Fortbildungsverpflichtung
Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen in Deutschland einer berufsrechtlichen Fortbildungspflicht. Für die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung gelten außerdem sozialrechtliche Vorgaben (§ 95d SGB V).
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten müssen alle fünf Jahre gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung 250 Fortbildungspunkte nachweisen – unabhängig davon, ob sie niedergelassen, angestellt oder ermächtigt sind. Als Nachweis gilt ein Fortbildungszertifikat der zuständigen Ärztekammer beziehungsweise Psychotherapeutenkammer.
Sollten sie ihrer Fortbildungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommen, drohen Sanktionen in Form von Honorarkürzungen bis hin zum Entzug der Zulassung oder zum Widerruf der Ermächtigung beziehungsweise Genehmigung der Anstellung. Mehr als 96 Prozent der nachweispflichtigen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten haben zuletzt die Vorgaben erfüllt.