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Fortbildung

Fortbildungsverpflichtung

Ärzte und Psychotherapeuten unterliegen in Deutschland einer berufsrechtlichen Fortbildungspflicht. Näheres dazu regelt die Bundesärztekammer beziehungsweise Bundespsychotherapeutenkammer.

Für an der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmende Ärzte und Psychotherapeuten gelten außerdem sozialrechtliche Vorgaben nach Paragraf 95d SGB V beziehungsweise den Fortbildungsregelungen der KBV. Innerhalb von fünf Jahren müssen sie mindestens 250 Fortbildungspunkte gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen – unabhängig davon, ob sie niedergelassen, ermächtigt oder angestellt sind. Als Nachweis gilt ein Fortbildungszertifikat der jeweiligen Ärzte- oder Psychotherapeutenkammer.

Bei Nicht-Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sieht der Gesetzgeber Sanktionen in Form von Honorarkürzungen bis hin zum Entzug der vertragsärztlichen Zulassung vor. Mehr als 96 Prozent der Nachweispflichtigen haben zuletzt die Vorgaben erfüllt.