Qualitätssicherung der Rhythmusimplantat-Kontrolle
Am 1. Oktober 2018 ist die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten in Kraft getreten. Diese ersetzt die bisherige Vereinbarung zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers von 2006.
Die überarbeitete Qualitätssicherungsvereinbarung legt die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen fest, die Ärzte erfüllen müssen, um die Leistungen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten durchführen und abrechnen zu können. Dabei handelt es sich um die Leistungen zur Funktionsanalyse von Herzschrittmachern (HSM), implantierbaren Kardiovertern beziehungsweise Defibrillatoren (ICD) sowie von implantierbaren Systemen zu kardialen Resynchronisationstherapie (CRT). Die Funktionsanalysen von ICD und CRT können auch telemedizinisch erfolgen.
Nach der neuen Qualitätssicherungsvereinbarung erhalten künftig nur noch Kardiologen und Kinderkardiologen eine Genehmigung für alle Leistungen. Neu ist auch, dass künftig alle Genehmigungsinhaber mindestens 20 Fortbildungspunkte im Fach Kardiologie in jeweils 24 Monaten nachweisen müssen. Zudem wird eine stichprobenartige Überprüfung der ärztlichen Dokumentation eingeführt.
Rechtsquellen
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Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten
Vertragsdatum: 03.07.2018
Inkrafttreten: 01.10.2018
Rhythmusimplantat-Kontrolle (PDF, 79 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS Rhythmusimplantat-Kontrolle (Stand: , PDF, 46 KB)