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Formulare und Bericht: Wer unterschreibt was?
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Antragstellerin oder Antragsteller für eine Psychotherapie ist immer die Patientin oder der Patient. Entsprechend unterschreibt die Patientin oder der Patient (und ggf. die gesetzlichen Vertreter) das Formular PTV 1.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterstützen bei der Antragstellung, geben weitere Daten zum Antrag im Formular PTV 2 an und unterschreiben das Formular PTV 2. Bei Aus- oder Weiterbildungskandidatinnen oder -kandidaten muss das Formular auch von der zuständigen Ambulanzleitung unterschrieben werden. Bitte achten Sie darauf, dass die relevanten Informationen wie Name, lebenslange Arztnummer (LANR), Betriebsstättennummer (BSNR) oder die Adresse im Stempel gut sichtbar sind.
Aus den Antragsunterlagen und/oder aus dem Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter muss eindeutig hervorgehen, wer die Psychotherapie tatsächlich durchführt und in welcher Konstellation die Durchführung erfolgt (z. B. Ausbildungskandidatin an einer Ausbildungsambulanz mit Supervisor oder Sicherstellungsassistenz in inhabergeführter Praxis).
Bei Psychotherapien, die im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung erfolgen, muss zudem ersichtlich werden, wer die Fallverantwortung hat (z. B. zuständige Supervisorin oder zuständiger Supervisor).
Um das Begutachtungsprocedere zu beschleunigen, sind Anmerkungen auf dem PTV2, auf einem Beiblatt oder durch Angaben im Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter empfehlenswert; beispielsweise auch dann, wenn sich die Namen oder Kontaktdaten der behandelnden Psychotherapeutin oder des behandelnden Psychotherapeuten von den Angaben des Praxisstempels unterscheiden.
Bei Gutachten und Zweitgutachten: Handelt es sich um einen gutachtenpflichtigen Psychotherapie-Antrag, muss der Bericht an die Gutachterin oder an den Gutachter von der behandelnden Psychotherapeutin beziehungsweise dem behandelnden Psychotherapeuten unterschrieben werden; dies gilt auch, wenn die Behandlung beispielsweise als Sicherstellungsassistent, Weiterbildungsassistent oder Ausbildungskandidat durchgeführt wird. Bei Aus- und Weiterbildungskandidatinnen beziehungsweise -kandidaten ist darüber hinaus eine Unterschrift erforderlich - entweder durch die Ambulanzleitung oder durch die zuständige Supervisorin beziehungsweise den zuständigen Supervisor.
Tipp: Geben Sie Ihre Kontaktdaten auch im Bericht an. Es ist empfehlenswert, eine Telefonnummer, Erreichbarkeitszeiten und eine KIM-Adresse für etwaige Rückfragen durch die Gutachterin oder den Gutachter im Bericht anzugeben. Dies erleichtert die gegenseitige Kontaktaufnahme. Bei Aus- beziehungsweise Weiterbildungskandidatinnen und -kandidaten sollten aus dem Bericht zusätzlich die Kontaktdaten der Ambulanzleitung und der zuständigen Supervisorin beziehungsweise des zuständigen Supervisors hervorgehen.
Ausfüllhilfen und PTV-Formulare
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Was ist auf dem PTV 2 mit „Therapieeinheiten“ gemeint?
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Auf dem Formblatt PTV 2 – den Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten – müssen Sie die Therapieeinheiten angeben, die Sie beantragen. Eine „Therapieeinheit“ entspricht in der Einzeltherapie 50 Minuten, in der Gruppentherapie 100 Minuten. Das ist so in der Psychotherapie-Vereinbarung geregelt.
Unabhängig von dieser Festlegung muss eine Sitzung nicht immer 50 oder 100 Minuten dauern. Bei einer Kurzzeittherapie (Einzeltherapie) in der Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie sind zum Beispiel auch 25-minütige Termine möglich. Eine Therapieeinheit wären in diesem Fall zwei Sitzungen à 25 Minuten. Dennoch würden Sie 12 Therapieeinheiten beantragen, könnten die Patientin oder den Patienten aber bis zu 24 Mal in die Praxis bestellen.
Wichtig beim Ausfüllen des Antragsformulars ist, dass Sie maximal so viel Therapieeinheiten beantragen, wie die Psychotherapie-Richtlinie im passenden Kontingentschritt vorsieht, zum Beispiel für eine Verhaltenstherapie bei einem Erwachsenen bei einem Erstantrag maximal 60, bei einer Verlängerung maximal 20 zusätzliche Therapieeinheiten.
Bitte beachten Sie: Die Patientin oder der Patient muss nicht das Maximalkontingent innerhalb eines Bewilligungsschritts der Psychotherapie-Richtlinie beantragen, wenn es aus therapeutischer Sicht nicht erforderlich ist.
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Wie beantrage ich eine Kurzzeittherapie 1?
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Sie können den Antrag auf eine Kurzzeittherapie 1 (KZT 1, bis zu 12 Therapieeinheiten) bereits während der Probatorik stellen und zwar, sobald der Termin für die zweite probatorische Sitzung feststeht. Die Patientin beziehungsweise der Patient füllt dann das Formular PTV 1 aus. Sie leiten den Antrag zusammen mit Ihren Angaben (PTV 2) weiter an die Krankenkasse.
Diese prüft den Antrag und schickt der Patientin beziehungsweise dem Patienten eine Mitteilung über die Bewilligung. Bleibt eine Mitteilung der Krankenkasse aus, gilt die Psychotherapie drei Wochen nach Eingang des Antrags bei der Krankenkasse als bewilligt.
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Was ist, wenn die Kurzzeittherapie nicht ausreicht?
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In diesem Fall können Sie ein weiteres Kurzzeittherapiekontingent (KZT 2, nochmals bis zu 12 Therapieeinheiten) beantragen. Möglich ist das bereits nach sieben Kurzzeittherapieeinheiten. Wie bei der KZT 1 füllt die Patientin beziehungsweise der Patient das PTV 1 aus, und Sie reichen den Antrag zusammen mit Ihren Angaben (PTV 2) bei der Krankenkasse ein.
Diese prüft den Antrag und schickt der Patientin beziehungsweise dem Patienten eine Mitteilung über die Bewilligung. Bleibt eine Mitteilung der Krankenkasse aus, gilt die Psychotherapie drei Wochen nach Eingang des Antrags bei der Kasse als bewilligt.
Alternativ kann auch direkt nach der KZT 1 ein Antrag auf Langzeittherapie gestellt werden.
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Wie wird eine Langzeittherapie beantragt?
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Eine Langzeittherapie kann während der probatorischen Sitzungen als Erstantrag beantragt werden. Möglich ist auch die Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie. Die Umwandlung ist auch direkt nach der KZT 1 möglich. Der Erst- und der Umwandlungsantrag auf eine Langzeittherapie sind gutachterpflichtig.
In beiden Fällen schicken Sie an die Krankenkasse der Patientin beziehungsweise des Patienten folgende Unterlagen:
- das von der Patientin beziehungsweise dem Patienten ausgefüllte Muster PTV 1
- Ihre Angaben auf Muster PTV 2
- einen verschlossenen Umschlag (PTV 8) mit dem Bericht an die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter nach Leitfaden PTV 3, einer Durchschrift des PTV 2 und gegebenenfalls ergänzenden Befundberichten; Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten fügen außerdem eine Kopie des ärztlichen Konsiliarberichts bei
Die Krankenkasse teilt der Versicherten beziehungsweise dem Versicherten und Ihnen die Entscheidung formlos mit.
Mit dem Erstantrag auf Langzeittherapie im Einzelsetting können für Erwachsene in der Systemischen Therapie bis zu 36 Therapieeinheiten, in der Verhaltenstherapie und der Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bis zu 60 Therapieeinheiten und bei analytischer Psychotherapie bis zu 160 beantragt werden.
Bei einer Umwandlung von Kurz- in Langzeittherapie werden die Therapieeinheiten der Kurzzeittherapie auf das Kontingent angerechnet, das Gleiche gilt für eine vorher durchgeführte Akutbehandlung.
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Was muss ich tun, wenn die Krankenkasse bei einem Antrag auf Psychotherapie einen Bericht an die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter verlangt?
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Wird die Verlängerung einer Langzeittherapie beantragt, kann die Krankenkasse eine Gutachterin oder einen Gutachter beauftragen oder den Antrag ohne Gutachterverfahren bewilligen. In Einzelfällen gilt dies auch für die Kurzzeittherapie. Wird eine Gutachterin oder ein Gutachter eingeschaltet, informiert Sie die Krankenkasse umgehend und fordert einen Bericht an.
Für Sie heißt das: Sie verfassen den Bericht an die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter nach dem Leitfaden PTV 3. Den Bericht legen Sie in einen verschlossenen Briefumschlag (PTV 8) für die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter – zusammen mit der Durchschrift des PTV 2 sowie gegebenenfalls ergänzenden Befundberichten und der Durchschrift des Konsiliarberichts. Anschließend senden Sie den verschlossenen Umschlag mit einer Kopie des PTV 2 (außerhalb des Umschlags, damit die Krankenkasse den Bericht dem ursprünglichen Antrag zuordnen kann) so schnell wie möglich an die Krankenkasse der Patientin beziehungsweise des Patienten.
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Muss eine Rezidivprophylaxe extra beantragt werden?
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Eine Rezidivprophylaxe kann nicht isoliert beantragt werden. Die Beantragung erfolgt mit dem Erst-, Umwandlungs- oder Fortführungsantrag für eine Langzeittherapie.
Dafür ist es wichtig, dass Sie bei der Frage „Soll nach Abschluss der Behandlung eine Rezidivprophylaxe durchgeführt werden“ auf dem PTV 2 beim letzten Antrag einer Langzeittherapie „ja“ oder „noch nicht absehbar“ ankreuzen. Nur dann ist eine Rezidivprophylaxe nach Therapieende möglich.
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Die Patientin beziehungsweise der Patient hat bereits eine Akutbehandlung erhalten. Wie läuft das Antragsverfahren für eine Kurz- oder Langzeittherapie ab?
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Beim Antragsverfahren gibt es eine Besonderheit: Auf dem PTV 2 geben Sie die bereits durchgeführten Therapieeinheiten (vollendete 50 Minuten) der Akutbehandlung an. Der Grund ist, dass die Stunden der Akutbehandlung mit den Stunden der Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen sind. Ansonsten läuft das Antragsverfahren genauso ab.
Auch hier sind zunächst mindestens zwei probatorische Sitzungen nötig. Im Rahmen der probatorischen Sitzungen kann der Antrag auf Kurz- oder Langzeittherapie gestellt werden, sobald der Termin für die zweite Sitzung feststeht.
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Kann eine Versicherte beziehungsweise ein Versicherter innerhalb von zwei Jahren nach Ende der letzten Therapie einen neuen Antrag stellen?
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Patientinnen und Patienten können jederzeit einen Antrag auf Psychotherapie bei ihrer Krankenkasse stellen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft allein die Krankenkasse.
Innerhalb von zwei Jahren nach Ende der letzten Psychotherapie ist vorgesehen, dass der Antrag der Patientin beziehungsweise des Patienten auf eine Lang- oder Kurzzeittherapie mit einem Bericht der Psychotherapeutin beziehungsweise des Psychotherapeuten an eine Gutachterin oder einen Gutachter zur Prüfung übermittelt wird.