FAQ