Guten Tag meine sehr geehrten Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen.
Ich begrüße Sie zu dieser Fortbildung "Die elektronische
Patientenakte für alle" und
möchte zunächst einmal kurz auf den Grund dieser
Fortbildung eingehen.
Ab 2025 wird die elektronische Patientenakte mit großer
Wahrscheinlichkeit zunehmend Teil des Versorgungsalltags in
allen Arztpraxen und Praxen der Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten.
Ab dem 15. Januar 2025 erhalten alle Versicherten
eine elektronische Patientenakte von ihrer Krankenkasse,
sofern sie nicht widersprechen.
Das heißt also für die
elektronische Patientenakte wird zukünftig das
Opt-out-Prinzip gelten.
Bisher gilt ja noch,
zum Zeitpunkt der Aufzeichnung dieser Fortbildung,
das Opt-in, das heißt,
Menschen müssen sich aktiv für eine elektronische
Patientenakte entscheiden.
Durch diese Opt-out-Regelung kann man nach den Erfahrungen
in anderen europäischen Ländern annehmen,
dass wahrscheinlich eine sehr große Zahl von
GKV-Versicherten zukünftig über eine elektronische
Patientenakte verfügen wird.
Das ist ein großer Unterschied zu heute,
weil heute nur circa ein Prozent der Versicherten überhaupt
über eine elektronische Patientenakte verfügen.
Die meisten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeuten haben überhaupt
keine Patienten, die eine ePA haben.
Eine weitere Veränderung ab dem nächsten Jahr ist es,
dass auf die Ärzte, die Ärztinnen,
die Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten eine neue Aufgabe
zukommt.
Sie, wir sind verpflichtet,
die elektronische Patientenakte mit Daten zur aktuellen
Behandlung zu befüllen,
sofern die Patienten dem nicht widersprechen.
Über all diese Dinge,
über die elektronische Patientenakte ab 2025,
möchten wir Sie gerne in dieser Fortbildung unterrichten.
Wir, das sind von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Herr Bernd Greve,
der Leiter des Dezernats Digitalisierung und IT in der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Dann zum anderen Herr Dr. Christoph Weinrich,
der Leiter des Stabsbereichs Recht in der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und meine Person Philipp Stachwitz.
Ich bin Leiter des Stabsbereichs Digitalisierung,
ich bin außerdem Anästhesist und Schmerztherapeut und
arbeite auch noch in einer Praxis,
so dass ich selber auch durchaus von den Dingen, über die wir
jetzt hier sprechen,
auch betroffen sein werde und auch jetzt schon natürlich
betroffen bin.
In dieser Fortbildung werden wir alle drei
mit Ihnen über diese Themen sprechen oder über diese Themen
unterrichten.
Das sind glaube ich, die drei wichtigen Fragestellungen.
Das ist einmal die Medizin,
das ist zum anderen die Technologie und natürlich die
rechtlichen Fragen, die viele von Ihnen auch bewegen und die
viele von Ihnen auch interessieren,
wie wir aus vielen Fortbildungen die wir face
to face zu diesem Thema schon gemacht haben, wissen.
Zunächst mal möchte ich mich der Frage zuwenden,
was ist die elektronische Patientenakte überhaupt?
Die elektronische Patientenakte ist ein Aktensystem,
das letztendlich Online-Zugriffe ermöglicht.
Auf dieses System haben Ärzte,
Psychotherapeuten und Apotheken, Krankenhäuser,
also eigentlich alle, die im Gesundheitswesen Patientinnen
und Patienten versorgen, Zugriff, grundsätzlich zumindest.
Und selbstverständlich hat jeder Patient auf seine eigene
elektronische Patientenakte Zugriff.
Letztendlich handelt es sich also bei der ePA um einen
Online-Speicher,
in dem medizinische Dokumente und Daten gespeichert werden
können.
Zunächst mal war auch bei der elektronischen Patientenakte,
wie wir sie heute schon kennen und wie sie ja grundsätzlich
auch schon existiert,
die Abspeicherung von medizinischen Daten in Form von
Dokumenten vorgesehen.
Zukünftig werden, da gibt es später noch ein Beispiel für,
nicht nur medizinische Dokumente,
sondern eben auch Datenbankinhalte gespeichert
werden können.
Dazu später noch ein bisschen mehr.
Wichtig ist zu wissen,
die ePA ist natürlich aufgrund der Tatsache,
dass sie medizinische Daten
enthält, zugriffsgeschützt und technisch auch verschlüsselt,
sodass also erstmal keine unbefugten Zugriffe möglich
sind.
Zusätzlich steuern Patienten, und das ist ganz wichtig,
die Inhalte und Zugriffsrechte auf ihre ePA.
Denn die elektronische Patientenakte ist ja eine
elektronische Patientenakte,
die am Ende dem Versicherten gehört und nicht etwa
irgendwem anders.
Der Versicherte, der Patient, steuert,
wer auf seine ePA Zugriff nehmen kann und auch welche
Inhalte in der ePA enthalten sind.
Und ganz wichtig noch einmal,
die elektronische Patientenakte ist und bleibt auch mit dem
Opt-out-Prinzip freiwillig.
Denn nur,
wenn Patientinnen und Patienten keinen Widerspruch
ausgeübt haben, haben sie eine elektronische Patientenakte.
Der Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte ist
jederzeit möglich, auch nach ihrer Einführung.
Dann würde die Akte, wenn der Patient dem widerspricht,
mit all ihren Inhalten gelöscht.
Wie erfolgt nun der Zugriff auf die elektronische
Patientenakte?
Patientinnen und Patienten selbst können auf ihre eigene
elektronische Patientenakte über ihre elektronische
Patientenakten-App oder ePA-App, man sagt auch Anwendung des
Versicherten, nein Frontend des Versicherten zugreifen,
oder auch mit einem PC.
Das heißt, Patientinnen und Patienten,
Versicherte können jederzeit in ihre ePA Einsicht nehmen und
hierüber auch zum Beispiel Zugriffsrechte steuern,
Dokumente selbst auch einstellen in die ePA oder auch
löschen.
Versicherte müssen das aber nicht tun.
Versicherte können auch die elektronische Patientenakte
einfach sozusagen laufen lassen.
Das heißt, sie haben zwar eine elektronische Patientenakte,
wollen da aber selber gar keinen Einblick nehmen.
Die Ärztinnen und Ärzte greifen über ihr
Praxisverwaltungssystem oder, wenn sie im Krankenhaus
arbeiten, über ihr Krankenhausinformationssystem auf die
elektronische Patientenakte zu.
Das heißt, sie haben keine gesonderte
Anwendung dafür,
keinen Webzugriff oder irgendetwas Ähnliches,
sondern sie steuern die elektronische Patientenakte mithilfe
ihres Praxisverwaltungssystems.
Dazu wird Herr Greve später noch sehr viel detaillierter
zeigen, wie das funktionieren kann.
Wichtig ist noch einmal, sich vor Augen zu führen,
dass die elektronische Patientenakte,
wie ich gerade schon gesagt habe,
eine versichertengeführte Akte ist.
Die elektronische Patientenakte,
und jetzt kommen wir mal dazu,
was ist eigentlich der Zweck und Sinn,
die Idee der elektronischen Patientenakte.
Die elektronische Patientenakte soll unsere Anamnese,
Befunderhebung,
letztendlich die medizinische Behandlung unterstützen.
Das heißt also, es gibt niemanden,
der sich für die elektronische Patientenakte einsetzt,
der sagt, die elektronische Patientenakte soll zukünftig das
Anamnese-Gespräch oder gar die Befunderhebung ersetzen.
Nein, die elektronische Patientenakte ergänzt aus
medizinischer Sicht in ihrem Ablauf,
in ihrer Nutzung,
die Behandlung unserer Patientinnen und Patienten und
sinnvollerweise das Anamnese-Bespräch.
In der Regel starten wir und schauen dann,
ob in der elektronischen Patientenakte Inhalte sind,
die das unterstützen.
Ich denke, jede Kollegin,
jeder Kollege kennt solche Situationen.
Sie haben einen Patienten da, der berichtet Ihnen von einer
Behandlung an einer anderen Stelle.
Er war vorher im Krankenhaus, er war bei einem Facharzt,
einer Fachärztin oder sonst wo.
Leider kann der Patient darüber nur wenig Auskunft geben,
weil er eben auch medizinischer Laie ist.
Und es wäre sicher hilfreich,
wenn die Unterlagen, die er aber leider vergessen
hat, jetzt zur Hand wären.
Und genau diese Dinge soll die elektronische Patientenakte
ermöglichen, dass also Zugriff möglich ist auf diese
Dokumente.
Wichtig dabei, schon hier zu sagen,
auch denke ich aus juristischer Sicht,
dazu wird Herr Weinrich ja später noch mehr sagen,
die elektronische Patientenakte muss nicht bei jeder
Behandlung immer eingesehen werden.
Wenn Sie eine völlig klare Behandlungssituation vor sich
haben, müssen Sie,
und aus medizinischer Sicht überhaupt nicht zu erwarten ist,
dass irgendwelche ergänzenden Informationen in der ePA zu
finden sind, dann müssen Sie auch nicht unbedingt in die ePA
schauen, ob doch etwas zu finden ist.
Wenn es natürlich umgekehrt so ist,
dass der Patient Ihnen mitteilt,
in der elektronischen Patientenakte könnten sich Dinge
befinden, die er eben im Zusammenhang mit der Anamnese nennt
und die relevant sein könnten für die Behandlung und das, was
Sie tun, dann empfiehlt es sich natürlich schon aus Gründen
einfach der ärztlichen Sorgfalt
auch in die elektronische Patientenakte hineinzuschauen.
Ganz wichtig aber auch zu verstehen,
die elektronische Patientenakte ist kein Ersatz für
bestehende Kommunikationskanäle.
Wenn Sie heute Arztbriefe entweder noch auf Papier,
per Fax oder per KIM an eine Kollegin oder einen Kollegen
schicken, dann kann die ePA das nicht ersetzen.
Es ist sicher sinnvoll und auch notwendig,
dass Sie einen solchen Arztbrief, wenn der Patient zustimmt,
zukünftig auch in die elektronische Patientenakte
einstellen.
Trotzdem ist es weiterhin sinnvoll, dem Kollegen,
der Kollegin,
der vielleicht den Patienten zum Beispiel zu Ihnen zur
Mitbehandlung überwiesen hat, auch diesen Brief schicken,
weil sonst können Sie nicht sicherstellen, dass er ihn hat.
Denn möglicherweise hat dieser Kollege, die Kollegin gar
keinen Zugriff auf die elektronische Patientenakte.
Und genauso wichtig zu verstehen ist, die ePA,
die elektronische Patientenakte,
ersetzt überhaupt nicht unsere eigene
Behandlungsdokumentation.
Die führen wir wie heute auch einfach weiter und das ist
notwendig und sinnvoll, denn sie dokumentiert unsere eigene Behandlung.
Jetzt schauen wir einmal ganz konkret,
was passiert in einer Arztpraxis oder auch einer
Psychotherapeutenpraxis,
wenn die elektronische Patientenakte da ist und dann zum
Einsatz kommt.
Der erste Schritt ist immer,
dass der sogenannte Behandlungskontext hergestellt wird.
Das ist letztendlich ein technischer Vorgang,
den wir heute schon kennen.
Auch heute stecken mindestens einmal im Quartal Patientinnen
und Patienten die eGK in der Praxis.
Dann wird das Versichertenstammdatenmanagement durchgeführt
und wenn erforderlich, werden auch Updates auf der Karte gemacht.
Das ist ein Vorgang, den wir alle kennen.
Zukünftig wird durch diesen Vorgang gleichzeitig die Praxis
automatisch berechtigt,
für 90 Tage, für die dann folgenden 90 Tage,
Zugriff auf die ePA zu nehmen.
Das heißt also, im Standardfall,
wenn der Patient nicht grundsätzlich der elektronischen
Patientenakte widersprochen hat oder der Patient hat gesagt,
diese Praxis, also in der er sich jetzt gerade befindet,
unsere Praxis sozusagen, soll keinen Zugriff haben,
dann hat die Praxis eben keinen Zugriff, aber normalerweise
hat eine Praxis dann Zugriff auf die elektronische
Patientenakte und kann eben hineinschauen in die
elektronische Patientenakte.
Dafür sind keine PIN-Eingaben seitens des Patienten
erforderlich und auch das Personal in der Praxis muss nicht
zusätzliche Dinge tun.
Was auch nicht notwendig ist und auch nicht möglich ist, ist
irgendeine Art von Rechtemanagement.
Die Patienten können in der Praxis und können uns damit also
auch in den Praxen sozusagen nicht belasten,
kein zusätzliches Rechtemanagement vornehmen.
Also zum Beispiel sagen, ich möchte,
dass die Praxis auf dieses oder jenes Dokument keinen
Zugriff hat oder möglicherweise noch eine andere Praxis oder
etwas anderes.
Das sind alles Dinge,
die können Versicherte nicht in unserer Praxis wahrnehmen,
sondern entweder über die App, die ePA-App,
mit der sie das dann vollkommen selbstständig tun können,
oder über sogenannte Ombudsstellen der Krankenkassen,
dazu später noch mehr.
Jetzt also aber hier, der Patient ist in der Praxis,
der Behandlungskontext ist hergestellt und die Praxis hat
Zugriff auf die elektronische Patientenakte.
Bei idealer Realisierung ist das ein Vorgang von dem wir
überhaupt nichts merken sollten,
so wie wir typischerweise zum Glück ja heute auch nichts
davon merken, dass das Versichertenstammdatenmanagement
abläuft.
Zweiter Schritt, und jetzt wird es sicherlich interessanter
und medizinischer,
ist dann die Nutzung der elektronischen Patientenakte.
Ganz grundsätzlich können wir unterscheiden in
zwei Bereiche.
Wir lesen die elektronische Patientenakte, das heißt,
ich sage mal, konsumieren Inhalte der elektronischen
Patientenakte oder wir tragen auch etwas bei.
Der erste Schritt ist also dann,
dass wir die elektronische Patientenakte,
wie ich schon gesagt hatte,
über unser PVS, Praxisverwaltungssystem,
nutzen und dann dort eben Inhalte der ePA
uns anschauen können.
Wie das genau geht, oder wie sowas vielleicht auch aussieht,
dazu zeigt Ihnen Herr Greve etwas später noch etwas.
Erstmal grundsätzlich ist es wichtig, noch mal,
wir schauen die ePA anlassbezogen an, das heißt,
wir sind nicht verpflichtet,
ohne jeden Anlass die ganze ePA auszuforschen.
Wir können die elektronische Patientenakte,
da gibt es Hilfsmittel,
durchsuchen anhand von sogenannten Metadaten,
dazu gibt es später noch mehr Informationen.
Und wenn wir Dokumente haben,
die wir sinnvoll finden und übernehmen wollen in unsere
eigenen Dokumentation, weil wir sie nicht haben,
dann können wir das natürlich tun mit unserem PVS.
Ein Beispiel wäre, Sie sind eine fachärztliche Praxis,
es gibt einen Brief,
ich sage mal aus dem Bereich der Kardiologie,
der Patient war in einer kardiologischen Behandlung,
Sie sind der Kardiologe,
aber der Brief aus dieser Behandlung ist nur an den Hausarzt
gegangen, der Patient hat vielleicht auch eine Kopie
bekommen, hat die aber leider gerade nicht dabei.
Ein solcher Brief sollte sich, typischerweise ein
Krankenhausentlassbrief, sollte sich typischerweise in der
ePA befinden.
Oder Sie sind eine andere Praxis,
der Patient war bei einem niedergelassenen Gastroenterologen
und Sie interessiert jetzt,
aus welchem Grund sozusagen auf die Anamnese bezogen
auch die Information des Gastroenterologen,
dann können Sie darauf zugreifen,
obwohl Sie diesen Brief nicht selbst bekommen haben und auch
der Patient eben diesen Brief ja nicht dabei hat.
Das wären also typische Beispiele dafür,
dass Sie die Inhalte in Ihre Behandlung integrieren und
natürlich auch die Dokumente dann eben sinnvollerweise in
Ihr Praxverwaltungssystem herunterladen.
Umgekehrt und das wäre jetzt der umgekehrte Fall,
gibt es auch die Aufgabe, durchaus auch Pflicht,
die neue Aufgabe,
dass Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeuten bestimmte
Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext in die
elektronische Patientenakte einstellen.
Hier gilt immer,
wenn Patientinnen und Patienten dem Einstellen von Inhalten
widersprechen, kann das nicht erfolgen.
Sie müssen Patienten informieren darüber,
das und was sie in die ePA einstellen.
Für bestimmte Dokumente,
und dazu wird Herr Weinrich noch sehr viel genauer für
bestimmte Inhalte, also dazu wird Herr Weinrich noch mehr
sagen,
gelten erweiterte Hinweispflichten bei sogenannten hochsensiblen
Daten, da gibt es zum Beispiel auch
so Dinge wie psychische Erkrankungen.
Wenn Sie hier die Patienten informiert haben,
sie sind aber einverstanden, dann stellen Sie die Daten ein.
Wichtig ist, beim Einstellen von Dokumenten müssen durch das
System idealerweise automatisiert Metadaten
der Dokumente ergänzt werden.
Metadaten wären zum Beispiel die Frage,
von wann ist dieses Dokument,
also wir nehmen mal ein konkretes Beispiel,
nochmal die kardiologische Praxis,
die zum Beispiel eine Ergometrie durchgeführt hat.
Dann wäre wichtig eben zu ergänzen,
das Dokument sollte dann enthalten, Informationen zum Datum,
aus welcher Praxis kommt es,
das Fachgebiet und ähnliche Informationen mehr.
Das sind aber alles Informationen,
die sind heute schon in Ihrem Praxisverwaltungssystem
enthalten, sodass im Idealfall,
wenn die Implementierung im Praxisverwaltungssystem gut
gemacht ist, eigentlich überhaupt keine Daten ergänzt werden
müssen und insofern die Daten in die
ePA ohne weitere Nacharbeiten eingestellt werden können,
also ein solches Dokument.
Wichtig noch einmal, um ganz grundsätzlich zu beachten,
was gehört in die ePA?
Die elektronische Patientenakte soll für andere Kolleginnen
und Kollegen Anamnese, Befunderhebung,
letztlich die Behandlung unterstützen und sie sollten eben
für nach- oder mitbehandelnde Kolleginnen und Kollegen relevant
sein.
Welche Inhalte sind jetzt überhaupt grundsätzlich in der
ePA enthalten und zu erwarten?
Wir haben hier jetzt mal drei wesentliche Bereiche.
Es gibt die elektronische Medikationsliste,
darauf gehe ich gleich noch etwas genauer ein.
Dann gibt es die Abrechnungsdaten der Krankenkassen,
auch darauf gehe ich gleich noch genauer ein.
Und dann ganz wesentlich Dokumente in der
elektronischen Patientenakte.
Die elektronische Patientenakte wird jetzt und sicherlich
auch in den nächsten Jahren,
ich gehe davon aus noch in vielen Jahren,
in vielerlei Hinsicht Dokumente enthalten.
Dokumente sind das, was wir im Gesundheitswesen überall
verwenden.
Das sind Arztbriefe, sind Bildbefunde,
das sind Laborbefunde,
das können Dokumente der Versicherten selbst auch sein,
können EU-Bescheinigungen sein,
die unterschiedlichsten Informationen und Dokumente eben.
Ich gehe darauf gleich noch genauer ein.
Zunächst aber mal zur sogenannten elektronischen
Medikationsliste, abgekürzt EML.
Die eML ist etwas Neues.
Sie gibt es bisher so in unserem Gesundheitswesen
noch nicht.
In anderen Gesundheitswesen gibt es das.
Ein Vorbild zum Beispiel könnte Österreich sein,
aber in Deutschland gibt es das heute noch nicht.
Wir kennen nur elektronische Medikationspläne,
die wir als Ärztinnen und Ärzte erstellen.
Wir kennen den BMP vor allen Dingen,
den Bundeseinheitlichen Medikationsplan.
Diese Pläne müssen aber immer gepflegt werden und sind
insofern zwar hilfreich, wenn sie vorliegen,
aber sie sind nicht immer ganz aktuell und bilden vielleicht
auch nicht immer alles ab,
was Patientinnen und Patienten an Medikamenten bekommen
bzw.
einnehmen. Die elektronische Medikationsliste, hier mal ein
Bild, eine idealtypische Darstellung der Gematik.
Die elektronische Medikationsliste ist eine automatische
Übersicht zu verordneten und dispensierten, das heißt von
Apotheken bereits ausgegebenen elektronischen Rezepten.
Das eRezept haben wir jetzt zu Anfang 2024 in
Deutschland eingeführt.
Inzwischen wird ganz ganz überwiegend werden Medikamente, Arzneimittel nur
noch als eRezepte verordnet und alle elektronischen
Rezepte landen in dieser Medikationsliste
und sind so dann als Teil der elektronischen Patientenakte
für nachbehandelnde Ärztinnen und Ärzte sichtbar.
Es ist auch sichtbar, ob die Medikamente bisher nur
verordnet wurden und vielleicht noch nicht in der Apotheke
eingelöst wurden, die Rezepte, oder ob sie bereits
dispensiert also von der Apotheke ausgegeben wurden.
Ich denke,
dies kann schon eine hilfreiche Ergänzung auch zu
Medikationsplänen sein,
weil wir dann quasi wie in einem Kontoauszug sehen können,
aha, der Patient hat diese oder jene Medikamente bekommen
und auch wenn er selbst vielleicht nicht in der Lage ist, das
in der Anamnese alles immer so wiederzugeben,
ist dies auf jeden Fall eine Neuerung,
die ab 2025 mit der elektronischen Patientenakte
eingeführt werden soll. Wir dürfen allerdings nicht davon
ausgehen, dass ab Tag eins der Einführung diese Liste schon
vollständig ist, sondern sie wird sich dann natürlich
langsam Schritt für Schritt füllen mit
den ab dann getätigten
Verordnungen.
Was sind über die elektronische Medikationsliste hinaus
jetzt die Inhalte der elektronischen Patientenakte?
Grundsätzlich kann man unterscheiden,
zunächst mal zwischen Inhalten,
die automatisiert in die ePA kommen,
ganz wichtig aber wieder, nur dann,
wenn der Patient dem nicht widersprochen hat.
Krankenkassen werden zukünftig, das tun Krankenkassen auch
heute schon, in elektronische Patientenakten
Abrechnungsdaten einspielen.
Weiterhin entsteht automatisch in der ePA, auch wieder sofern
der Patient nicht widersprochen hat, der Versicherte,
entsteht eine elektronische Medikationsliste.
Diese beiden Inhalte sind also automatisiert in der ePA,
Patientinnen und Patienten können aber beiden Inhalten
jeweils widersprechen.
Wichtig bei der elektronischen Medikationsliste,
hier hat der Gesetzgeber festgelegt,
dass man sich entweder nur für oder gegen diese Liste
entscheiden kann.
Man kann nicht sagen,
ich möchte dieses oder jenes Medikament nicht in der
Liste haben.
Das ist letztendlich eine Entscheidung aus
Sicherheitsgründen gewesen, weil man gesagt hat,
wenn eine solche Liste dort ist,
dann sollte sie auch wirklich vollständig sein,
weil sie sonst eben zu gefährlichen Schlüssen führen
könnte.
Dann gibt es als Inhalte der elektronischen Patientenakte,
hier steht Verpflichtung zur Befüllung unten drunter,
Dokumente,
nach dem SGB V, das ist die gesetzliche Grundlage für die
elektronische Patientenakte,
da sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet,
diese Dokumente in die ePA einzufügen.
Das sind Befundberichte, das sind Laborbefunde,
das sind Befunddaten,
speziell für die bildgebende Diagnostik,
das sind Daten des elektronischen Medikationsplans und zur
Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit als medizinisches
Informationsobjekt, also als strukturierte Daten,
das wird wahrscheinlich erst ab dem Sommer 2025 eine Rolle
spielen, und elektronische Arztbriefe.
Der Gesetzgeber hat hier relativ viele Dinge aufgeführt,
manchmal ist natürlich aus medizinischer Sicht die
Unterscheidung zwischen einem elektronischen Arztbrief und
einem Befundbericht, ich würde sagen geradezu artifiziell,
aber aus meiner Sicht ist das auch nicht relevant.
Letztendlich ist entscheidend,
dass wir eben schon als Ärztinnen und Ärzte die neue Aufgabe
haben, die elektronische Patientenakte mit
Inhalten zu befüllen.
Das Praxisverwaltungssystem,
Herr Greve wird das später noch zeigen, sollte uns das
so einfach wie möglich machen, oder ein KIS-System,
damit eben wir auch wirklich davon profitieren können und es
uns nicht bei der Arbeit auffällt.
Es gibt dann noch eine Vielzahl von weiteren Daten,
die der Gesetzgeber nennt,
auf die der Versicherte grundsätzlich Anspruch hat,
wenn er uns darum bittet,
dass wir sie in die elektronische Patientenakte einstellen.
Sie sehen hier in der Übersicht weitere Befunddaten,
der Gesetzgeber schreibt da auf Diagnosen,
Therapiemaßnahmen, sonstige Informationen,
elektronische Patientenkurzakte, etwas, das wir heute
so noch gar nicht haben,
Daten zur Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen,
Daten aus DMP-Programmen,
elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheidigungen,
letztendlich auch vollständige Abschriften der
Dokumentation, also unserer eigenen Dokumentation,
insofern die Patientinnen und Patienten darauf Anspruch
haben.
Und die Patienten haben eben auch Anspruch darauf,
dass wir das in ihre elektronische Patientenakte einladen.
Und schließlich können Versicherte auch, das ist etwas,
da haben wir erstmal nichts mit zu tun als Ärztinnen und
Ärzte, Daten in die elektronische Patientenakte einstellen, aus ihren Wearables, also aus ihrem Smartphone,
wenn sie dort Messdaten haben,
auch diese können sie in die elektronische Patientenakte
einstellen und dann können sie die über diesen Weg auch uns
als Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stellen.
So, ab hier übergebe ich dann jetzt an meinen Kollegen
Christoph Weinrich,
der Ihnen jetzt etwas zu den rechtlichen Inhalten und zu den
rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der
ePA erläutern
wird.
Hallo und herzlich willkommen.
Mein Name ist Christoph Weinrich.
Ich leite den Rechtsbereich in der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung.
Ich weiß, dass Sie als Ärztinnen und Ärzte,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten manchmal Sorgen
haben, wenn Sie mit uns als Juristen Kontakt haben.
Meine Aufgabe ist es allerdings heute,
Ihnen das Recht leicht verständlich zu machen.
Und genau das möchte ich mit meiner Präsentation heute tun,
die ePA erklären,
die rechtlichen Hintergründe erklären und möglichst dafür
sorgen, dass die ePA nicht zu Sorgen bei Ihnen führt,
sondern dass Sie zuversichtlich mit diesem neuen Instrument
in der Versorgung umgehen können.
Jetzt möchte ich gerne auf die juristischen Grundlagen
zurückkommen, der ePA,
die wir Ihnen heute hier auch versprochen haben, darzulegen.
Das erste, was wir machen,
wenn Sie mit Juristinnen und Juristen zu tun haben,,
da kommen wir nicht ganz drum herum.
geht es darum, um Definitionen beim Recht.
Und die erste Definition zur elektronischen Patientenakte
finden Sie in § 341 SGB V. Der sagt uns nämlich,
was die elektronische Patientenakte ist und was sie soll.
Ich habe Ihnen hier den Text
dieser Definition mal dargelegt.
ich möchte Ihnen highlighten, worum es eigentlich geht.
Denn nicht alle Elemente dieses Textes sind gleich wichtig.
Die ePA ist in erster Linie, da kommen wir zu dem ersten
wichtigen Wort,
eine versichertengeführte elektronische Akte.
Das heißt, es handelt sich um ein Dokument,
das für den Versicherten angelegt wird.
Und Sie sehen das zweite wesentliche Wort in dieser
Definition, nämlich dessen, wozu es dient.
Mit ihr sollen den Versicherten Informationen, insbesondere
zu den verschiedenen Daten, die da dargelegt werden,
mitgeteilt werden.
Die ePA hat allerdings auch noch einen zweiten Zweck,
den der Gesetzgeber im Digitalgesetz hinzugefügt hat.
Sie soll nämlich mittlerweile auch dazu dienen, Anamnese,
Befunderhebung und Behandlung gezielt zu unterstützen.
Damit kann man also sagen, die ePA hat zwei Zwecke.
Erstens dient sie der Information des Versicherten.
Zweitens soll sie Behandlung,
Befundung und Anamnese unterstützen.
Das heißt, sie soll Sie im Behandlungsprozess als Ärztinnen und Ärzte,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterstützen.
Das Ganze soll nach dem Willen des Gesetzgebers,
den er in der Begründung dargelegt hat,
die Effizienz und die Transparenz im
Gesundheitswesen fördern.
Ob das gelingt, sagt uns natürlich der Gesetzgeber nicht.
Das werden Ihnen meine Kolleginnen und Kollegen erklären.
Das werden Philipp Stachwitz und Bernd Greve erläutern.
Aber wir schauen uns gleich nochmal im weiteren Verlauf an,
wie das im Recht aussieht.
Kommen wir zu den Meilensteinen,
zu der Geschichte der elektronischen Patientenakte
aus rechtlicher Sicht.
Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2015 im
sogenannten E-Health-Gesetz das erste Mal über die ePA
nachgedacht und die ePA im SGB V verankert.
Das heißt, wir haben es mit der ePA gar nicht mit einer
fürchterlich neuen Angelegenheit zu tun,
sondern sie gibt es schon
ein paar Jahre, zumindest in der Vorstellung.
Im Jahr 2021 dann hat der Gesetzgeber eine
Verpflichtung der Krankenkassen implementiert,
eine elektronische Patientenakte für die Versicherten
anzubieten.
Was man dazu sagen muss, ist,
dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt weniger als ein Prozent der
Bevölkerung über eine ePA verfügen.
Das hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen,
auch hier wieder eine Veränderung herbeizuführen.
Und das kann man immer auf zwei Weisen machen aus einer
juristischen Sicht.
Entweder man schafft einen Anreiz, eine ePA zu schaffen,
das heißt, man verspricht den Leuten,
dass es fürchterlich viel besser wird.
Oder der andere Weg ist, ich schaffe eine Verpflichtung.
Und das hat der Gesetzgeber gemacht.
Er hat im Digitalgesetz festgelegt,
zum 15.01.2025 wird die sogenannte
Opt-out-Regelung geschafft.
Das heißt, jeder Versicherte, der nicht aktiv widerspricht,
wird eine elektronische Patientenakte bekommen.
Die elektronische Patientenakte betrifft natürlich
Datenschutzrechte der Versicherten.
Sie alle wissen als Ärztinnen und Ärzte,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
dass die Daten, die sie aus der Behandlung erfahren,
einem besonderen rechtlichen Schutz unterliegen.
Wie also verträgt sich das mit der sogenannten
Opt-out-Regelung?
Dieser besondere Schutz ist in Artikel 9 der
Datenschutzgrundverordnung enthalten.
Der sagt, dass ich letztendlich Gesundheitsdaten nur unter
besonderen Voraussetzungen an andere übertragen darf.
In Artikel 9 Absatz 2 sind dann die Erlaubnisnormen
geregelt, unter denen ich letztendlich
Daten auch übertragen darf.
Die klassische, die Sie alle kennen,
ist die Einwilligung des Versicherten.
Diesen Weg ist der Gesetzgeber aber nicht gegangen,
sondern er hat mit der Opt-out-Regelung vorgegeben,
dass in bestimmten Fällen automatisch Daten
übertragen werden können.
Das darf er auch nach europäischem Recht.
Das ist in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der DSGVO
geregelt.
Dort ist nämlich geregelt,
dass, wenn Daten zur Verarbeitung im Sozialbereich oder
im Gesundheitsbereich erforderlich sind, das heißt,
wenn sie zu etwas Nutze sind,
um im Gesundheitswesen zu arbeiten,
dass dann der Gesetzgeber im nationalen Recht auch
Regelungen schaffen darf,
dass ohne die Einwilligung Daten übertragen werden können.
Und genau das hat der Gesetzgeber letztendlich mit der
sogenannten Opt-out-Regelung gemacht.
Ganz wichtig für sie im Zusammenhang mit dem
Datenschutzrecht ist, dass der Gesetzgeber gleichzeitig
geregelt hat,
dass datenschutzrechtliche Verantwortliche für die
elektronische Patientenakte nicht sie als Ärztinnen und
Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind,
sondern das sind die Krankenkassen.
Was ist also die elektronische Patientenakte aus rechtlicher
Sicht?
Auch hier müssen wir wieder zwei Sachen unterscheiden.
Sie alle kennen ihre klassische
Behandlungsdokumentation.
Die ist zivilrechtlich vorgegeben seit dem
Patientenrechtegesetz Anfang der 2000er.
Das ist die klassische Papierakte oder die Akte in ihrem
PVS-System.
Das ist das eine.
Das andere, was nun hinzugetreten ist,
ist die elektronische Patientenakte,
die, ich hatte es Ihnen dargelegt,
zusätzliche andere Zwecke verfolgt.
Und diese Zwecke,
diese unterschiedlichen Zwecke möchte ich Ihnen hier einmal
darlegen.
Die Behandlungsdokumentation,
also das zivilrechtliche Dokument,
das dient letztendlich in erster Linie Ihnen,
der Dokumentation ihrer Behandlung eben aufgrund der
gesetzlichen oder berufsrechtlichen Vorschriften.
Und diese Akte wird ausschließlich durch Ärztinnen und Ärzte
und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geführt.
Die ePA, das hatte ich Ihnen gesagt,
dient einem anderen Zweck zusätzlich,
erstmals der Information des Versicherten und natürlich auch
der Unterstützung der Anamnese- und Befunderhebung.
Das heißt, die elektronische Patientenakte,
wenn ich das einmal untechnisch ausdrücken will,
dient der Kommunikation mit dem Versicherten oder
mit anderen Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten.
Deswegen haben Sie hier auch Widerspruchsmöglichkeiten,
weil das Ganze ja versichertengeführt ist,
während das erste Dokument, die Behandlungsdokumentation,
Ihre Beweisführung gegenüber dem Versicherten und der
Dokumentation Ihrer Behandlung und zwar für Sie dient.
Die gesetzlichen Grundlagen der ePA habe ich Ihnen hier auch
einmal dargelegt.
Wir haben den § 341, über den haben wir schon mal gesprochen,
das SGB V, die Grundnorm zur elektronischen
Patientenakte, nebst den einzelnen Funktionalitäten,
die die elektronische Patientenakte haben soll.
Also eben beispielsweise,
dass sie der Information des Versicherten dient,
dass sie der Unterstützung der Behandlung dient,
aber auch welche Daten letztendlich mit ihr
transportiert werden sollen.
Wir haben in § 342 des SGB V dann
nun neu durch das Digitalgesetz die sogenannte
Opt-out-Lösung definiert.
Das heißt, es wird das Angebot,
das verpflichtende Angebot der elektronischen Patientenakte
durch die Krankenkassen festgelegt und es wird auch
festgelegt, unter welchen Rahmenbedingungen der Versicherte
eine elektronische Patientenakte bekommt.
Dann haben wir den § 343 des Sozialgesetzbuches V, der auch
ganz entscheidend ist.
Der regelt nämlich,
dass die Krankenkassen verpflichtet sind, ihre Versicherten,
denn es ist ja ihre Akte,
zu informieren über die Inhalte der
elektronischen Patientenakte.
Das heißt, es ist nicht Aufgabe von Ihnen im
Behandlungsprozess,
den Patienten aufzuklären über alle Inhalte der ePA,
sondern es ist Verpflichtung der gesetzlichen
Krankenversicherung zu sagen,
dass die elektronische Patientenakte kommt,
dass es Widerspruchsrechte gibt und dass der Versicherte
letztendlich mit der elektronischen
Patientenakte umgehen kann.
Das ist uns als Kassenärztliche Bundesvereinigung auch ganz
besonders wichtig, weil es natürlich nicht darum gehen kann,
die Praxen mit Verwaltungsaufgaben der Krankenkassen zu
belasten.
Wir haben dann in § 344 des SGB V Widerspruchsrechte
der Patienten geregelt,
denn der Patient kann natürlich gegen die Nutzung der ePA
insgesamt widersprechen oder er kann einzelnen
Anwendungsfällen widersprechen,
all das finden Sie im § 344 des SGB V. Der
§ 346 des SGB V regelt
Unterstützungspflichten von Ihnen,
von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
von Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit der
elektronischen Patientenakte.
Das hat der Gesetzgeber letztendlich geregelt,
weil er natürlich auch festlegen wollte,
dass im Behandlungsprozess, so Fragen aufkommen,
diese auch durch Sie beantwortet werden können
und sollen.
Das sind nicht die grundlegenden Fragen zur ePA.
Ich erinnere Sie daran,
dass die allgemeinen Informationspflichten bei den
Krankenkassen liegen, aber das sind eben Rückfragen,
beispielsweise wenn der Patient fragt,
welche Daten fließen denn in die elektronische
Patientenakte,
dann obliegt es Ihnen aufgrund dieser Norm letztendlich hier
auch eine kurze Information an die Versicherten zu geben.
Der § 347 SGB V ist dann eigentlich und da
werden wir jetzt sehr intensiv drüber sprechen,
die Kernvorschrift für Sie als Ärztinnen und Ärzte,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
der regelt nämlich die Befüllungspflichten,
die für Sie gelten,
das heißt unter welchen Voraussetzungen müssen Sie welche
Daten in die elektronische Patientenakte übertragen.
Kommen wir zu den Befüllungspflichten von Ihnen,
von den Ärztinnen und Ärzten,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Diese unterteilen sich auf der einen Seite in die
verpflichtenden Befüllungspflichten und auf der anderen
Seite in Befüllungen,
die auf Wunsch des Patienten zu erfolgen haben.
Die wichtigsten dabei sind zum Start der elektronischen
Patientenakte beispielsweise Befundberichte,
Arztbriefe,
Daten zur Unterstützung des Medikationsprozesses,
alle natürlich unter verschiedenen Voraussetzungen, auf die
wir noch kommen werden.
Befüllungspflichten, die sich ergeben aus Wünschen von
Patientinnen und Patienten,
sind beispielsweise
Befunddaten, Diagnosen, ganz entscheidend aber
beispielsweise auch Abschriften der Patientenakte,
also des Originaldokumentes, Daten zur Organ-
oder Gewebespende oder beispielsweise
AU-Bescheinigungen.
Unter welchen Voraussetzungen müssen Sie befüllen?
Zunächst einmal müssen Sie natürlich nichts befüllen,
was Sie nicht selber erhoben haben.
Das heißt, erste Voraussetzung ist immer,
Ärztin oder Arzt, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut hat
die Daten selber erhoben.
Zweite Voraussetzung ist,
dass das Datum aus dem aktuellen Behandlungskontext stammt.
Was bedeutet der aktuelle Behandlungskontext?
Das kann ich Ihnen juristisch erläutern.
Das ist nämlich das jeweilige Behandlungsquartal,
das ergibt sich aus bundesmantelvertraglichen Vorstellungen.
Oder ich sage es Ihnen einfach untechnisch,
das sind die Daten, die aus Ihrer aktuellen Behandlung stammen.
Dritte Voraussetzung ist, die Daten,
die Sie in die ePA einzuflegen haben,
die müssen in elektronischer Form auch bereitstehen.
Und vierte Voraussetzung ist,
es liegt kein Widerspruch des Patienten oder der Patientin
vor, weder gegen die ePA insgesamt
noch gegen die Einstellung des entsprechenden Dokuments.
Wie sieht das aus mit Einwilligungsvorgaben und
Informationspflichten?
Zunächst einmal, das verwundert nicht weiter,
haben wir eine allgemeine Informationspflicht von Ihnen,
also von den Ärztinnen und Ärzten,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
über die Einstellung von Daten in die
elektronische Patientenakte.
Wie können Sie das in der Praxis machen?
Sie könnten beispielsweise einen Aushang in Ihrer Praxis
aushängen, oder Sie sprechen jeden Patienten individuell an.
Das obliegt Ihnen, wie Sie das genau machen.
Es gibt in bestimmten Fällen besondere
Einwilligungsvoraussetzungen das hat der Gesetzgeber
festgelegt, für genetische Daten, Daten,
die aus genetischen Untersuchungen stammen.
Hier ist eine explizite Einwilligung des Patienten
erforderlich,
und diese Einwilligung müssen Sie auch in Ihrer
Behandlungsdokumentation, also Sie erinnern sich,
in der Primärdokumentation, nicht in der ePA,
gesondert dokumentieren.
Der Gesetzgeber hat auch besondere Hinweispflichten
geregelt.
Diese gelten nach dem Wortlaut des Gesetzes bei
Informationen,
die zur Stigmatisierung der Patientinnen und Patienten
geeignet sind.
Wir sprechen als KBV dabei nicht
so gerne von stigmatisierenden Informationen.
Das liegt daran, weil der Gesetzgeber zum Beispiel
insbesondere die psychischen Erkrankungen als
entsprechende Informationen klassifiziert hat.
Wir wissen, dass Sie als Ärztinnen und Ärzte,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten seit langem daran
arbeiten,
dass diese Daten oder diese Erkrankungen nicht als gesellschaftlich
stigmatisierend wahrgenommen werden,
und deswegen sprechen wir als KBV hier an dieser Stelle lieber
von den besonders sensiblen Informationen.
Was sind diese sensiblen Informationen?
Das sind einmal Informationen über
psychische Erkrankungen.
Das sind zweitens Informationen über sexuell
übertragbare Infektionen der Patientinnen und Patienten.
Und das sind drittens Daten zu Schwangerschaftsabbrüchen.
Bei diesen Daten fordert der Gesetzgeber sie auf,
die Versicherten besonders auf ihr Recht zum Widerspruch der
Dateneinpflege zu informieren und gibt ihnen weiterhin
auf,
einen etwaigen Widerspruch auch besonders in den Behandlungsdaten
zu dokumentieren.
Wie sieht das nun aus mit der Nutzungspflicht
von Daten in der ePA?
Das ist eine Frage, die wir natürlich von Ihnen ganz
besonders gestellt bekommen.
Nun, rechtlich sieht es grundsätzlich erstmal so aus,
dass Ärztinnen und Ärzte,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes alle Informationen
zugunsten des Patienten einzusetzen haben,
von denen sie Kenntnis erlangt haben.
Hier ist die entscheidende Frage,
die wir uns stellen müssen.
Muss im Rahmen der Anamnese der Arzt oder die Ärztin,
der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin
alle Informationen in der elektronischen Patientenakte zur
Kenntnis nehmen?
Grundsätzlich ist es hierbei so,
dass das Gesetz dieses gar nicht selber definiert und auch
wir als Juristen machen das nicht.
Wir sagen nämlich, es kommt auf Ihre Fachdisziplin an.
Maßgeblich ist nämlich,
was der ärztlichen Sorgfalt in diesem Zusammenhang
entspricht.
Relevant ist dabei nur, das sagen wir auch,
dass der Facharztstandard,
in dem der Arzt, die Ärztin tätig wird,
das Entscheidende ist.
Und die Anamnese wird natürlich in ihrer Reichweite
maßgeblich durch den Behandlungszweck bestimmt.
Das ist Ihnen allen vertraut.
Selbstverständlich frage ich nicht nach den Füßen,
wenn ein Patient mit einem Schnupfen zu mir kommt und
darüber klagt.
Das heißt, es kommt darauf an,
situativ diese erforderliche Sorgfalt zu bestimmen.
Und relevant sind damit im Ergebnis alle Informationen,
und die müssen Sie auch fragen,
die fachlich wichtig sind und genau deswegen
auch zu erfragen sind.
Das heißt es bestimmt sich nach Ihrer Wissenschaft.
Da wir weiterhin keine untergesetzlichen Regelungen haben,
bleibt also gegenwärtig die Anamnese für Sie weiterhin
das Entscheidende.
Und es erscheint auch völlig unklar,
warum es anders sein sollte,
warum man also auf die ePA zurückgreifen sollte,
anstelle schlicht Ihre Patienten zu fragen,
das heißt, ihren ganz normalen Behandlungsalltag weiter
durchzuführen.
Und in diesem Fragen gilt auch weiterhin, wie bisher,
Sie dürfen natürlich auf die Antworten Ihrer Patientinnen
und Patienten vertrauen.
Sie dürfen darauf vertrauen,
dass diese Informationen richtig sind und Sie müssen nicht
in der ePA nachprüfen,
ob der Patient Ihnen etwa Kokolores erzählt
hat.
Letztendlich stellt sich damit natürlich auch die Frage,
wenn der Patient eine Information Ihnen gegeben hat,
dass etwas in der ePA steht,
ob diese auch zugriffsfähig in der ePA abgebildet
werden kann.
Und letztendlich gilt für Sie natürlich auch, dass das,
was in der ePA steht, dem dürfen Sie auch vertrauen,
das dürfen Sie als richtig unterstellen.
Abweichungen das heißt,
im Ergebnis ist es aus rechtlicher Sicht so,
dass es eben keine Verpflichtung zur anlasslosen
Einsichtnahme in die ePA gibt.
Es gibt eine Verpflichtung, in die ePA hineinzuschauen,
in Konstellationen, wenn Sie aus dem anamnästischen Gespräch
oder aus anderen Umständen im Zusammenhang mit der
Behandlung einen medizinischen Anlass sehen, der Ihnen sagt,
Mensch, da schaue ich doch im Ergebnis nochmal in die
ePA hinein.
Etwas anderes kann eigentlich nur gelten,
wenn es beispielsweise Einschränkungen in der
Kommunikationsfähigkeit der Patientinnen und Patienten gibt.
Ansonsten kann ich Ihnen an dieser Stelle sagen,
maßgeblich bleibt, wie bisher, das anamnästische Gespräch.
Der Behandlungsprozess wird also eben genau nicht von den
Füßen auf den Kopf gestellt,
sondern er bleibt dem Grunde nach, wie bisher,
auch mit der ePA.
Mein Name ist Bernd Greve,
ich bin Dezernent für IT in der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und begleite die Telematikinfrastruktur
und auch das ePA-Projekt bereits seit einigen Jahren.
Die ePA an sich hat
keine direkte Benutzeroberfläche.
Sie können sich nicht einloggen,
wie zum Beispiel beim Online-Banking über den Browser.
Die ePA zeigt sich gegenüber den Nutzern über
die Primärsysteme, in den Praxen
die Praxisverwaltungssysteme, im Krankenhaus
über die KIS-Systeme, bei den Apothekern
über die Apothekenverwaltungssysteme, für die Versicherten über
die entsprechenden Apps auf den Handys,
die die Versicherten von der Krankenkasse bekommen.
Damit ist klar,
dass das Praxisverwaltungssystem einen entscheidenden
Beitrag hat zum Gelingen der ePA,
zur praktikablen Nutzung der ePA in den Arztpraxen und den
Praxen der Psychotherapeuten.
Die KBV hat dazu bestimmte Anforderungen
erstellt,
die aufgeschrieben und auch diskutiert mit den
Praxisverwaltungssystemherstellern dazu beitragen sollen,
mit dem Start der ePA 3.0 wirklich von Anfang an in
eine praktikable Umsetzung zu kommen.
Technisch gesehen gelingt der Zugriff auf
die elektronische Patientenakte mit dem Stecken der eGK beim
Versichertenstammdatenmanagement.
Sobald die Karte gesteckt wird,
kann das Praxisverwaltungssystem erkennen,
ob der jeweilige Versicherte eine Akte hat,
ob die Praxis Zugriff hat und wie lange die Praxis
Zugriff hat.
Standardmäßig besteht der Zugriff in den Arztpraxen für 90
Tage.
Standardmäßig stellen auch die Krankenkassen Daten ein,
zum Beispiel die Abrechnungsdaten der Versicherten und auch
die Medikationsdaten der Versicherten.
Alle Medikationsdaten, die über den eRezept-Server
laufen,
können dann auch in der Akte eingesehen werden.
Beides können die Versicherten einstellen.
Die Medikationsdaten,
die automatische Einstellung der Medikationsdaten,
die Abrechnungsdaten und auch die Standard-Einstellung zum
Zugriff kann von den Versicherten verändert werden für die
jeweilige Arztpraxis und auch allgemein für alle
Zugriffe.
Wichtig für die Arztpraxen ist,
dass aus ihren lokalen Systemen keine Daten automatisch in
die Akte hochgeladen werden.
Das passiert nur durch explizites Anstoßen des Hochladens
oder, wenn gewünscht,
wenn der Arzt es vorher explizit eingestellt hat.
Das kann sinnvoll sein für bestimmte Dokumentenarten,
zum Beispiel für Arztbriefe,
die sowieso über KIM zum Beispiel versendet werden.
Da kann es Sinn machen, dass man einstellt,
dass diese auch automatisch in die Akte hochgeladen werden
mit dem Versenden über KIM.
Dann hat man sich wieder einige Klicks gespart.
Das Einstellen der Daten kann auch an MFAs
delegiert werden.
Auch das kann im jeweiligen Praxisablauf sinnvoll sein.
Wichtig beim Einstellen, beim Befüllen der ePA,
die Dokumente müssen immer mit Metadaten versehen werden.
Die folgende Abbildung zeigt beispielhaft eine
Ansicht im Praxisverwaltungssystem.
So können die Dokumente der ePA eingesehen werden.
In dieser Ansicht reagiert die ePA wie ein
Dokumentenmanagementsystem.
Die einzelnen Einträge sind in Zeilen dargestellt und die
Inhalte können sortiert werden nach Erstellungsdatum,
nach Autor, nach Titel,
so wie die jeweilige Praxis das wünscht oder gerade im
Gespräch es auch notwendig sein kann.
Der Arzt und der Psychotherapeut sollten natürlich sofort
erkennen in einer solchen Übersicht,
ob bestimmte Dokumente bereits vorhanden sind im eigenen
System, ob sie schonmal runtergeladen worden sind oder ob
sie neu sind.
Genauso sollten die verschiedenen Sortierungsmöglichkeiten
einfach zugänglich sein.
Hier in dem Beispiel wäre das über einen Klick auf die
Kopfzeile der Tabelle möglich.
Über diese Kopfzeile kann man dann auch in der
Dokumentenansicht weiter filtern und suchen.
Das ist wichtig.
Man kann sich vorstellen,
dass man nur die Dokumente der letzten 30 Tage sehen will,
um schneller an bestimmte Informationen zu kommen.
Man kann aber auch zum Beispiel über den Autor gehen,
man kann bestimmte Kliniken heraussuchen oder auch bestimmte
Dokumentenarten, zum Beispiel alle Laborbefunde.
Diese einzelnen Sortiermöglichkeiten bzw.
auch Such- und Filtermöglichkeiten kann man auch
kombinieren, zumindest sollte das in den
Praxisverwaltungssystemen der Fall sein.
So kann man zum Beispiel sagen,
ich will alle Dokumente der letzten 90 Tage aus dem
Klinikum West sehen.
All das sind wichtige Möglichkeiten,
die die Praktikabilität der Akte letztendlich ausmachen.
Diese Funktionalitäten werden natürlich realisiert
über Metadaten.
Von daher immer wieder der Hinweis,
die Metadaten einzugeben beim Hochladen, ist extrem wichtig
für alle, die dann in der Fortfolge mit der Akte arbeiten.
Wenn man sich die Dokumente angeschaut hat oder die Liste
der Dokumente,
dann entsteht natürlich oft der Wunsch und auch die
Notwendigkeit, bestimmte Daten herunterzuladen, herunterzuladen
für die eigene Dokumentation in das eigene
lokale Praxisverwaltungssystem.
Das ist selbstverständlich möglich mit der Akte.
Die meisten Systeme werden das über einen kurzen Rechtsklick
auf der Maus realisieren.
Man bekommt ein Kontextmenü,
darin kann man dann auswählen "Dokument herunterladen".
Oder auch, das sollte natürlich auch funktionieren,
man kann mehrere Dokumente selektieren und gleichzeitig
herunterladen, egal ob man sie schon gelesen hat oder nicht.
Das entscheidet letztendlich immer der Arzt.
Nichtsdestotrotz will man ab und an Dokumente für die eigene
Dokumentation auch vorliegen haben,
selbst wenn sie im ganz aktuellen Behandlungskontext noch
nicht alle gesichtet werden.
Das Herunterladen soll im Sekundenbereich funktionieren,
so wie man das auch in der Interaktion mit anderen Downloads
aus dem Internet gewohnt ist.
Zu den Metadaten hatte ich schon ausgeführt.
Die Metadaten sind letztendlich ein Schlüssel zum effektiven
Arbeiten mit den Dokumenten in der
Patientenakte.
Über diese Metadaten, ich hatte es gesagt,
kann sortiert werden,
kann selektiert werden oder auch gefiltert werden.
Von daher ist das ein Schlüssel im Arbeiten mit der
Patientenakte.
Daneben wird man auch später in einer Ausbaustufe sicherlich
noch zur Volltextsuche kommen.
Das ist schon geplant, aber am Anfang sind es diese Daten,
die angegeben werden,
die überhaupt die Übersicht und das Selektieren schnell
ermöglichen.
Es gibt Pflichtdaten,
die beim Einstellen angegeben werden müssen.
Das ist zum Beispiel der Autor, der Erstellungszeitpunkt,
der Dokumententyp und auch der Dokumentenname.
Die Praxisverwaltungssysteme können an der Stelle
weitgehend unterstützen.
Viele Felder können einfach vorbelegt werden.
Wenn man aus der eigenen Praxis Daten hochlädt,
kennt das System denjenigen, der
gerade am Praxisverwaltungssystem arbeitet.
Und damit kann also der Autor schon voreingestellt werden.
Genauso ist es auch mit dem Erstellungsdatum und oft auch
mit den Dokumentennamen.
Über das Hochladen von Dokumenten haben wir
schon gesprochen.
Beim Hochladen von Dokumenten gibt es bestimmte Situationen,
die noch mal gesondert betrachtet werden sollen.
Der Patient kann dem Hochladen von Dokumenten explizit
widersprechen.
Dieser Widerspruch sollte im Praxisverwaltungssystem
gekennzeichnet werden,
sodass man in der folgenden Behandlung, in fortfolgenden
Behandlungen schnell erkennen kann,
dass hier schon mal eine bewusste Entscheidung getroffen
wurde.
Es gibt auch den umgekehrten Fall.
Arztpraxen sind eigentlich nicht verpflichtet, Dokumente,
Daten mit sensiblen Inhalten hochzuladen.
Das ist explizit im Gesetz vorgesehen.
Allerdings kann auch dieses Vorgehen vom Patienten
überlagert werden durch explizite Entscheidung.
Wenn der Patient wünscht,
dass ein Dokument auch mit sensiblen Daten in die Akte
hochgeladen werden muss, dann muss die Praxis das auch tun.
Die Praxis sollte aber in dem Fall auch das protokollieren,
für sich vermerken.
Und auch hier sollte das Praxisverwaltungssystem
selbstverständlich unterstützen durch entsprechende
Kennzeichnung des Dokumentes und das auch dann protokolliert
zur eigenen Sicherheit der Arztpraxis.
Die Technik selber ist durchaus komplex.
Sie sehen hier eine schematische Darstellung
des Servers der elektronischen Patientenakte,
so wie es bei einer Kasse dann tatsächlich technisch auch
realisiert ist.
Der Zugriff auf dieses System wird über das
Praxisverwaltungssystem ermöglicht.
Das Praxisverwaltungssystem letztendlich bedient sich wieder
des Konnektors auf der Netzwerkebene, um darauf
zuzugreifen.
Die technischen Voraussetzungen,
die in der Arztpraxis dafür notwendig sind,
sind zum größten Teil vorhanden in dem größten Teil der
Arztpraxen.
Die meisten Arztpraxen sollten an der Telematikinfrastruktur
angebunden sein.
Die meisten Arztpraxen sollten Konnektoren haben.
Und diese Konnektoren sollten auch auf dem
aktuellen Stand sein.
Der aktuelle Stand,
der PTV4+ Standard,
das Update zum PTV4+,
das sollte in den meisten Praxen sowieso
schon vorhanden sein.
Einige Praxen haben sogar schon PTV5.
Was noch nicht in den Praxen vorhanden ist,
ist das Modul im Praxisverwaltungssystem,
mit dem man auf die ePA zugreift.
Dieses Modul kann auch nicht vorhanden sein.
Die Praxisverwaltungssystemhersteller sind gerade dabei zu
programmieren.
Von daher gehen wir davon aus,
dass zum Jahresende diese Module dann den Praxen auch
angeboten werden.
Das Modul wird letztendlich ein ePA-Modul
für die ePA 3.0 sein und mit Sicherheit dann zum
Jahreswechsel ausgeliefert werden müssen.
Vorher ist nicht damit zu rechnen,
dass diese Module in großem Stil schon vorhanden sind.
Wenn man dieses Update hat,
dann kann man mit der neuen ePA arbeiten. Wenn man das Update nicht hat, dann kann man weder mit der alten
noch mit der neuen ePA arbeiten. Es wird einen kleinen Übergangszeitraum geben und auch diese
Phase der Installation für das neue Modul.
Sobald die Server auf der einen Seite umgestellt sind zur
ePA 3.0 und auf der anderen Seite die
Praxisverwaltungssysteme ebenfalls das Modul haben für die
ePA 3.0, dann kann mit diesen neuen Akten gearbeitet werden.
Dann stellt man PDF-Dokumente im Format ein
und daneben auch schon ein Datum als
strukturiertes Datum, das ist die Medikation,
die eben schon erwähnt worden ist.
Diese Medikation, alles das, was vom eRezept-Server kommt,
sowohl die Verordnung als auch die Dispensierdaten,
landen zusammengefasst in einer Liste, der sogenannten
elektronischen Medikationsliste,
die dann auch schon von Anfang an für jeden einzelnen
Patienten, der dem nicht widersprochen hat,
vorhanden sein sollte.
Weitere Schritte die dann folgen,
sind die nächsten Releases der ePA.
Hier das nächste absehbare Release, ist das ePA Release 3.1.
Damit wird der Medikationsplan mit AMTS-relevanten
Zusatzinformationen kommen.
Jedoch bleiben wir heute noch in diesem Vortrag bei der ePA,
die zum Jahreswechsel eingeführt werden soll, der ePA 3.0.
Natürlich gibt es auch im Zusammenhang mit der ePA
einzelne rechtliche Probleme.
Wir kommen gleich zum größten dieser Probleme.
Da geht es darum, wie sieht es eigentlich aus bei
Minderjährigen im Zusammenhang mit der ePA.
Der Gesetzgeber hat grundsätzlich geregelt,
verfügungsberechtigt über die ePA ist
nicht das Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung,
sondern ist der Versicherte.
Das ist ein gesetzlicher Ausdruck.
Das heißt, ich drücke es Ihnen so aus, jeder,
der eine elektronische Gesundheitskarte hat,
das kann man sagen, ist der Versicherte.
Das heißt, diese Person ist grundsätzlich
verfügungsberechtigt.
Wie sieht das bei Minderjährigen aus?
Sie wissen alle, normalerweise kann man unter 18 Jahren,
das ist die Volljährigkeitsgrenze nach dem deutschen Recht,
eben nicht jedwes Rechtsgeschäft tätigen.
Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der ePA das 15.
Lebensjahr, letztendlich die Vollendung des 15.
Lebensjahres als Verfügungsberechtigungsdatum angenommen.
Das ist insofern aus zwei Gründen eine Besonderheit.
Zunächst mal das vollendete 15.
Lebensjahr, davon sprechen wir als Juristen, nach dem 15.
Geburtstag, einfach um diesen Punkt,
diese Frage schon mal abzuräumen.
Zweiter Punkt ist, bisher kennen wir das 15.
Lebensjahr im deutschen Recht noch
so gut wie überhaupt nicht als Grenze für etwas.
Bisher haben wir gesagt,
Einwilligungsfähigkeit tritt in etwa, natürliche
Einsichtsfähigkeit nach Vollendung des 14.
Lebensjahres ein.
Die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union kennt
für diese Spiele-Apps das 16.
Lebensjahr als Einwilligungsdatum. Und das 15.
Lebensjahr das kennen wir in Deutschland bisher eigentlich
nur vom Mofa-Führerschein.
Nichtsdestotrotz gilt es, das heißt,
der Versicherte ist nach dem 15.
Lebensjahr, nach dem 15.
Geburtstag verfügungsberechtigt über seine ePA. Dabei gibt
es aber auch ungeklärte Konfliktlagen,
denn gleichwohl er verfügungsberechtigt ist,
stellen sich Fragen, was passiert im Zusammenhang mit
schwerwiegenden Erkrankungen,
wo auch das bisherige Recht trotz der
Einwilligungsfähigkeit
Mitwirkungsrechte und Möglichkeiten der
Erziehungsberechtigten vorgesehen hat,
jedenfalls die Rechtsprechung.
Was passiert auch bei verschiedenen Sorgeberechtigten oder
GKV-Mitgliedschaften, wie bilde ich das technisch ab?
Diese Fragen, das muss ich Ihnen leider sagen,
sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
gelöst.
Kommen wir nochmal vertieft auf die Minderjährigen zurück.
Das heißt, ich hatte Ihnen gesagt,
die ePA ist versichertengeführt, die kann ab dem 15.
Lebensjahr geführt werden.
Es gibt aber noch eine ganze Reihe von mehr
Fragen in diesem Zusammenhang.
Was gilt, wenn zu diesem Zeitpunkt,
das heißt bis zum 15.
Lebensjahr, Mitglied oder Familienversicherte,
das heißt Vater oder Mutter, nicht sorgeberechtigt sind?
Auch das kennen wir ja im deutschen Recht.
Was passiert, wenn das andere Elternteil in der PKV
versichert ist, gar keinen Zugriff auf die elektronische
Patientenakte hat,
weil seine private Krankenversicherung das nicht ermöglicht?
Was passiert, wenn gemeinschaftlich Sorgeberechtigte,
das ist im deutschen Recht der Regelfall, was passiert,
wenn die getrennt sind?
Und was passiert,
wenn der Minderjährige für die konkrete Behandlung noch
nicht einwilligungsfähig ist?
Wie gehe ich dann mit der ePA und den entsprechenden
Informationen um?
Haftungsrechtlich maßgeblich für Sie ist dabei die Schwere
des Eingriffs.
Grundsätzlich bei Routineeingriffen ist es so,
wir reden immer von den unter 15-Jährigen jetzt,
da dürfen Sie als Ärztin und Arzt,
als Psychotherapeutin und Psychotherapeut
von der Alleinvertretung des Sorgeberechtigten ausgehen,
der zu Ihnen in die Praxis kommt.
Bei mittleren Eingriffen müssen Sie das erfragen,
das galt auch bisher schon, das heißt da müssen Sie fragen,
ist denn das andere Elternteil einverstanden damit, was hier
gerade passiert?
Und bei weitreichenden Eingriffen, da müssen Sie sich sogar
vergewissern, das heißt da müssten Sie gegebenenfalls sogar
anrufen das andere Elternteil oder darauf bestehen,
dass die eben mit in die Praxis kommen.
All diese Probleme bildet die Konstruktion der ePA
natürlich nicht ab.
Das heißt, was machen Sie in der Praxis damit?
In der Praxis werden Sie letztendlich Ihren
Befüllungspflichten nachfolgen und wenn es darum geht
Einwilligungsprozesse abzubilden,
das heißt wir reden nur bei den unter 15-Jährigen,
dann gehen Sie nach dieser Reihenfolge vor,
das heißt im Grunde nach handeln Sie auch hier genau wie
bisher. Es gibt natürlich hier Probleme,
die der Gesetzgeber nicht gelöst hat,
die er vielleicht auch gar nicht lösen kann,
weil wir hier eine Differenzierung haben,
die sich schwierig in elektronischen Dokumenten
abbilden kann.
Für mich aber das Entscheidende und da möchte ich Ihnen
Vertrauen geben, das wird sich nicht zu Ihren Lasten
auswirken.
Problematisch ist insbesondere auch bei Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte.
Das heißt, stellen Sie sich den Fall vor,
Sie haben eine Patientin,
einen Patient und einer der Sorgeberechtigten ist eben
Gegenstand Ihrer Behandlung oder Ihrer
Therapie.
Bei Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen,
das heißt wenn der einwilligungsfähig ist,
da kann man sich vergleichsweise sicher sein,
gibt es hier wohl eine Entscheidungsbefugnis des
Minderjährigen, der, das müssten Sie dokumentieren,
Ihnen gegenüber sagen kann, nein,
dieses Elternteil darf nicht in meiner elektronischen
Patientenakte Einsicht nehmen.
Wenn diese Einsichtsfähigkeit nicht gegeben ist,
ist eine Differenzierung der Einsichtsrechte kaum möglich und
kaum technisch abbildbar.
Was machen Sie in diesem Fall?
In diesem Fall kann ich Ihnen zwei Tipps geben.
Zum einen ist es in diesem Fall ratsam,
eventuell diese Dokumentation, das Einbringen der Daten,
Sie haben ja 90 Tage Zeit,
eventuell nicht unmittelbar nach der entsprechenden
Behandlung zu machen.
Und Sie dokumentieren das natürlich in Ihrer Patientenakte,
das heißt in Ihrer Behandlungsdokumentation,
aber Sie überführen die Daten in die elektronische
Patientenakte nur zurückhaltend.
Der zweite Tipp ist,
ich hatte Ihnen berichtet von den besonderen
Informationsverpflichtungen im Zusammenhang mit den
besonders sensiblen Erkrankungen.
Und hier dürfte es nach aller Regel in der Praxis so sein,
dass wenn Sie darüber informieren und darauf hinweisen,
dass Sie hier besonders sensible Daten in die elektronische
Patientenakte einbringen müssen und dass der Versicherte ein
Widerspruchsrecht hat,
dass dieses Widerspruchsrecht in der Praxis
auch ausgeübt wird.
Das würden wir in diesem Zusammenhang entsprechend auch
empfehlen.
Kommen wir zu dem letzten Punkt und ich weiß aus meiner
langen Arbeit mit Ihnen,
mit Ärztinnen und Ärzten und Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten,
dass an dieser Stelle der Schuh besonders drückt.
Das ist das Arzthaftungsrecht.
Aber genau an dieser Stelle ist es mir wichtig,
Ihnen gleich auch schon mitzuteilen,
dass das Haftungsrecht eben durch die elektronische
Patientenakte nicht besonders verschärft wird.
Und ich gehe sogar so weit zu sagen,
die Risiken für Sie in der Praxis verändern sich durch die
elektronische Patientenakte nicht grundlegend.
Ich will Ihnen erläutern warum.
Grundlage des Arzthaftungsrechtes ist immer das Vorliegen
eines Fehlers.
Das heißt, Sie brauchen einen Befundungs-,
einen Behandlungsfehler oder eines Dokumentationsfehlers.
Wobei eben dieser Dokumentationsfehler sich auf die
Primärdokumentation erstreckt.
Hier geht es nicht darum,
auch vom Zweck her der elektronischen Patientenakte,
jedweden Dokumentationsfehler, das heißt,
ich vergesse irgendwas in die elektronische Patientenakte
einzupflegen, gleich
als haftungsauslösend zu qualifizieren.
Nur, wenn Sie entsprechende Fehler begangen haben,
kommt es auch zur sogenannten Beweislastumkehr.
Das heißt, im Normalfall gilt ja immer der Grundsatz,
das kennen Sie aus dem allgemeinen Haftungsrecht,
wenn meine Scheibe kaputt ist und da liegt ein Ball daneben
und ich sehe Kinder spielen, dann muss ich nachweisen,
dass diese Kinder mit eben diesem Ball gespielt haben und
diesen Ball in meine Scheibe geworfen haben.
Nichts anderes gilt im Normalfall im Arzthaftungsrecht auch.
Das heißt, grundsätzlich ist der Versicherte, wenn er sagt,
da ist was falsch gelaufen, muss er erstens sagen,
ist ein Fehler passiert und zweitens durch diesen Fehler ist
mir auch ein Schaden entstanden.
Das heißt, es muss ein sogenanntes Kausalitätsverhältnis
hergestellt werden.
Das wird in aller Regel schwierig sein und ist nur dann
anders, so sagt es die Rechtsprechung,
wenn ich eben einen dieser Fehler begangen habe,
wenn ich also einen Befundungs-, Behandlungsfehler oder einen
Dokumentationsfehler begangen habe,
dann tritt eine sogenannte Beweislastumkehr ein.
Das heißt, in diesen Fällen müsste dann der Arzt oder die
Ärztin, der Psychotherapeut,
die Psychotherapeutin nachweisen,
dass der Behandlungsfehler nicht zu dem Schaden geführt hat,
was natürlich ungefähr genauso schwierig ist.
Aber Sie sehen, wenn Sie einen solchen Fehler nicht begehen,
haben Sie grundsätzlich auch kein Problem mit dem
Arzthaftungsrecht.
Im Zusammenhang mit der ePA werden diese Fehler von äußerst
begrenzter Bedeutung sein.
Man könnte etwa daran denken, dass beispielsweise,
wenn Sie ein Arzneimittel nicht in die elektronische
Patientenakte einpflegen, dass
in einem solchen Fall es dazu kommen kann,
dass beispielsweise die Medikation durch einen zweiten Arzt
von der Fehlannahme ausgeht,
diese Arzneimittel seien vollständig.
Wobei man auch hier sagen muss,
auch für diesen zweiten Arzt wird wieder das anamnestische
Gespräch die Grundlage sein,
auch dort wird er vertrauen können.
Aber das ist beispielsweise eine denkbare Konstellation.
Andere Konstellationen zu haftungsrelevanten Fehlern im
Zusammenhang mit der ePA sind äußerst schwer vorstellbar.
Und ich kann Ihnen an der Stelle nur das sagen,
was wir Ihnen als Juristinnen und Juristen immer raten.
Bleiben Sie ruhig im Zusammenhang mit dem Umgang mit der
elektronischen Patientenakte.
Denn wenn ich sage, ich kann mir schwierig vorstellen,
wie Sie für Fehler im Zusammenhang mit der elektronischen
Patientenakte haften,
wird eine ganze Menge passieren müssen.
Ich würde sogar sagen, Sie müssen sich anstrengen,
dass es zu einem Haftungsfall kommt.
Das heißt, bleiben Sie im Zusammenhang mit der ePA
bitte gelassen.
Etwas anderes gilt im Zusammenhang mit den
vertragsärztlichen Pflichten.
Was ich Ihnen zu Ihren Pflichten im Zusammenhang mit der
elektronischen Patientenakte gesagt habe,
ist natürlich im Gesetz geregelt.
Das hat sich weder die KBV noch die Ärzteschaft ausgedacht.
Das ist der Gesetzgeber gewesen.
Und was der Gesetzgeber festlegt,
ist letztendlich auch kein Wunsch, keine bloße Bitte,
sondern das ist tatsächlich eine echte Pflicht.
Was kann passieren,
wenn ich eine vertragsärztliche Pflicht nicht einhalte?
Zum einen kennen wir im Zusammenhang mit dem Nichtangebot
der elektronischen Patientenakte die Sanktionen,
das heißt den einprozentigen Honorarabzug,
der Sie gegebenenfalls treffen könnte.
Zum anderen ist es aber so, dass natürlich,
wenn Sie den vertragsärztlichen Pflichten nicht nachkommen,
auch eine Disziplinarbefugnis der Kassenärztlichen
Vereinigung besteht.
Und normalerweise wird das nie offenbar, aber Sie kennen die
Fälle alle aus der Praxis.
Sie alle kennen Ihre Patienten,
die vielleicht etwas anstrengender sind im Umgang und die
dann gegebenenfalls einen Hinweis an die KV geben können.
Aber dieser Fall wird eine untergeordnete Rolle spielen.
Im Übrigen gilt natürlich,
dass Sie im Zusammenhang mit der TI-Finanzierung auch die
aktuelle Softwareversion der ePA vorhalten müssen und es
andernfalls zu Kürzungen im Zusammenhang mit der sogenannten
TI-Pauschale kommt.
Das ist für die ePA ausgesetzt bis Januar 2025,
aber das ist auch genau das Datum, über das wir hier
sprechen.
Ja, vielen Dank Christoph Weinrich zu diesen
rechtlichen Ausführungen.
Ich möchte jetzt noch ein paar Worte zum Schluss sagen,
noch zu einem Thema,
was uns sicherlich immer wieder am Anfang in
den Praxen beschäftigen wird und hier einfach nochmal sagen,
was überhaupt die Situationen sind.
Wie ich schon eingangs gesagt hatte,
es handelt sich um eine Opt-out-ePA,
das heißt um eine Widerspruchslösung.
Das heißt, Patientinnen und Patienten können gegen die
elektronische Patientenakte Widerspruch einlegen und haben
verschiedene Widerspruchsmöglichkeiten.
Hier auf der Folie sehen Sie einfach mal aufgelistet,
was Patientinnen und Patienten tun können.
Ich sage dann gleich auch etwas dazu, wo sie das tun können.
Aber keine Angst,
in der Regel ist die Arztpraxis nicht der Ort,
wo Patienten Widerspruchsrechte ausführlich ausüben.
Die Patienten können der elektronischen Patientenakte als
Ganzes widersprechen,
das müssen sie gegenüber ihrer Krankenkasse tun,
denn auch die Krankenkasse stellt die elektronische
Patientenakte bereit.
Ergebnis eines solchen Widerspruchs wäre,
der Patient hat gar keine ePA und Sie würden das nach dessen
Anmeldung, Durchführung des VSDM, wir erinnern uns,
würden sehen, dass Sie nicht sehen,
dass der Patient eben keine ePA hat.
Die zweite Möglichkeit ist,
dass Patientinnen und Patienten mithilfe ihrer
elektronischen Patientenakten-App der ePA-App,
eine Praxis oder mehrere Praxen auch vom Zugriff auf die ePA
ausschließen.
Das heißt also, der Praxis den Zugriff entziehen,
das können Sie entweder temporär machen oder im Prinzip
auch dauerhaft.
Dann hat der Patient zwar eine ePA,
aber die Praxis hat keinen Zugriff auf die ePA,
die eben vom Zugriff ausgeschlossen ist.
Und die dritte Sache, und das betrifft uns dann schon als
Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten in den Praxen,
Patienten können dem Einstellen von einzelnen Dokumenten in
die ePA im Behandlungskontext widersprechen.
Das heißt, Patienten können sagen,
vielleicht auch nach Beratung mit ihrer Ärztin, ihrem Arzt,
insbesondere bei sensiblen Dokumenten mag das möglicherweise
der Fall sein, können sagen, ich möchte nicht,
dass dieses Dokument in die ePA eingestellt wird,
dann wird das Dokument nicht in die elektronische
Patientenakte eingestellt.
Es ist dann also überhaupt nicht in der ePA verfügbar.
Ganz wichtig nochmal,
es wird sicherlich auch Patientinnen und Patienten,
vielleicht sogar eine ganze Menge Patientinnen und Patienten
geben, die keine ePA-App haben.
Diese Patientinnen und Patienten können für den Fall,
dass sie dennoch Widerspruchsrechte wahrnehmen möchten,
diese eben nicht nur über die ePA-App,
sondern auch über ihre Krankenkasse bzw.
die Ombudsstellen der Krankenkassen ausüben.
Das sind nicht Dinge,
die die Patientinnen und Patienten in ihren Arztpraxen
überhaupt tun können,
insofern können und dürfen sie selbstverständlich solche
Patientinnen und Patienten an ihre Krankenkasse verweisen.
Dort könnten die Patienten auch eben ganz grundsätzlich ihrer
ePA widersprechen oder eben andere Widerspruchsrechte
ausüben.
Schließen möchte ich mit einem kleinen Ausblick auf 2025 und einem ganz
kleinen Resümee dieser Fortbildung.
Ich glaube, wichtig ist einfach,
sich noch einmal vor Augen zu halten,
dass wenn die elektronische Patientenakte eingeführt wird,
ganz grundsätzlich sich die Versorgung nicht fundamental
verändert.
Auch wenn wir zukünftig vielleicht eine neue Aufgabe,
wir können es auch Pflichten nennen, haben,
elektronische Dokumente in die ePA einzustellen,
darüber haben wir hier an verschiedenen Stellen gesprochen,
ist das nicht etwas fundamental Neues.
Auch heute versorgen wir ja Patientinnen und Patienten
im Hinblick auf viele auch letztlich rechtliche
Vorschriften und Dinge,
die unseren Arbeitsalltag beeinflussen.
Aber das ist für uns völlig selbstverständlich und gehört zu
unserer Art und Weise,
wie wir Patientinnen und Patienten versorgen dazu.
Letztlich entscheidend ist die Frage,
dass wir ärztlich sorgfältig und auch das tun wir natürlich
heute schon, Patientinnen und Patienten versorgen.
Wir müssen nicht in jedem Fall immer in die ePA
hineinschauen.
Auf der anderen Seite wäre es wahrscheinlich nicht so gut,
wenn wir, obwohl wir vermuten dürfen,
dass es zukünftig in der elektronischen Patientenakte klare
Hinweise darauf gibt, dass wir etwas finden,
was unsere Behandlung unterstützt,
dann wäre es wahrscheinlich eine gute Idee,
im Sinne der Sorgfalt auch in die elektronische
Patientenakte hineinzuschauen.
Und ich glaube, ein ganz wichtiger Aspekt,
den wir in den nächsten Monaten,
im ganzen Jahr 2025, wahrscheinlich sogar noch weiter darüber
hinaus, beachten sollten, ist,
die ePA wird nicht von Tag eins an gefüllt sein mit
allen Dokumenten.
Es wird wahrscheinlich,
wenn wir die Einführung zum Beispiel des elektronischen
Rezepts anschauen, auch nicht alles perfekt laufen,
sondern die elektronische Patientenakte wird Schritt für
Schritt, man kann vielleicht sagen,
hochlaufen und wird zunehmend Nutzen in der Versorgung
stiften.
Zunehmend werden die Systeme auch dann alle so sein,
dass wir damit die ePA gut bedienen können.
Ich glaube, trotzdem ist es gut, dass wir starten.
Zukünftige Ausbaustufen werden dann weitere wichtige
Funktionalitäten bringen,
wie zum Beispiel eine Volltextsuche in der ePA,
die uns das Finden und Suchen von Dokumenten auch sehr viel
erleichtern wird,
und natürlich auch strukturierte Daten werden wir mehr und
mehr in der ePA finden.
Das sind alles Dinge, die unsere medizinische Arbeit,
unsere ärztliche Tätigkeit weiter unterstützen können.
Aber es sind nicht alles Dinge, die von Tag eins
an zur Verfügung stehen
werden.
Weitere Informationen zu den Themen,
über die wir heute hier gesprochen haben,
finden Sie unter der hier eingeblendeten URL
kbv.de/html/epa.php
Dort finden sich sehr viele Informationen,
unter anderem eine Liste mit vielen Fragen und
natürlich deren Antworten zur elektronischen Patientenakte
sowie grundlegende Informationen.
Die ganzen Informationen dort werden ständig erweitert und
aktualisiert.
Und insofern können Sie hier alles heute Gesprochene noch einmal
nachlesen.
Jetzt wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei der Durchführung des
Quiz und der Beantwortung der Fragen
und darf mich von Ihnen auch im Namen meiner beiden anderen
Referenten und Kollegen verabschieden.