Die Regelungen zu den vertragsärztlichen und sektorenübergreifenden Telekonsilien finden Sie hier.
Radiologische Telekonsilien: digitale Übertragung und fachlicher Austausch zu Röntgen und CT-Aufnahmen
Vertragsärzte können seit 1. April 2017 Telekonsilien mit anderen Ärzten zur Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen abrechnen – so wie es das E-Health-Gesetz vorsieht. Die digitale Übertragung der Aufnahmen ermöglicht nicht nur einen schnellen fachlichen Austausch, sondern erhöht auch die diagnostische Qualität ohne zusätzliche Untersuchungen. Davon profitieren Patienten und Ärzte.
Telekonsilien können Ärzte in diesen Fällen abrechnen:
- Es liegt eine untersuchungsbezogene medizinische Fragestellung vor, die außerhalb des Fachgebiets des behandelnden Arztes liegt.
- Es liegt eine besonders komplexe medizinische Fragestellung vor, die die Befundung eines zweiten Arztes erfordert.
Abrechnung von Telekonsilien
Voraussetzungen für die Abrechnung
Telekonsilien dürfen nur Vertragsärzte durchführen oder veranlassen, die über eine entsprechende Genehmigung für Röntgen- und/oder CT-Untersuchungen verfügen. Für die Übermittlung der zu beurteilenden Röntgenbilder und die Befundbeurteilung durch den Konsiliararzt muss der Patient vorab seine schriftliche Einwilligung erteilen.
Für die Abrechnung der Telekonsile gibt es vier Gebührenordnungspositionen (GOP) – eine für die Beauftragung, drei für die konsiliarische Befundung. Diese finden sich im Abschnitt 34.8 im EBM.
In der Vergütung der Telekonsilien ist auch der elektronische Versand der Aufnahmen oder des Konsiliarberichts enthalten. Das heißt, die Versandkostenpauschale GOP 40104 kann dabei nicht abgerechnet werden.
Radiologische Telekonsilien: Vergütung
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Für das Einholen einer telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgen- und/oder CT-Ausnahmen wurde die folgende Gebührenordnungsposition (GOP) in den EBM aufgenommen:
- GOP 34800 (Beauftragung der Befundbeurteilung), Vergütung 91 Punkte (2023: 10,46 Euro), einmal im Behandlungsfall
Mit der GOP 34800 werden sowohl die ärztliche Leistung als auch die beim elektronischen Versand der Aufnahmen entstehenden Kosten der Übermittlung vergütet (gemäß der Anlage 31a zum BMV-Ä). Das heißt, die Versandkostenpauschale GOP 40104 kann nicht abgerechnet werden.
Für die Abrechnung der GOP 34800 gibt es eine Mengenbegrenzung: Die Beauftragung wird für maximal 3,75 Prozent der Behandlungsfälle einer Praxis vergütet, in denen mindestens eine Röntgen- oder CT-Aufnahme berechnet wurde, für die ein Telekonsilium grundsätzlich in Frage käme (siehe auch Leistungslegende zu GOP 34800).
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Für die Abrechnung der Befundung können folgende GOP abgerechnet werden:
- GOP 34810 (Befundung von Röntgenaufnahmen), Vergütung 110 Punkte (2023: 12,64 Euro), je Konsiliarauftrag
- GOP 34820 (Befundung von CT-Aufnahmen nach den GOP 34310, 34311, 34320, 34350, 34351); Vergütung 276 Punkte (2023: 31,72 Euro), je Konsiliarauftrag
Hinweis: Bei der Befundbeurteilung von CT-Aufnahmen entsprechend den GOP 34310, 34311, 34320, 34350, 34351 in Verbindung mit einem Zuschlag nach den GOP 34312, 34343 und 34344 ist ausschließlich die höher bewertete GOP 34821 abzurechnen.
- GOP 34821 (Befundung von CT-Aufnahmen nach den GOP 34312, 34321, 34322, 34330, 34340 bis 34344); Vergütung 389 Punkte (2023: 44,70 Euro), je Konsiliarauftrag
Mit den GOP 34810, 34820 und 34821 werden sowohl die ärztliche Leistung als auch die beim elektronischen Versand des Konsiliarberichts entstehenden Kosten der Übermittlung vergütet (gemäß der Anlage 31a zum BMV-Ä). Das heißt, die Versandkostenpauschale GOP 40104 kann nicht abgerechnet werden.
Die Vergütung der Befundung erfolgt nicht aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, sondern vorerst extrabudgetär.
Technische und fachliche Anforderungen
Um die Qualität und die übermittelten Daten zu sichern, haben KBV und GKV-Spitzenverband technische Anforderungen festgelegt (Anlage 31a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte):
- Ärzte müssen über entsprechende apparative Voraussetzungen zur Befundung verfügen. So muss insbesondere die Bildwiedergabe für die Diagnostik geeignet sein.
- Der Kommunikationsdienst, mit dem die Bilder übermittelt werden, muss die Nachricht Ende-zu-Ende verschlüsseln. Auch weitere Daten wie Informationen zur Anamnese und der Auftrag müssen übertragen werden können. Sender und Empfänger müssen dabei eindeutig identifizierbar sein.
- Der behandelnde Arzt muss die Beauftragung des Telekonsiliums - und der Konsiliararzt den Zweitbefund - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen. Für die QES ist ein elektronischer Heilberufsausweis notwendig. Der Konsiliararzt ist verpflichtet, seinen Befund spätestens drei Tage nach Eingang des Auftrags an den behandelnden Arzt zu senden.
Erstmals digitaler Überweisungsschein
Telekonsilien sind die erste Leistung in der vertragsärztlichen Versorgung, die Ärzte mit einem digitalen Überweisungsschein (Muster 6) beauftragen können. Die Beauftragung muss elektronisch erfolgen. Grund hierfür ist, dass auch die Röntgenbilder elektronisch übermittelt werden.
Übergangsregelung bis zur Verfügbarkeit der Telematikinfrastruktur
Sobald ein entsprechender Dienst in der Telematikinfrastruktur zur Verfügung steht, darf die Bild- und Befundübermittlung nur noch darüber erfolgen. Bis dahin können übergangsweise Kommunikationsdienste genutzt werden, die die technischen und inhaltlichen Anforderungen erfüllen und das über entsprechende Zertifikate nachweisen.