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Stand 26.02.2019

Themen A-Z

Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten

Qualitätssicherung der Rhythmusimplantat-Kontrolle

Am 1. Oktober 2018 ist die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten in Kraft getreten. Diese ersetzt die bisherige Vereinbarung zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers von 2006.

Die überarbeitete Qualitätssicherungsvereinbarung legt die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen fest, die Ärzte erfüllen müssen, um die Leistungen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten durchführen und abrechnen zu können. Dabei handelt es sich um die Leistungen zur Funktionsanalyse von Herzschrittmachern (HSM), implantierbaren Kardiovertern beziehungsweise Defibrillatoren (ICD) sowie von implantierbaren Systemen zu kardialen Resynchronisationstherapie (CRT). Die Funktionsanalysen von ICD und CRT können auch telemedizinisch erfolgen.

Nach der neuen Qualitätssicherungsvereinbarung erhalten künftig nur noch Kardiologen und Kinderkardiologen eine Genehmigung für alle Leistungen. Neu ist auch, dass künftig alle Genehmigungsinhaber mindestens 20 Fortbildungspunkte im Fach Kardiologie in jeweils 24 Monaten nachweisen müssen. Zudem wird eine stichprobenartige Überprüfung der ärztlichen Dokumentation eingeführt.

Rechtsquellen

Rhythmusimplantat-Kontrolle

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten
Vertragsdatum: 03.07.2018
Inkrafttreten: 01.10.2018
Rhythmusimplantat-Kontrolle (PDF, 79 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS Rhythmusimplantat-Kontrolle (Stand: , PDF, 46 KB)

EBM: Details zur Rhythmusimplantat-Kontrolle

Übersicht der Gebührenordnungspositionen

Zur Abrechnung dieser GOP brauchen Ärzte eine Genehmigung ihrer KV nach der neuen Qualitätssicherungsvereinbarung:

Kapitel 13 Innere Medizin / Kardiologie
konventionell GOP 13571 / Funktionsanalyse Herzschrittmacher zur antibradykarden Therapie / 189 Punkte / 20,14 Euro
GOP 13573 / Funktionsanalyse implantierter Kardioverter / Defibrillator / 350 Punkte / 37,29 Euro
GOP 13575 / CRT / 431 Punkte / 45,92 Euro
telemedizinisch GOP 13574 Funktionsanalyse implantierter Kardioverter / Defibrillator / 350 Punkte / 37,29 Euro
GOP 13576 CRT / 431 Punkte / 45,92 Euro
Kapitel 4 Pädiatrie
konventionell GOP 04411 Funktionsanalyse Herzschrittmacher antibradykarden Therapie / 347 Punkte / 36,97 Euro
GOP 04413 Funktionsanalyse implantierter Kardioverter / Defibrillator / 641 Punkte / 68,29 Euro
GOP 04415 / CRT / 789 Punkte / 84,06 Euro
telemedizinisch GOP 04414 Funktionsanalyse implantierter Kardioverter / Defibrillator / 641 Punkte / 68,29 Euro
GOP 04416 / CRT / 789 Punkte / 84,06 Euro

Abrechnungsvoraussetzungen

Vertragsärzte benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV), um die EBM-Leistungen der Rhythmusimplantatkontrolle durchführen und abrechnen zu können. Die fachliche Qualifikation hierzu gilt als erbracht, wenn sie die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Kardiologie“ oder die Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin“ mit der Schwerpunktbezeichnung „Kinder-Kardiologie“ besitzen und der Nachweis einer festgelegten Mindestanzahl von Indikationsstellungen bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von Rhythmusimplantat-Kontrollen erfolgt ist. Die Formulare für die Anträge und die genauen Anforderungen an die Form der Nachweise finden Sie im Webportal Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Näheres zu den apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen enthält die Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle.

Übergangsregelung

Eine Übergangsregelung ermöglicht eine erleichterte Genehmigung für Ärzte, die bereits vor Inkrafttreten der QS-Vereinbarung die jeweiligen Leistungen erbracht haben.