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Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung
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Nach der Datenschutz-Grundverordnung sind Praxen verpflichtet nachzuweisen, dass sie die datenschutzrechtlichen Grundsätze einhalten, zum Beispiel gegenüber den Aufsichtsbehörden. Außerdem haben Sie Informationspflichten gegenüber den Patientinnen und Patienten, wie sie personenbezogene Daten verarbeiten.
Um diese Daten und ihren Schutz geht es
Unter dem Begriff „Verarbeiten“ werden alle Tätigkeiten zusammengefasst wie Erheben und Abfragen, Ordnen, Speichern, Anpassen und Ändern, Auslesen und Weiterleiten, Löschen und Vernichten der Daten.
In den Praxen beginnt dieser Prozess quasi bei der Terminvereinbarung am Telefon oder dem Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte.
Für Praxen geht es insbesondere um den Schutz der:
- Patientendaten (Gesundheitsdaten), die sie für die Behandlung der Patientinnen und Patienten – ob gesetzlich oder privat versichert – benötigen, zum Beispiel Name und Versicherungsnummer, Befunde, Blutwerte, Röntgenaufnahmen
- Personaldaten, die sie als Arbeitgeber von ihren Mitarbeitenden benötigen – zum Beispiel Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer
Rein private Daten der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers, zum Beispiel die auf dem Rechner gespeicherten Kontaktdaten von Familie und Freunden, unterliegen nicht der Datenschutz-Grundverordnung.
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Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
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Praxen benötigen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Darin werden Tätigkeiten beziehungsweise Vorgänge erfasst, bei denen in der Praxis personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Die Aufstellung und Beschreibung der Tätigkeiten ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde bereitzustellen. Liegt kein Verzeichnis vor, drohen Geldstrafen.
Das ist zu tun
Die KBV stellt für das Verzeichnis ein Muster bereit, das Sie nutzen können. Dazu gibt es ein Ausfüllbeispiel mit zwei Verarbeitungstätigkeiten.
So können Sie vorgehen:
Schritt 1: Für das Erstellen des Verzeichnisses sollten Sie zunächst überlegen, wo überall in der Praxis personenbezogene Daten verarbeitet, also zum Beispiel erhoben, gespeichert, bearbeitet oder weitergeleitet, werden.
Dabei bietet es sich an, Tätigkeiten, die demselben Zweck dienen, zusammenzufassen.
Eine Tätigkeit, die in allen Praxen anfallen dürfte, ist die Nutzung des Praxisverwaltungssystems zum Zwecke der ärztlichen / psychotherapeutischen Dokumentation in der Patientenakte, der Qualitätssicherung, der Terminplanung und der Abrechnung.
Eine weitere Tätigkeit ist beispielsweise das Führen von Personalakten, um Mitarbeitende beschäftigen zu können.
Schritt 2: Im nächsten Schritt fügen Sie zu jeder Tätigkeit die in der DSGVO geforderten Angaben hinzu. Das sind:
- Zweck der Verarbeitung (z.B. ärztliche Dokumentation)
- betroffene Personengruppen (z.B. Patientinnen/Patienten, Beschäftigte)
- Datenkategorien (z.B. Gesundheitsdaten, Personaldaten)
- Empfängergruppen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden (z.B. Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen)
- Fristen für die Löschung (z.B. zehn Jahre)
Schritt 3: Geben Sie jetzt noch den Namen und die Kontaktdaten Ihrer Praxis und gegebenenfalls der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten an. Dazu füllen Sie die Felder auf der ersten Seite der Dokumentenvorlage aus.
Prüfen Sie bei der Erstellung des Verzeichnisses auch, ob bestimmte Datenverarbeitungsvorgänge ein besonders hohes Risiko bergen. Dann könnte unter Umständen eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig sein.
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Aufstellung der Maßnahmen zum Datenschutz
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Praxen sind für den Schutz personenbezogener Daten verantwortlich. Sie müssen dazu geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen und diese dokumentieren.
So kennen alle Teammitglieder die Regeln, und bei externen Kontrollen oder Anfragen kann der interne Datenschutzplan vorgelegt werden.
Diese Maßnahmen zum Datenschutz gehören dazu
Die DSGVO macht keine konkreten Vorgaben, welche Maßnahmen im Einzelnen dokumentiert werden soll.
Doch letztlich geht es darum, zu erfassen, welche Vorkehrungen die Praxis getroffen hat, um einen Missbrauch von personenbezogenen Daten zu verhindern. Auf diese Punkte kommt es insbesondere an:
- Patientendaten werden niemals unverschlüsselt über das Internet versendet, beispielsweise per E-Mail.
- Zugriffsberechtigungen sind vergeben; somit ist klar geregelt, wer in der Praxis auf Dateien und Ordner zugreifen kann.
- In den Praxisräumlichkeiten wird auf Diskretion geachtet: Die Anmeldung sollte getrennt zum Wartebereich angeordnet sein. Möglich ist auch, Patientinnen und Patienten beispielsweise mit einem Schild darauf hinzuweisen, dass sie am Tresen Abstand halten sollen, wenn mehrere Personen dort warten.
- Patientenakten werden sicher verwahrt: Die Computer sind passwortgeschützt, die automatische Bildschirmsperre ist aktiviert. Patientenunterlagen werden stets so positioniert, dass andere Patientinnen und Patienten diese nicht einsehen können. Wenn der Arzt / Psychotherapeut nicht im Raum ist, werden Patientenakten generell unter Verschluss gehalten.
- Vertrauliche Arzt-Patienten-Gespräche finden stets in geschlossenen Räumen statt.
- Bei Auskünften am Telefon wird die Identität der Anruferin oder des Anrufers gesichert, zum Beispiel durch gezielte Zusatzfragen oder einen Rückruf.
- Es ist festgelegt, wann und durch wen personenbezogene Daten gelöscht beziehungsweise vernichtet werden, sobald beispielsweise die Aufbewahrungsfrist abläuft.
- Patientenakten werden nach DIN-Normen vernichtet.
- Es ist festgelegt, was bei Datenpannen und Datenschutzverstößen zu tun ist und wer die Meldung übernimmt (in der Regel an die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden).
- Die Mitarbeitenden in der Praxis wurden über die Einhaltung von Schweigepflicht und Datenschutz informiert.
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Patienteninformation zum Datenschutz in der Praxis
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Praxen müssen Patientinnen und Patienten darüber informieren, was mit ihren Daten passiert. Dies muss in der Regel zum Zeitpunkt der Datenerhebung erfolgen.
Die Information muss in erster Linie Angaben zum Zweck sowie zur Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung enthalten. Auch die Kontaktdaten der Praxis und gegebenenfalls der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten sind aufzuführen.
Das ist zu tun
Um alle Patientinnen und Patienten zu erreichen, empfiehlt sich ein Aushang in der Praxis. Auch ein Informationsblatt, das im Wartezimmer ausgelegt wird, ist möglich. Die Patienteninformation kann zusätzlich auf der Website der Praxis veröffentlicht werden. Eine persönliche Information, zum Beispiel bei der ersten Kontaktaufnahme am Telefon, ist nicht erforderlich.
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Auftragsverarbeitung: Zusammenarbeit mit Dienstleistern
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Die Praxissoftware wird gewartet, Akten- und Datenträger müssen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden. Immer dann, wenn ein externer Dienstleister auf Patienten- oder Mitarbeiterdaten zugreifen kann, ist der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung (als Anlage zum Hauptvertrag) erforderlich.
Die Auftraggeber müssen sich ferner davon überzeugen, dass der Dienstleister die Vorschriften des Datenschutzes einhält und entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen durchführt. Die Firmen sollen dem Auftragsnehmer dazu ein Datenschutzsiegel oder eine Zertifizierung, zum Beispiel ISO/IEC 27001, vorlegen.
Auftragsverarbeitung: ja oder nein?
Eine Auftragsverarbeitung liegt nicht nur bei der Wartung der Praxis-EDV oder der Akten- und Datenträgervernichtung vor. Weitere Beispiele sind die Nutzung von Cloud-Systemen und die Terminvergabe durch Externe (die Terminservicestellen der KVen fallen nicht darunter).
Dagegen ist eine rein technische Wartung der IT-Infrastruktur durch einen Externen, zum Beispiel Arbeiten an der Stromzufuhr, Kühlung oder Heizung, keine Auftragsverarbeitung.
Dies gilt ebenso bei der Beauftragung von Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Angehörigen anderer Berufe, die als „Geheimnisträger“ gelten. Auch hier liegt in der Regel keine Auftragsverarbeitung vor.
Das ist zu tun
Schritt 1: Schauen Sie zunächst, ob Sie für Ihre Dienstleistungsverträge (z.B. zur Wartung der Praxis-EDV) jeweils einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung haben, und passen Sie diesen in Abstimmung mit dem Auftragnehmer gegebenenfalls an.
Schritt 2: Ist das nicht der Fall, sprechen Sie Ihren Dienstleister an. Er benötigt einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung und wird Ihnen in der Regel einen Entwurf zusenden.
Folgende Inhalte sollte der Vertrag enthalten:
- Gegenstand und Dauer der Verarbeitung (um welche Leistung handelt es sich, wie lange wird diese beauftragt)
- Art und Zweck der Verarbeitung (wozu dient sie, welches Ziel soll erreicht werden)
- Art der personenbezogenen Daten und Kategorien betroffener Personen (z.B. Zugriff auf Gesundheitsdaten)
- Rechte und Pflichten des Auftraggebers sowie dessen Weisungsbefugnisse
- Verpflichtung der zur Verarbeitung berechtigten Personen zur Vertraulichkeit
- Benennung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die das Unternehmen zum Schutz personenbezogener Daten durchführt (z.B. Einhaltung von Vorgaben der ISO/IEC 27001)
- Verpflichtung des Auftragnehmers zur Unterstützung des Auftraggebers bei:
- Anfragen und Ansprüchen Betroffener im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung
- der Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen und der Datenschutz-Folgenabschätzung
- Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten nach Abschluss der Auftragsverarbeitung
- Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber alle Informationen zum Nachweis der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten bereitzustellen. Möglich ist auch eine Überprüfung oder Inspektion durch einen vereinbarten Prüfer.
Schritt 3: Lassen Sie sich vom Dienstleister ein geeignetes Zertifikat, zum Beispiel ISO/IEC 27001, vorlegen. Das Zertifikat dient dem Nachweis der eingesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten beim Auftragnehmer. Eine weitergehende Pflicht zur Kontrolle durch Sie besteht nicht.
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Ab 20 Mitarbeitenden: Datenschutzbeauftragten benennen
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Größere Praxen und MVZ benötigen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Das ist Pflicht, wenn mindestens 20 Personen regelmäßig Daten automatisiert – zum Beispiel am Computer – verarbeiten. In seltenen Fällen müssen auch kleinere Praxen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten einsetzen, nämlich wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig wird.
Die Aufgabe der oder des Datenschutzbeauftragten kann ein fachlich qualifizierter Mitarbeiter (nicht die Praxisinhaberin / der Praxisinhaber) oder ein externer Datenschützer übernehmen. Name und Kontaktdaten müssen der oder dem Landesdatenschutzbeauftragten mitgeteilt werden.
Aufgabe der oder des Datenschutzbeauftragten ist es, die Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit in der Praxis zu kontrollieren und geeignete Maßnahmen festzulegen. Sie oder er informiert und berät das Praxisteam über ihre Pflichten nach dem Datenschutzrecht. Darüber hinaus ist sie oder er Ansprechperson für die Aufsichtsbehörde.
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Datenschutz-Folgenabschätzung
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In seltenen Fällen kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein, zum Beispiel wenn aufgrund des Umfangs und des Zwecks der Datenverarbeitung ein hohes Datenschutzrisiko besteht. Auch eine systematische Videoüberwachung der Praxisräume oder der Einsatz von telemedizinischen Diensten, zum Beispiel das Angebot einer Videosprechstunde, kann ein Grund sein.
Bestehen möglicherweise hohe Risiken bei der Datenverarbeitung, ist eine Datenschutzprüfung zu empfehlen. Sollten Sie Zweifel haben, ob dies im Einzelfall nötig ist, empfiehlt es sich, dies beim Landesdatenschutzbeauftragten zu erfragen.
Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich, muss eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter benannt werden, auch wenn in der Praxis weniger als zwanzig Mitarbeitende tätig sind.
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Einwilligungserklärungen
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Das Erfassen, Bearbeiten, Speichern etc. von Patientendaten ist gesetzlich gestattet. Nur in besonderen Fällen kann es erforderlich sein, dass Patientinnen und Patienten zustimmen müssen, zum Beispiel bei der Einbeziehung einer privatärztlichen Verrechnungsstelle.
In diesen Fällen müssen Praxen nachweisen können, dass die Patientinnen und Patienten eine Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung unterschrieben haben.
Einwilligungserklärungen müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass Patientinnen und Patienten ihr Einverständnis jederzeit widerrufen können.
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Datenschutzerklärung auf der Internetseite
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Zahlreiche Praxen präsentieren sich mit Internetseiten oder auf Facebook.
Terminerinnerungen per SMS oder Patienten-Newsletter gehören zunehmend zum Serviceangebot. Auch dabei werden personenbezogene Daten verarbeitet, die geschützt werden müssen.
Das ist zu tun
Prüfen Sie, ob auf Ihrer Internet- oder Facebook-Seite eine Datenschutzerklärung eingestellt ist und diese alle nötigen Angaben beinhaltet. Außerdem können Sie die Patienteninformation zum Datenschutz in der Praxis auf Ihre Internetseite stellen.
Weisen Sie in der Datenschutzerklärung unter anderem darauf hin, dass
- personenbezogene Daten wie Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder das Geburtsdatum ausschließlich in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Datenschutzrecht erhoben und genutzt werden
- die Daten nur gespeichert werden, wenn sie aktiv übermittelt werden
- die Daten zum Beispiel nur zur Beantwortung von Anfragen oder zur Zusendung von Informationsmaterial verwendet werden
- Kontaktdaten, die im Rahmen von Anfragen angegeben werden, ausschließlich für die Korrespondenz verwendet werden
- E-Mail-Adressen, die Nutzer für den Bezug eines Newsletters angegeben haben, nur dafür genutzt werden