Ärztliche Fortbildung und Sponsoring
Interview mit Karsten Scholz, Justiziar der Ärztekammer Niedersachsen, über gesponserte Fortbildungsangebote, die Frage der versteckten Gegenleistung und warum Transparenz so wichtig ist
Es gibt zahlreiche Fortbildungsangebote für Ärzte: Woran erkennen sie auf den ersten Blick eine gesponserte Fortbildung?
Es sollte ein Blick in den zugesandten Flyer oder die Ankündigung im Internet genügen. Die (Muster-)Berufsordnung bestimmt, dass das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen sind.
Entsprechend verpflichtet zum Beispiel der FSA-Kodex* forschende Pharmaunternehmen, die externe Fortbildungsveranstaltungen finanziell unterstützen, darauf hinzuwirken, dass die Unterstützung bereits bei der Ankündigung der Veranstaltung vom Veranstalter offen gelegt wird.
Allerdings: Manchmal werden Sponsoren erst später geworben. Daher lohnt ein zweiter Blick ins Internet.
Was genau ist das Heikle daran, wenn ein Arzt an einer gesponserten Fortbildung teilnimmt?
Gesponserte Veranstaltungen sind günstiger als andere Fortbildungen oder die Teilnahme ist sogar kostenlos.
Heikel und sogar strafrechtlich relevant kann es insbesondere dann werden, wenn dem Arzt die verbleibende Tagungsgebühr, Hotel- und Anreisekosten erstattet werden, ohne dass dafür eine Gegenleistung wie etwa ein Vortrag oder die Moderation einer Sektion erkennbar ist.
Dann stellt sich die Frage, ob es nicht stattdessen eine versteckte Gegenleistung gibt – etwa die unausgesprochene Zusage an die sympathische Pharmavertreterin, die von ihr beworbenen Produkte häufiger zu verordnen. Das wäre dann die von den Juristen sogenannte Unrechtsvereinbarung.
Krankenkassen können gerade bei teuren Originalpräparaten auf die Idee kommen, sich Vielverordner in den Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen genauer anzusehen. Äußert sich dann etwa ein ehemaliger Außendienstmitarbeiter, kann es schnell zu einem Strafverfahren und leider auch zu Praxisdurchsuchungen kommen.
Selbst wenn das Verfahren später, gegebenenfalls auch gegen eine Geldbuße, eingestellt wird, ist ein bleibender Schaden eingetreten. Übrigens: Auch über Betriebsprüfungen sind schon zahlreiche Korruptionsverfahren angestoßen worden.